Inhaltsverzeichnis

SR 0.672.933.61

Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (mit Prot., Verständigungsvereinbarung und Anhang)

vom 02. October 1996
(Stand am 13.10.2022)

0.672.933.61

AS 1999 1460; BBl 1997 II 1085

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Abgeschlossen am 2. Oktober 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 1997[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. Dezember 1997
In Kraft getreten am 19. Dezember 1997

(Stand am 13. Oktober 2022)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Vereinigten Staaten von Amerika,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes vorsieht, für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2. Soweit nicht Absatz 3 dieses Artikels gilt, können die Vereinigten Staaten ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens eine Person, die nach ihrem Steuerrecht als ansässig gilt – ausgenommen eine Person, die nach den Absätzen 3 und 4 von Artikel 4 (Ansässige Person) in der Schweiz ansässig ist – sowie ihre Staatsbürger (einschliesslich ihrer ehemaligen Staatsbürger) so besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft stünde.

3. Die Bestimmungen von Absatz 2 berühren nicht:

  1. a) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach Absatz 2 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), den Absätzen 6 und 7 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) sowie nach den Artikeln 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung), 24 (Gleichbehandlung) und 25 (Verständigungsverfahren) gewähren; und
  2. b) die Vergünstigungen, die die Vereinigten Staaten nach den Absätzen 1 und 2 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung), nach den Artikeln 20 (Studenten und Lehrlinge) und 27 (Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen) sowie nach Absatz 4 von Artikel 28 (Verschiedenes) an natürliche Personen gewähren, die weder Staatsbürger der Vereinigten Staaten sind noch dort den Status von Einwanderern haben.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erhoben werden.

2. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

  1. a) in der Schweiz die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.);
  2. b) in den Vereinigten Staaten die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuern sowie die Abgaben, die auf Versicherungsprämien an ausländische Versicherer und hinsichtlich von privaten Stiftungen erhoben werden. Das Abkommen gilt jedoch für die Abgabe auf Versicherungsprämien, die an ausländische Versicherer gezahlt werden, nur insoweit, als die durch die Prämien gedeckten Risiken nicht bei einer Person rückversichert sind, die nicht berechtigt ist, die Vergünstigungen dieses oder eines anderen Abkommens, das eine Befreiung von dieser Abgabe vorsieht, in Anspruch zu nehmen.

3. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. a) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Personengesellschaften, Gesellschaften, Nachlässe, Trusts und alle anderen Personenvereinigungen;
  2. b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem sie errichtet worden sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  3. c) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  4. d)

    bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:

    1. (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates (im Falle der USA: deren Staatsbürgerschaft) besitzen; und
    2. (ii) die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
  5. e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, es sei denn, die Beförderung erfolge ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat;
  6. f)

    bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

    1. (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
    2. (ii) in den Vereinigten Staaten den Secretary of the Treasury oder seinen Vertreter;
  7. g) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
  8. h) bedeutet der Ausdruck «Vereinigte Staaten» die Vereinigten Staaten von Amerika, umfasst jedoch nicht Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam und die anderen Besitzungen und Territorien der Vereinigten Staaten.

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren) auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person»:

  1. a) eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, ihrer Staatsangehörigkeit, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Ein amerikanischer Staatsbürger oder ein Ausländer, dem die Einreise zur Begründung eines ständigen Wohnsitzes in den Vereinigten Staaten rechtmässig gestattet worden ist (Inhaber einer «green card») und der nicht aufgrund dieses Absatzes oder des Absatzes 5 in der Schweiz ansässig ist, gilt nur dann als in den Vereinigten Staaten ansässig, wenn er in den Vereinigten Staaten einen längeren Aufenthalt («substantial presence»), eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine solche Person aufgrund dieses Absatzes auch in der Schweiz ansässig, wird sie aufgrund dieses Absatzes auch als in den Vereinigten Staaten ansässig behandelt und es gilt Absatz 3;
  2. b) die Regierung dieses Staates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Behörden und Einrichtungen dieses Staates, politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft;
  3. c) (i) eine Pensionskasse oder eine andere Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und ausschliesslich zum Zwecke geführt wird, Pensionen, Ruhegehälter und andere Leistungen an Arbeitnehmer zu verwalten oder zu gewähren, soweit sie von einer nach den Bestimmungen dieses Artikels in diesem Staat ansässigen Person errichtet oder finanziert wird; und
    1. (ii) eine nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Einrichtung, die in diesem Staat errichtet worden ist und geführt wird zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken,
  4. die aufgrund ihrer Zweckbestimmung in diesem Staat von der Besteuerung des Einkommens befreit ist; oder
  5. d) eine Personengesellschaft, ein Nachlass oder ein Trust, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft, des Nachlasses oder des Trusts in diesem Staat wie Einkünfte von dort ansässigen Personen besteuert werden, und zwar entweder bei der Gesellschaft, dem Nachlass oder dem Trust selbst oder bei den Beteiligten oder Begünstigten.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 umfasst der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

3. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  1. a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  4. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

4. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt die Person nur dann und insoweit als ansässig, als die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Artikel 25 (Verständigungsverfahren), einschliesslich Absatz 6, dies vereinbaren.

