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SR 0.721.193.496

Abkommen vom 3. Dezember 1959 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion des Baches «Le Boiron»

vom 03. December 1959
(Stand am 01.12.1960)

0.721.193.496

 AS 1960 1495; BBl 1960 I 1245

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Korrektion des Baches «Le Boiron»

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1960[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Dezember 1960

Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft,

in Erwägung, dass es zweckmässig ist, den Bach «Le Boiron» zu korrigieren, dessen Mitte die Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet,

in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über eine Änderung der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain[*], zwischen den Grenzsteinen 287 und 299,

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Der Bach «Le Boiron», der einen Teil der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet, wird gemäss dem Situationsplan im Massstabe von 1:1000 korrigiert, der von beiden Parteien genehmigt wurde und diesem Abkommen als integrierender Bestandteil[*] beigefügt ist.Die Achse des korrigierten Baches fällt mit dem bereinigten Grenzverlauf zusammen, wie sich dieser aus dem am heutigen Tage unterzeichneten Abkommen[*] über eine Änderung der Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain, zwischen den Grenzsteinen 287 und 299, ergibt.

Art. 2

Die Kosten der Korrektion des Baches «Le Boiron» gehen zu Lasten der Schweiz.

Art. 3

Die Schweiz und Frankreich verpflichten sich, nach beendigter Korrektion den korrigierten Bach in gutem Zustande zu erhalten; jede Vertragspartei trägt die Kosten der zu diesem Zweck auf ihrem Gebiet unternommenen Arbeiten.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.