SR 0.721.423

Übereinkommen vom 30. April 1966 über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee (mit Schlussprotokoll)

vom 30. April 1966
(Stand am 25.11.1967)

0.721.423

AS 1967 1557; BBl 1966 I 793

Originaltext

Übereinkommen über die Regelung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee

Abgeschlossen am 30. April 1966
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6 Dezember 1966[*]
In Kraft getreten am 25. November 1967

Die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Österreich und
die Schweizerische Eidgenossenschaft

haben im Bestreben, bei Wasserentnahmen aus dem Bodensee den berechtigten Interessen der Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen, beschlossen, ein Übereinkommen abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt.

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

(1) Die Anliegerstaaten des Bodensees, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, verpflichten sich, bei Wasserentnahmen aus dem Bodensee die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beachten.

(2) Jeder Anliegerstaat wird bestrebt sein, bei Wasserentnahmen den berechtigten Interessen der anderen Anliegerstaaten angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 2

(1) Als Bodensee im Sinne dieses Übereinkommens gelten der Obersee und der Untersee.

(2) Als Bodenseeraum im Sinne dieses Übereinkommens gelten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Gebiet der Republik Österreich das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees, im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft das hydrologische Einzugsgebiet des Bodensees innerhalb der Kantone Appenzell beider Rhoden, St. Gallen und Thurgau sowie das Einzugsgebiet der Thur im Gebiet des Kantons Thurgau – ohne das Einzugsgebiet der Murg oberhalb der Gemeinde Frauenfeld – sowie das Einzugsgebiet der Sitter.

(3) Diesem Übereinkommen unterliegen nur Wasserentnahmen von jeweils mehr als 50 l/s.

Art. 3

(1) Würde eine geplante Wasserentnahme aus dem Bodensee wichtige Interessen anderer Anliegerstaaten beeinträchtigen und kann diese Beeinträchtigung durch zumutbare Ausgleichsmassnahmen oder Entschädigungen nicht abgewendet oder ausgeglichen werden, so ist das Interesse an der Wasserentnahme gegen die anderen Interessen in angemessener Weise abzuwägen. Bei der Interessenabwägung sind die Interessen an der Sicherung und Entwicklung der Lebens‑ und Wirtschaftsverhältnisse des Bodenseeraumes besonders zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Interessen auf dem Gebiet der verschiedenen Wassernutzungen am Bodensee, der Schiffahrt, der Fischerei, der Seeregulierung, des Landschaftsschutzes und der Energiewirtschaft.

(2) Wasserentnahmen aus dem Bodensee begründen keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(3) Die Massnahmen zur Reinhaltung des Bodensees bestimmen sich nach dem Übereinkommen vom 27. Oktober 1960[*] über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.

Art. 4

Entstehen in der Folge durch Wasserentnahmen nicht vorausgesehene Schäden, die nach Völkerrecht zu ersetzen sind, so verständigen sich die Anliegerstaaten über Art und Ausmass des Schadenersatzes.

Art. 5

Sind infolge des Zusammenwirkens mehrerer Wasserentnahmen gemäss Artikel 3 oder 4 Ausgleichsmassnahmen zu treffen, Entschädigungen zu gewähren oder Schadenersatz zu leisten, so haben sich daran die Anliegerstaaten nach dem Umfang ihrer hierfür ursächlichen Wasserentnahmen zu beteiligen.

Art. 6

Die Anliegerstaaten werden einander über alle Wasserentnahmen aus dem Bodensee, die nicht gemäss Artikel 7 zu behandeln sind, unverzüglich unterrichten. Die Fachbehörden verkehren hierbei unmittelbar miteinander.

Art. 7

Die Anliegerstaaten werden in folgenden Fällen vor der Zulassung von Wasserentnahmen einander rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme geben:

  1. a) bei vorgesehener Verwendung ausserhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 750 l/s übersteigt;
  2. b) bei vorgesehener Verwendung innerhalb des hydrologischen Einzugsgebietes des Bodensees, wenn die zuzulassende Menge jeweils 1500 l/s übersteigt.
Art. 8

(1) Werden in Stellungnahmen nach Artikel 7 Einwände gemäss Artikel 3 erhoben, so ist der Fall einem Konsultationsausschuss zur fachlichen Beratung mit dem Ziel zu unterbreiten, eine Einigung vorzubereiten. Ebenso ist in den Fällen der Artikel 4 und 5 zu verfahren.

(2) Der Konsultationsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Anliegerstaaten zusammen. Die Vertreter können von Beratern begleitet sein.

(3) In Angelegenheiten, die ausschliesslich den Untersee berühren, zählen nur die Stimmen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(4) Jeder Anliegerstaat kann verlangen, dass der Konsultationsausschuss zur Behandlung sonstiger Fragen von Wasserentnahmen zusammentritt.

Art. 9

(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Verhandlungen im Konsultationsausschuss über eine Angelegenheit nach Artikel 8, Absatz 1 zu keiner Einigung, so’ soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat verlangen, dass der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.

Art. 10

(1) Die Schiedskommission besteht aus drei Mitgliedern. Diese dürfen nicht Angehörige eines der Anliegerstaaten sein; sie dürfen nicht mit dem Fall in anderem Zusammenhang bereits befasst gewesen sein.

(2) Jede der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien bestellt ein Mitglied der Schiedskommission. Besteht eine Partei aus zwei Anliegerstaaten, so bestellen diese ein Mitglied im gemeinsamen Einvernehmen. Die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder wählen einen Obmann.

(3) Hat eine der Parteien ihr Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Notifikation des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens bestellt, so wird das Mitglied auf Antrag der Gegenpartei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.

(4) Können sich die beiden Mitglieder nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung auf einen Obmann einigen, so wird dieser auf Antrag einer der Parteien vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezeichnet.

(5) Ist in einem der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Fälle der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Angehöriger eines Anliegerstaates, so wird die Bezeichnung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Angehöriger eines Anliegerstaates, so nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger eines Anliegerstaates ist, die Bezeichnung vor.

Art. 11

(1) Die Schiedskommission wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung des Falles hin. Erweist sich eine solche Erledigung als nicht möglich, so fällt die Kommission mit Stimmenmehrheit eine Entscheidung. Diese Entscheidung ist endgültig und für alle Anliegerstaaten verbindlich.

(2) Die Schiedskommission legt ihren Vergleichsvorschlägen und Entscheidungen zugrunde:

  1. die Bestimmungen dieses Übereinkommens;
  2. die zwischen den Anliegerstaaten geltenden einschlägigen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Art;
  3. die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Art. 12

(1) Falls die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, setzt die Schiedskommission ihre eigenen Verfahrensregeln fest.

(2) Der am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligte Anliegerstaat kann dem Verfahren jederzeit als Nebenintervenient beitreten.

Art. 13

(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollten sobald wie möglich bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt werden. Es tritt dreissig Tage nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Das Übereinkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Anliegerstaat mit einer Frist von sechs Monaten auf Jahresende gekündigt worden ist.