5. Eine natürliche Person, die nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 in der Schweiz ansässig wäre, die sich aber nicht mit allen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften den allgemein erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen unterwirft, gilt nicht als im Sinne dieses Abkommens in der Schweiz ansässig.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck Betriebsstätte umfasst insbesondere:

  1. a) einen Ort der Leitung;
  2. b) eine Zweigniederlassung;
  3. c) eine Geschäftsstelle;
  4. d) eine Fabrikationsstätte;
  5. e) eine Werkstätte; und
  6. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erforschung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebsstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten betrieben werden.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

  1. a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  4. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  6. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a) bis e) dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

5. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat auf Einkünften aus in diesem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteuert wird, kann unter dem nach dem internen Recht dieses anderen Vertragsstaates vorgesehenen Verfahren verlangen, dass die Steuer aufgrund des Nettoeinkommens berechnet wird, wie wenn diese Einkünfte einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen wären. Die getroffene Wahl ist für Steuerjahre insoweit bindend, als dies die Bestimmungen des internen Rechts des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt, vorsehen.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Unternehmensgewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte, und die nur die aus Vermögen oder Tätigkeiten der Betriebsstätte stammenden Gewinne einschliessen.

3. Bei der Ermittlung der Unternehmensgewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich des ihr vernünftigerweise zurechenbaren Anteils der für das Gesamtunternehmen (oder für den Teil des Gesamtunternehmens, zu dem die Betriebsstätte gehört) entstandenen Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Zinsen und übrigen Kosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Unternehmensgewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Unternehmensgewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

8. Im Sinne dieses Abkommens umfasst der Ausdruck «Unternehmensgewinne» Einkünfte aus der Vermietung beweglichen Vermögens und aus der Vermietung oder Lizenzerteilung von kinematographischen Filmen oder Filmwerken, Bandaufzeichnungen und anderen Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen.

Art. 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels umfassen die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch Einkünfte aus der Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, sofern diese Einkünfte aus Vermietung im Verhältnis zu den übrigen Einkünften im Sinne von Absatz 1 Nebeneinkünfte darstellen.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

  1. 2. a) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates zugerechnet und entsprechend besteuert, können sich die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten gemäss Artikel 25 (Verständigungsverfahren) konsultieren.
  2. b) Einigen sich die beiden Vertragsstaaten nach Artikel 25 auf die Berichtigung der Gewinne dieser Unternehmen, die den Bedingungen entsprechen, wie sie zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, wird jeder Staat die auf den Gewinnen jedes dieser Unternehmen erhobenen Steuern entsprechend berichtigen.
Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können in diesem Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

  1. a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
  2. b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Auf Dividenden, die von einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Regulated Investment Company gezahlt werden, ist Buchstabe b) und nicht Buchstabe a) anzuwenden. Buchstabe a) ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die von einem in den Vereinigten Staaten ansässigen Real Estate Investment Trust gezahlt werden und Buchstabe b) ist nur anzuwenden, wenn der Nutzungsberechtigte solcher Dividenden eine natürliche Person ist, die mit weniger als 10 vom Hundert am Real Estate Investment Trust beteiligt ist.Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder ein individueller Vorsorgesparplan ist, der im anderen Vertragsstaat errichtet worden und im Besitz einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person ist, und die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten anerkennen, dass die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan eines Vertragsstaats grundsätzlich einer im anderen Vertragsstaat steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung oder ähnlichen Einrichtung oder einem individuellen Vorsorgesparplan entspricht. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, wenn die Pensionseinrichtung oder ähnliche Einrichtung oder der individuelle Vorsorgesparplan die die Dividenden zahlende Gesellschaft beherrscht.[*]

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Dividenden einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

6. Ist eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat ansässig, darf der andere Vertragsstaat auf Dividenden, die diese Gesellschaft zahlt, keine Steuern erheben, es sei denn:

  1. a) diese Dividenden werden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt, oder
  2. b) die Dividenden sind einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen.

7. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die in den Vereinigten Staaten eine Betriebsstätte hat oder die für Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) in den Vereinigten Staaten auf Nettobasis besteuert wird, kann in den Vereinigten Staaten neben der nach den übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zulässigen Steuern einer weiteren Steuer unterworfen werden. Diese Steuer darf jedoch nur erhoben werden:

  1. a) auf dem Teil der Unternehmensgewinne, der nach diesem Abkommen der Betriebsstätte zuzurechnen ist, und
  2. b) auf dem Teil der im vorhergehenden Satz genannten Einkünfte nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach den Absätzen 1 oder 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen),

der dem ausschüttungsgleichen Betrag dieser Gewinne oder Einkünfte entspricht; der Ausdruck «ausschüttungsgleicher Betrag» hat für Zwecke dieses Absatzes die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vereinigten Staaten (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen) zukommt.

8. Der Satz der Steuer nach Absatz 7 darf den in Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Satz nicht übersteigen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einem Real Estate Mortgage Investment Conduit. Der Ausdruck «Zinsen» umfasst jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Zinsen einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

5. Soweit die Absätze 1 oder 3 nichts anderes bestimmen, können Zinsen, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft gezahlt werden oder aus Einkünften nach Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder nach Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) stammen, die im anderen Vertragsstaat auf Nettobasis besteuert werden.

6. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar auf:

  1. a) aus den Vereinigten Staaten stammende Zinsen, deren Betrag aufgrund von Einnahmen, Verkäufen, Einkommen, Gewinnen oder sonstigen Kassenzuflüssen des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Wertveränderungen des Vermögens des Schuldners oder einer dem Schuldner nahestehenden Person oder aufgrund von Dividenden, Ausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen durch den Schuldner oder einer dem Schuldner nahestehenden Person festgelegt ist, aber nur insoweit als diese Zinsen nach dem Recht der Vereinigten Staaten nicht als Portfolio-Zinsen gelten, und
  2. b) die überschiessenden Einschlüsse in eine übrige Beteiligung an einer Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten als Real Estate Mortgage Investment Conduit behandelt wird.

Solche Zinsen können in den Vereinigten Staaten nach internem Recht besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Abkommen verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (ausgenommen Filme, Bandaufzeichnungen oder andere Aufzeichnungen für Radio und Fernsehen), von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für andere ähnliche Rechte oder Vermögenswerte oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch Gewinne aus der Veräusserung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von deren Ertragskraft, Nutzung oder Weiterveräusserung abhängen.

3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Lizenzgebühren einer solchen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den der Schuldner und der Empfänger der Lizenzgebühren ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «unbewegliches Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt»:

  1. a) unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen); und
  2. b) Anteile oder andere vergleichbare Rechte an einer in diesem anderen Staat ansässigen Gesellschaft, deren Vermögen ganz oder überwiegend aus in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht sowie Beteiligungen an einer Personengesellschaft, einem Trust oder einem Nachlass, soweit sie in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen zugerechnet werden können.

In den Vereinigten Staaten umfasst dieser Ausdruck auch ein «United States real property interest» nach der Umschreibung im Internal Revenue Code (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die allgemeinen Grundsätze dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen sollen).

3. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Staat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

4. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Veräusserung von im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, können nur in diesem Staat besteuert werden. Auf Gewinne nach Artikel 12 (Lizenzgebühren) finden nur die Bestimmungen von Artikel 12 Anwendung.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.

6. Veräussert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögenswerte im Rahmen einer Errichtung, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder eines ähnlichen Vorganges und werden die Gewinne oder Einkünfte aus dieser Veräusserung bei der Besteuerung in diesem Staat nicht berücksichtigt, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates unter den für sie annehmbaren Bedingungen auf Verlangen des Käufers dieser Vermögenswerte mit diesem vereinbaren, dass die Besteuerung dieser Gewinne oder Einkünfte in diesem Staat bis zu dem Zeitpunkt und in der Weise aufgeschoben wird, wie in der Vereinbarung bestimmt wird.

7. Wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die aufgrund einer Verfügung über Vermögenswerte in beiden Vertragsstaaten der Einkommensbesteuerung unterliegt, in einem Vertragsstaat steuerlich so behandelt, als habe sie das Vermögen veräussert und wird sie aus diesem Grunde besteuert, und enthält das zu dieser Zeit in Kraft stehende innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates weder eine Verpflichtung noch eine Ermächtigung, wonach die ansässige Person den Gewinn oder Verlust berücksichtigen oder sonstwie aufschieben muss oder darf, so kann die ansässige Person in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr, in dem über diese Vermögenswerte verfügt wurde, verlangen, dass sie im anderen Vertragsstaat so besteuert wird, als habe sie unmittelbar vor der Verfügung diese Vermögenswerte zum damaligen Marktpreis veräussert und zurückgekauft. Diese Wahl gilt für alle in diesem Absatz genannten Vermögenswerte, über die die ansässige Person während des Steuerjahres, für das das Wahlrecht ausgeübt worden ist, oder zu einem späteren Zeitpunkt verfügt hat.

