SR 0.721.194.546.2

Abkommen vom 23. Juni 1972 zwischen der Schweiz und Italien über die Regulierung des Breggia-Baches an der italienisch-schweizerischen Grenze (mit Anlagen)

vom 23. June 1972
(Stand am 05.10.1976)

0.721.194.546.2

 AS 1976 2019; BBl 1972 II 1001

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Regulierung des Breggia‑Baches an der italienisch‑schweizerischen Grenze

Abgeschlossen am 23. Juni 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 1973[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. Oktober 1976
In Kraft getreten am 5. Oktober 1976

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik,

in Erwägung der Notwendigkeit, diejenige Strecke des Breggia‑Baches, die die Grenze zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik bildet, zu regulieren,

haben beschlossen, ein Abkommen abzuschliessen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Das am 5. August 1968 auf der Grundlage der Versuchsergebnisse an dem vom Nationalstrassenamt des Kantons Tessin konstruierten und unter der Aufsicht dieses Amtes und des Tiefbauamtes Como hergestellten hydraulischen Modells zur Durchführung der am Breggia‑Bach von den beiden Staaten vorzunehmenden Werke verfasste Projekt wird genehmigt und ausgeführt. Diese Genehmigung ersetzt die in den Gesetzgebungen der beiden Staaten vorgesehene Genehmigung.

Art. 2
Art. 3

(1)Die beiden Regierungen kommen überein, die im vorstehenden Artikel genannten Werke als im öffentlichen Nutzen stehend anzuerkennen.Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden deshalb gegebenenfalls, jede für ihr eigenes Gebiet, die Massnahmen zur Enteignung des für die Erstellung und den Unterhalt der Werke nötigen Landes sowie der diesen entgegenstehenden Rechte treffen.(2)Öffentliche Domänen können unentgeltlich betreten und benützt werden, soweit es zur Erstellung und zum Unterhalt der Werke nötig ist.

Art. 4

Die beiden Regierungen verpflichten sich, die Ausführung der Arbeiten namentlich durch die Einräumung folgender Erleichterungen zu begünstigen:

  1. a) die Unterstützung der zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Länder wird den beidseitigen Arbeitsleitungen zugesichert;
  2. b) die den Arbeiten zugeteilten Personen können sich während der Regulierungsarbeiten frei auf dem schweizerischen und dem italienischen Ufer bewegen, bleiben indessen den erforderlichen Polizei‑ und Zollvorschriften unterworfen;
  3. c) die beiden Regierungen verpflichten sich, die aus den beiden Staaten herkommenden und aus deren freiem Verkehr stammenden Materialien, die zur Ausführung der Werke bestimmt sind, vom Beginn der in den technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 vorgesehenen Arbeiten an von Zöllen, Taxen und Ein‑ und Ausfuhrbewilligungen zu befreien, unter Vorbehalt der Verpflichtung, sie von Fall zu Fall der zuständigen Zollbehörde zu deklarieren.
Art. 5

(1)Die Kosten der in Artikel 2 Buchstabe A beschriebenen Arbeiten, die auf 2 233 000 Schweizer Franken geschätzt werden, werden vollständig von der Schweiz getragen.(2)Die Kosten der im genannten Artikel Buchstabe B beschriebenen Arbeiten, die auf 152 000 000 Lire geschätzt werden, werden vollständig von Italien getragen.

Art. 6

Wenn während der Ausführung der Arbeiten Varianten oder Änderungen des genehmigten Projekts nötig werden, sind diese vorher zwischen dem Chefingenieur des Tiefbauamtes Como und dem Chef des Nationalstrassenamtes des Kantons Tessin zu vereinbaren und von den beidseitigen zuständigen Behörden, d. h. in der Schweiz vom Eidgenössischen Amt für Strassen‑ und Flussbau, in Italien vom Magistrat für den Po mit Sitz in Parma, zu genehmigen.

Art. 7

(1)Die Kollaudation der Arbeiten nach Vollendung der Werke wird gemeinsam, wenn nötig in Abweichung von den beidseitigen Gesetzgebungen der beiden Staaten, ausschliesslich zwei Technikern anvertraut, von denen der eine durch das Nationalstrassenamt des Kantons Tessin und der andere durch den Magistrat für den Po mit Sitz in Parma bezeichnet wird.(2)Die Kollaudationsurkunde wird ausschliesslich von den genannten Behörden der beiden Staaten genehmigt.

Art. 8

Die Unterhaltskosten der ausgeführten Werke werden von den beiden Staaten getragen, und zwar von jedem für den auf seinem eigenen Gebiet gelegenen Teil.

Art. 9

(1)Die beiden Regierungen verpflichten sich, das Nötige zur Erhaltung des guten Wasserhaushaltes des Breggia‑Baches zu tun, indem sie bei Feststellung von Störungen die zur Wiederherstellung geeigneten Massnahmen treffen.(2)Jede Regierung sorgt auf ihrem eigenen Gebiet dafür, dass die nötigen Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der gute Wasserhaushalt des Breggia‑Baches gestört oder gefährdet wird und dass das dem anderen Staat gehörende Ufer im Gefolge der Errichtung oder der Abänderung von Kunstbauten wie Strassen, Brücken, Gebäuden, Arbeiten am Wasser usw. beschädigt wird.

Art. 10

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht.Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.