1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
0.672.944.111
AS 1984 522; BBl 1981 II 645
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 24. Oktober 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1981[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1984
In Kraft getreten am 25. April 1984
(Stand am 25. April 1984)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Irland,
vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. November 1966[*] in Dublin unterzeichneten Abkommens zwischen den vertragschliessenden Parteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
2. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
Art. 3 Absatz 1 Buchstaben e) und f) des Abkommens werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:…[*]
Art. 9 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
Art. 12 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
Art. 22 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:…[*]
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht.
2. Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
in Irland:
3. Ergäbe sich nach den Bestimmungen des bestehenden Abkommens eine weitergehende Steuerentlastung als nach dem durch dieses Protokoll geänderten Abkommen, so sind diese Bestimmungen weiterhin anzuwenden:
die vor dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wird.