Art. 14 Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus der Ausübung einer selbständigen Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der natürlichen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, kann der Teil der Einkünfte, die der festen Einrichtung zugerechnet werden können und die auf in diesem anderen Staat erbrachte Arbeit entfallen, auch in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Für die Ermittlung der Einkünfte, die nach Absatz 1 im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, finden die Grundsätze von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) Anwendung.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 18 (Ruhegehälter und Renten) und 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:

  1. a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, die im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet, aufhält, und
  2. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  3. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen nach Absatz 1, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit als Mitglied der regulären Besatzung eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und 15 (Unselbständige Arbeit) können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Betrag der vom Künstler oder Sportler bezogenen Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten zehntausend US-Dollar (10 000 $) oder den Gegenwert in Schweizer Franken für das betreffende Steuerjahr nicht übersteigt.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler, der in einem Vertragsstaat ansässig ist, in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 (Unternehmensgewinne) und 14 (Selbständige Arbeit) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass weder der Künstler oder Sportler noch ihm nahestehende Personen (ungeachtet dessen, ob sie in diesem Staat ansässig sind oder nicht) unmittelbar oder mittelbar in irgendeiner Weise – auch durch später zu zahlende Vergütungen, Gratifikationen, Honorare, Dividenden, Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft oder andere Ausschüttungen – an den Einnahmen oder Gewinnen jener anderen Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter und Renten

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Vorbehaltlich des Artikels 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) können Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck «Renten» eine bestimmte, periodisch an festen Terminen während einer bestimmten Anzahl von Jahren oder auf Lebenszeit als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung, ausgenommen geleistete Arbeit, zahlbare Summe.

Art. 19 Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung
  1. 1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. b)

    Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist, und:

    1. (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist, oder
    2. (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
  3. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
  4. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie auf Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter und Renten) anzuwenden.

4. Ungeachtet des Absatzes 2 können Leistungen der Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat an eine im anderen Vertragsstaat ansässige natürliche Person zahlt, in diesem anderen Staat besteuert werden. Diese Leistungen können jedoch auch im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Leistung nicht übersteigen.

Art. 20 Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Vollzeitstudium oder zur Vollzeitausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Übrige Einkünfte

1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Absatzes 2 von Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 (Unternehmensgewinne) beziehungsweise Artikel 14 (Selbständige Arbeit) anzuwenden.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für die in einem der beiden Staaten besteuerten Einkünfte aus Wett-, Spiel- oder Lotteriegewinnen.

Art. 22 Einschränkung von Abkommensvorteilen

1. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur dann die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, wenn diese Person:

  1. a) eine natürliche Person ist;
  2. b) ein Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine Behörde oder Einrichtung eines solchen Staates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist;
  3. c) im erstgenannten Vertragsstaat eine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübt (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit erzielt werden oder gelegentlich anfallen;
  4. d) eine anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft eines multinationalen Konzerns ist;
  5. e)

    eine Gesellschaft ist:

    1. (i) deren Aktien, soweit sie zur Hauptgattung gehören, hauptsächlich und regelmässig an einer anerkannten Börse gehandelt werden; oder
    2. (ii) die von einer Gesellschaft oder von Gesellschaften beherrscht wird, die die Voraussetzung von Unterabsatz (i) erfüllen;
  6. f) eine Gesellschaft, ein Trust oder ein Nachlass ist, es sei denn, dass eine Person oder Personen, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a), b), d), e) oder g) beanspruchen können, an der Gesellschaft, dem Trust oder dem Nachlass durch Beteiligungen oder auf andere Weise insgesamt zu einem überwiegenden Teil interessiert sind;
  7. g) eine in der Schweiz ansässige Familienstiftung ist, es sei denn, dass der Gründer oder die Mehrheit der Begünstigten Personen sind, die die Vergünstigungen nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können, oder dass mindestens 50 vom Hundert der Einkünfte der Familienstiftung Personen zugute kommen, die die Vorteile nach diesem Abkommen nicht gemäss Buchstabe a) beanspruchen können.

2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann eine in Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 4 (Ansässige Person) umschriebene Einrichtung die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen, sofern mehr als die Hälfte der Begünstigten, Mitglieder oder Beteiligten Personen sind, die gemäss diesem Artikel die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beanspruchen können.

