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SR 0.672.947.25

Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen

vom 30. October 1973
(Stand am 30.10.1973)

0.672.947.25

 AS 1974 1043

Briefwechsel vom 26. Februar/30. Oktober 1973 zwischen der Schweiz und Kenia über die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen

In Kraft getreten am 30. Oktober 1973

(Stand am 30. Oktober 1973)

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Sehr geehrte Herren,

Auf Grund der Weisungen meiner Regierung beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

1.  In Ausübung der ihm durch den Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1952[*] über die Ermächtigung zum Austausch von Gegenrechtserklärungen betreffend die Besteuerung von Luftfahrtunternehmungen übertragenen Befugnis erklärt der Schweizerische Bundesrat, unter Vorbehalt des Gegenrechts, dass die kenianischen Luftfahrtunternehmungen in der Schweiz von allen (eidgenössischen, kantonalen und kommunalen) Steuern von den Einkünften und Gewinnen aus dem Betrieb der Luftfahrt zwischen der Schweiz und anderen Staaten befreit sind.

2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung ist auch auf kenianische Luftfahrtunternehmungen anwendbar, die sich an einem «Pool», an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft beteiligen.

3.  Unter «Betrieb der Luftfahrt» ist die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Tieren, Gütern oder Post durch den Eigentümer, Mieter oder Charterer von Luftfahrzeugen zu verstehen.

4.  Unter «kenianischen Unternehmungen» versteht man die Regierung von Kenia, in Kenia und nicht in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen sowie nach kenianischem Recht errichtete Kapital‑ und Personengesellschaften, deren Leitung und Kontrolle in Kenia erfolgen, einschliesslich solcher Gesellschaften, an denen die Regierung von Kenia beteiligt ist.

5.  Die vorstehend zugesicherte Befreiung findet auf alle schweizerischen Steuern von den Einkünften und Gewinnen Anwendung, die für die am oder nach dem 1. Januar 1973 beginnenden Steuerjahre erhoben werden.

6.  Der Schweizerische Bundesrat behält sich vor, diese Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche, mindestens sechs Monate im voraus abzugebende Notifizierung zurückzuziehen. Zieht Kenia seine Befreiung durch eine Änderung der Gesetzgebung zurück, so fällt diese Erklärung ohne weiteres an dem Tag dahin, an dem die schweizerischen Luftfahrtunternehmungen aufhören, in Kenia von der Kenianischen Einkommenssteuer befreit zu sein.

Ich versichere Sie, sehr geehrte Herren, meiner ausgezeichneten Hochachtung.