1 Dividenden (ausgenommen solche, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer im Vereinigten Königreich gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind), die eine Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, einem Bewohner der Schweiz, der dafür der schweizerischen Steuer unterliegt, zahlt, sollen von der Zuschlagssteuer des Vereinigten Königreichs befreit sein.
2 Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit eines schweizerischen Unternehmens, das Geschäftsbeziehungen durch eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhält, sollen solange unverteilte Gewinne von Unternehmen des Vereinigten Königreichs tatsächlich einem niedrigeren Satz der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs als verteilte Gewinne solcher Unternehmen unterliegen, der Gewinnsteuern des Vereinigten Königreichs nur zu dem niedrigeren Satz unterworfen werden.
3 Verfügt eine Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist, direkt oder indirekt über nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in einer Gesellschaft, welche ein Bewohner des Vereinigten Königreichs ist, so sollen alle Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft an die erstgenannte und an jede andere Gesellschaft, die ein Bewohner der Schweiz ist und an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, bei der Berechnung der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs, welche von dieser Gesellschaft zu dem für Ausschüttungen massgeblichen Satze zu entrichten ist, ausser acht gelassen werden.
- 4 a. Von Dividenden, die von einer nach schweizerischem Recht errichteten Gesellschaft an einen Bewohner des Vereinigten Königreichs gezahlt werden, kann die schweizerische Verrechnungssteuer erhoben werden; jedoch soll deren Satz mit Bezug auf jeden solchen Bewohner des Vereinigten Königreichs, der dafür der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegt, nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Absatzes herabgesetzt werden (es sei denn, die Dividenden seien nach den Gesetzen der Schweiz und gemäss Artikel III dieses Abkommens einer in der Schweiz gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen).
- b. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent nicht übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nicht erhoben werden.
- c. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine natürliche Person, bei der der tatsächliche Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs 5 Prozent übersteigt, so soll die Verrechnungssteuer nur zu dem Satze erhoben werden, der, zusammen mit dem Satze der eidgenössischen Stempelabgabe auf Coupons, dem tatsächlichen Satz der Steuer des Vereinigten Königreichs gleichkommt.
- d. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über nicht weniger als 95 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um eine Betrag herabgesetzt werden, der 20 Prozent der Dividende ausmacht.
- e. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche direkt oder indirekt über weniger als 95, aber nicht weniger als 50 Prozent der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
- f. Ist der Bewohner des Vereinigten Königreichs eine Gesellschaft, welche an mindestens 10 Prozent des gesamten Aktienkapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft das Nutzungsrecht hat, und finden die Bestimmungen von Bst. d oder e dieses Absatzes auf einen Teil der von der Gesellschaft bezahlten Dividenden Anwendung, so soll die Verrechnungssteuer um einen Betrag herabgesetzt werden, der 10 Prozent der Dividende ausmacht.
5 Sollten verteilte Gewinne von Gesellschaften in irgendeinem Zeitpunkte der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs zu einem Satze unterliegen, der nicht um 20 Prozent höher ist als der Satz, zu dem unverteilte Gewinne dieser Steuer tatsächlich unterworfen werden, so können die zuständigen Behörden der beiden vertragschliessenden Parteien zwecks Entscheidung der Frage, ob deswegen die Bst. d, e und f des vorhergehenden Absatzes geändert werden müssen, miteinander Fühlung nehmen. Nach erfolgter Fühlungnahme kann jede der vertragschliessenden Parteien durch schriftliche, der andern vertragschliessende Partei auf diplomatischem Wege zuzustellende Mitteilung die Bestimmungen von Absatz 3 und von Absatz 4 Bst. d, e und f, dieses Artikels kündigen; in diesem Falle sollen diese Bestimmungen von dem Datum an nicht mehr anwendbar sein, an dem die massgebliche Änderung der Sätze der Gewinnsteuer des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten ist.
6 Bezieht eine Gesellschaft, die ein Bewohner des einen Landes ist, Gewinne oder Einkünfte aus im andern Lande gelegenen Quellen, so soll, vorbehältlich der Bestimmungen von Absatz 4, Bst. a, dieses Artikels, in diesem andern Lande weder eine Steuer auf Dividenden, die von der Gesellschaft an Personen ausgerichtet werden, welche nicht in diesem andern Lande wohnhaft sind, noch eine Steuer (von der Art einer Besteuerung unverteilter Gewinne) auf den unverteilten Gewinnen der Gesellschaft erhoben werden, und dies ohne Rücksicht darauf, ob die Dividenden oder die unverteilten Gewinne vollumfänglich oder teilweise in diesem andern Lande erzielte Gewinne oder Einkünfte darstellen.