  1. 3. a)

    Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft kann die aufgrund der Artikel 10 (Dividenden), 11 (Zinsen) und 12 (Lizenzgebühren) vorgesehenen Vergünstigungen beanspruchen, wenn:

    1. (i) mehr als 30 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Werts aller Anteile dieser Gesellschaft von Personen gehalten werden, die in diesem Vertragsstaat ansässig sind und die gemäss Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen könnten;
    2. (ii) mehr als 70 vom Hundert aller Anteile von Personen nach Unterabsatz (i) und von Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens (NAFTA) ansässig sind und die die Voraussetzungen von Buchstabe b) erfüllen; und
    3. (iii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a), b), d), e), f) oder g) Vergünstigungen beanspruchen können, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften abziehbaren Aufwendungen weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht.
  2. b)

    Im Sinne von Buchstabe a) Unterabsatz (ii) werden Anteile, die von einer Person gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig ist, nur dann berücksichtigt, wenn diese Person:

    1. (i) in einem Staat ansässig ist, mit dem der andere Vertragsstaat ein umfassendes Einkommenssteuerabkommen abgeschlossen hat und diese Person berechtigt ist, alle von diesem anderen Vertragsstaat nach jenem Abkommen gewährten Vergünstigungen zu beanspruchen;
    2. (ii) nach Absatz 1 die Vergünstigungen beanspruchen könnte, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat ansässig wäre und wenn in Absatz 1 statt auf den erstgenannten Vertragsstaat auf den Staat verwiesen würde, in dem diese Person ansässig ist; und
    3. (iii) aufgrund des Abkommens zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem anderen Vertragsstaat hinsichtlich derjenigen Einkünfte, für die nach diesem Abkommen Vergünstigungen beansprucht werden, im anderen Vertragsstaat einen Steuersatz beanspruchen könnte, der mindestens gleich tief ist wie der Steuersatz nach diesem Abkommen.

4. Bezieht ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat und sind diese Einkünfte einer Betriebsstätte zuzurechnen, die dieses Unternehmen in einem Drittstaat hat, können steuerliche Vergünstigungen, die sonst aufgrund anderer Bestimmungen dieses Abkommens auf irgendwelchen Einkommensteilen gewährt würden, ungeachtet der Absätze 1 bis 3 nicht beansprucht werden, wenn die gesamte Steuer, die auf diesen Einkünften im erstgenannten Staat und im Drittstaat tatsächlich bezahlt wird, weniger als 60 vom Hundert der Steuer ausmacht, die im erstgenannten Staat zu entrichten gewesen wäre, wenn das Unternehmen die Einkünfte in diesem Staat erzielt hätte und diese Einkünfte nicht der im Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen gewesen wären. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für die dieser Absatz anzuwenden ist, unterliegen einer Steuer, deren Satz 15 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Einkünfte nicht übersteigen darf. Andere Einkünfte, für die dieser Absatz anzuwenden ist, können ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach dem internen Recht des anderen Vertragsstaates besteuert werden. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf:

  1. a) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von immateriellen Gütern gezahlt werden, die von der Betriebsstätte selbst hergestellt oder entwickelt worden sind; oder
  2. b) sonstige Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen und die im Zusammenhang mit einer von der Betriebsstätte im Drittstaat ausgeübten aktiven Geschäftstätigkeit (ausser wenn die Tätigkeit in der Vornahme, der Verwaltung oder dem blossen Halten von Kapitalanlagen für eigene Rechnung besteht, es sei denn, es handelt sich um Bank- oder Versicherungstätigkeiten oder um Wertschriftentransaktionen, die von einer Bank oder Versicherungsgesellschaft oder einem eingetragenen Wertschriftenhändler ausgeübt werden) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.

5. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen sind. Die zuständigen Behörden werden nach Artikel 26 (Informationsaustausch) diejenigen Auskünfte austauschen, die für die Anwendung dieses Artikels notwendig sind.

6. Einer Person, die gemäss den vorstehenden Absätzen keinen Anspruch auf Vergünstigungen nach diesem Abkommen hat, können diese Vergünstigungen gleichwohl gewährt werden, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaates, aus dem die betreffenden Einkünfte stammen, dies nach Beratung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulässt.

  1. 7. a)

    Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck «anerkannte Börse»:

    1. (i) jede schweizerische Börse, an der ein registrierter Aktienhandel stattfindet;
    2. (ii) das im Eigentum der National Association of Securities Dealers, Inc. stehende NASDAQ-System und jede Börse, die bei der Securities and Exchange Commission als nationale Effektenbörse im Sinne des Securities Exchange Act von 1934 registriert ist;
    3. (iii) die Börsen von Amsterdam, Frankfurt, London, Madrid, Mailand, Paris, Tokio und Wien; und
    4. (iv) jede sonstige Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen.
  2. b)

    Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gilt eine Person als anerkannte Hauptverwaltungsgesellschaft, wenn:

    1. (i) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, einen wesentlichen Teil der allgemeinen Überwachung und Verwaltung einer Gruppe von Gesellschaften (welche Teil einer grösseren Gruppe von Gesellschaften bilden kann) ausübt, die die Gruppenfinanzierung einschliessen, sich aber nicht hauptsächlich darauf beschränken kann;
    2. (ii) die Gruppe von Gesellschaften aus Gesellschaften besteht, die in mindestens fünf Staaten ansässig sind und dort eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und in jedem der fünf Staaten (oder fünf Staatengruppen) mindestens 10 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;
    3. (iii) in jedem dieser Staaten, mit Ausnahme des Staates, in dem die Hauptverwaltungsgesellschaft ansässig ist, weniger als 50 vom Hundert der Bruttoeinkünfte der Gruppe erzielt werden;
    4. (iv) nicht mehr als 25 vom Hundert ihrer Bruttoeinkünfte aus dem anderen Vertragsstaat stammen;
    5. (v) sie die selbständige Befugnis zur Erfüllung der in Unterabsatz (i) genannten Funktionen hat und ausübt;
    6. (vi) sie im Staat, in dem sie ansässig ist, den allgemein geltenden Regeln hinsichtlich der Besteuerung unterliegt; und
    7. (vii) die aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte im Zusammenhang mit der aktiven Geschäftstätigkeit im Sinne von Unterabsatz (ii) erzielt werden oder gelegentlich anfallen.
  3. Werden die nach den Unterabsätzen (ii), (iii) und (iv) für die Anerkennung als Hauptverwaltungsgesellschaft geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte nicht erfüllt, gelten sie als erbracht, wenn die genannten Verhältniszahlen im Durchschnitt der in den vier vorangegangenen Jahren erzielten Bruttoeinkünfte eingehalten sind.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Buchstaben b), c) und d) und des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; für Gewinne, mit denen sich Absatz 1 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) befasst, gilt diese Befreiung jedoch nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in den Vereinigten Staaten nachgewiesen wird. Die Schweiz kann bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  2. b)

    Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag und vorbehaltlich des Buchstabens c) eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:

    1. (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 (Dividenden) in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, oder
    2. (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder
    3. (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
  3. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
  4. c)

    Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte:

    1. (i) für die nach Absatz 2 von Artikel 10 (Dividenden) oder nach Absatz 6 von Artikel 11 (Zinsen) keine Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer gewährt wird, oder
    2. (ii) die aufgrund von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können,
  5. gewährt die Schweiz einen Abzug vom Bruttobetrag dieser Einkünfte in Höhe der von den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer.
  6. d) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung) in den Vereinigten Staaten besteuert werden können, so gewährt die Schweiz eine Entlastung, die den Abzug der in den Vereinigten Staaten erhobenen Steuer und eine Befreiung von einem Drittel (1/3) des Nettobetrags dieser Einkünfte von der schweizerischen Steuer umfasst.

2. In den Vereinigten Staaten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:In Übereinstimmung mit dem Recht der Vereinigten Staaten und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Einschränkungen (unter Berücksichtigung künftiger Änderungen, die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen) rechnen die Vereinigten Staaten bei einer in den Vereinigten Staaten ansässigen Person oder einem Staatsbürger der Vereinigten Staaten den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an; im Falle einer Gesellschaft der Vereinigten Staaten, die über mindestens 10 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft verfügt, von der sie in einem Steuerjahr Dividenden bezieht, rechnen die Vereinigten Staaten überdies den entsprechenden Betrag der schweizerischen Steuer, die diese Gesellschaft auf den Gewinnen, aus denen die Dividenden gezahlt werden, entrichtet hat, an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an. Der anrechenbare Betrag wird ermittelt aufgrund des Betrages der in der Schweiz gezahlten Steuer. Für die Durchführung der Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer in den Vereinigten Staaten gelten die Steuern nach Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) als Einkommensteuern.

3. Ist eine in der Schweiz ansässige Person auch ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten, der auf seinen aus den Vereinigten Staaten stammenden Einkünften oder Gewinnen der Einkommensteuer der Vereinigten Staaten unterliegt, so gilt folgendes:

  1. a) Die Schweiz wendet Absatz 1 an wie wenn der Betrag der in den Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen gezahlten Steuer die Steuer wäre, die gezahlt worden wäre, wenn die ansässige Person nicht ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten wäre; und
  2. b) für die Berechnung der Steuer der Vereinigten Staaten auf diesen Einkünften oder Gewinnen rechnen die Vereinigten Staaten die in der Schweiz nach Anwendung von Buchstabe a) gezahlte oder geschuldete Steuer an die Einkommensteuer der Vereinigten Staaten an, wobei durch die so gewährte Anrechnung der Betrag der Steuer der Vereinigten Staaten nicht unter denjenigen Betrag herabgesetzt wird, der für die Anwendung von Buchstabe a) berücksichtigt wird; und
  3. c) für die Anwendung von Buchstabe b) gelten Einkünfte oder Gewinne, die in diesem Absatz genannt werden, als aus der Schweiz stammend, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Einkünfte erforderlich ist; dieser Buchstabe findet jedoch keine Anwendung auf die Anrechnung von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) genannten Steuern an die Steuer der Vereinigten Staaten.
Art. 24 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung der Vereinigten Staaten befinden sich Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, und schweizerische Staatsangehörige, die nicht in den Vereinigten Staaten ansässig sind, nicht in den gleichen Verhältnissen. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 (Persönlicher Geltungsbereich) auch für Personen, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind.

  1. 2. a) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
  2. b) Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, ‑vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Absatz 1 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen), Absatz 4 von Artikel 11 (Zinsen) oder Absatz 4 von Artikel 12 (Lizenzgebühren) anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Absatzes 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern) für Steuern jeder Art oder Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

6. Dieser Artikel steht der Erhebung der in Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden) bezeichneten Steuer der Vereinigten Staaten nicht entgegen.

Art. 25 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist oder dessen Staatsangehöriger sie ist.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Insbesondere können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren, um eine Einigung zu erzielen über:

  1. a) die übereinstimmende Zurechnung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen bei einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und deren im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte;
  2. b) die übereinstimmende Abgrenzung von Einkünften, Abzügen sowie Anrechnungs- oder Freibeträgen zwischen einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer mit ihr verbundenen Person im Sinne von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen);
  3. c) die gleiche Qualifikation bestimmter Einkünfte;
  4. d) die gleiche Qualifikation von Personen;
  5. e) die gleiche Anwendung von Regelungen über die Quelle bestimmter Einkünfte;
  6. f) die gemeinsame Auslegung eines Ausdrucks;
  7. g) eine den Zielen dieses Abkommens entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über Zuschläge, Geldstrafen und Verzinsung.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

5. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können Vorschriften über die Durchführung dieses Abkommens erlassen.

6. Wenn die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel ungeachtet ihrer Bemühungen nicht in der Lage sind, eine vollständige Einigung zu erzielen, wird der Fall durch ein Schiedsverfahren entschieden, das nach den Bestimmungen von Absatz 7 und sonstigen zwischen den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahrensregeln durchgeführt wird, sofern:

  1. a) in mindestens einem Vertragsstaat eine Steuererklärung bezüglich der Steuerjahre im streitigen Fall eingereicht wurde;
  2. b) die zuständigen Behörden nicht vor dem Tag, an dem das Schiedsverfahren ansonsten begonnen hätte, sich einig sind, dass der Fall einen Einzelfall darstellt, der sich nicht für einen Schiedsentschluss eignet; und
  3. c) alle betroffenen Personen den Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe d zugestimmt haben.

Ein ungelöster Fall darf hingegen nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in diesem Fall bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist.[*]

7. Zum Zwecke von Absatz 6 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden:

  1. a) Der Ausdruck ‹betroffene Person› bedeutet diejenige Person, die den Fall der zuständigen Behörde zur Beurteilung nach diesem Artikel unterbreitet hat, sowie gegebenenfalls jede andere Person, deren Steuerpflicht in einem der beiden Vertragsstaaten unmittelbar durch die sich aufgrund dieser Beurteilung ergebende Verständigungslösung berührt wird.
  2. b) Der Ausdruck ‹Anfangszeitpunkt› eines Falles ist der früheste Zeitpunkt, an dem beide zuständigen Behörden die zur materiellen Beurteilung eines Verständigungsverfahrens nötigen Informationen erhalten haben.
  3. c)

    Ein Schiedsverfahren für einen Fall beginnt:

    1. i) entweder zwei Jahre nach dem Anfangszeitpunkt des Falles, sofern sich die zuständigen Behörden nicht im vornherein auf ein anderes Datum geeinigt haben;
    2. ii) oder sobald die beiden zuständigen Behörden die in Buchstabe d geforderte Zustimmung erhalten haben,
    3. [tab] je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt.
  4. d) Die betroffenen Personen und ihre bevollmächtigten Vertreter müssen vor Beginn des Schiedsverfahrens einwilligen, dass sie, mit Ausnahme des Schiedsspruchs, keine Informationen, die sie im Laufe des Schiedsverfahrens von einem der beiden Vertragsstaaten oder vom Schiedsgericht erhalten haben, Drittpersonen zur Kenntnis bringen werden.
  5. e) Sofern der Entscheid des Schiedsgerichts nicht von einer betroffenen Person abgelehnt wird, bildet dieser eine Verständigungslösung unter diesem Artikel, der beide Vertragsstaaten nur in Bezug auf diesen Fall bindet. Und
  6. f) Zum Zwecke eines Schiedsverfahrens unter Absatz 6 und dieses Absatzes sind die Mitglieder des Schiedsgerichts und deren Mitarbeiter als beteiligte ‹Personen oder Behörden› anzusehen, denen Informationen gemäss Artikel 26 zugänglich gemacht werden dürfen.[*]
Art. 26 Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( AS 2019 3145 3143 ; BBl 2010 235 ). Informationsaustausch [*]

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erheblich sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Anwendung, Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der Steuern im Sinne von Absatz 1 oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

  1. a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;
  2. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er sie für innerstaatliche Zwecke nicht benötigt.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.

Art. 27 Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Soweit Einkünfte wegen der den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

3. Ungeachtet des Artikels 4 (Ansässige Person) gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaates ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:

  1. a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausserhalb dieses Staates nicht steuerpflichtig ist; und
  2. b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen unterworfen ist wie die in diesem Staat ansässigen Personen.

4. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen als ansässig gelten.

Art. 28 Verschiedenes

1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Abzüge, Gutschriften oder sonstigen Vergünstigungen, die gegenwärtig oder künftig:

  1. a) nach dem innerstaatlichen Recht eines der Vertragsstaaten; oder
  2. b) nach einer anderen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarung,

gewährt werden.

2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b) gilt folgendes:

  1. a) Ungeachtet anderer Abkommen, denen die Vertragsstaaten beigetreten sind, wird eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur von den in Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) dieses Abkommens bezeichneten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beurteilt; auf die Meinungsverschiedenheit finden einzig die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
  2. b) Soweit die zuständigen Behörden nicht bestimmen, dass eine steuerliche Massnahme nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, sind vorbehaltlich der Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsverpflichtungen im Bereich des Handels mit Gütern gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)[*] auf diese Massnahme ausschliesslich die Verpflichtungen zur Gleichbehandlung nach diesem Abkommen anzuwenden. Auf diese Massnahme finden die Verpflichtungen zur Inländerbehandlung oder zur Meistbegünstigung aufgrund anderer Abkommen keine Anwendung.
  3. c) Im Sinne dieses Absatzes gilt als «Massnahme» ein Gesetz, eine Ausführungsbestimmung, eine Rechtsnorm, ein Verfahren, eine Verfügung, eine Verwaltungsmassnahme oder jegliche andere Art von Massnahmen.

3. Für die Durchführung der Absätze 1 und 2 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne), des Absatzes 5 von Artikel 10 (Dividenden), des Absatzes 3 von Artikel 11 (Zinsen), des Absatzes 3 von Artikel 12 (Lizenzgebühren), des Absatzes 3 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen), des Absatzes 2 von Artikel 14 (Selbständige Arbeit) und des Absatzes 2 von Artikel 21 (Übrige Einkünfte) sind die während der Dauer des Bestehens einer Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte, Gewinne oder Aufwendungen nach den üblichen Grundsätzen in dem Vertragsstaat steuerbar oder abziehbar, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, selbst wenn die Zahlungen bis zu einem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem die Betriebsstätte nicht mehr besteht.

4. Bei der Festsetzung des in einem Vertragsstaat zu versteuernden Einkommens einer natürlichen Person, die eine unselbständige Arbeit ausübt und die in diesem Staat ansässig ist, aber nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt, sind Beiträge, die von dieser natürlichen Person oder für diese Person an eine Pensionseinrichtung gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat errichtet worden ist und geführt wird und die in diesem anderen Staat steuerlich anerkannt ist, im erstgenannten Staat steuerlich gleich zu behandeln wie Beiträge, die an eine in diesem erstgenannten Staat errichtete, geführte und steuerlich anerkannte Pensionseinrichtung gezahlt werden, sofern:

  1. a) die Person nicht unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat ansässig war und schon vor diesem Zeitpunkt Beiträge an diese Pensionseinrichtung geleistet hat; und
  2. b) die zuständige Behörde dieses Staates anerkennt, dass die Pensionseinrichtung des anderen Vertragsstaates grundsätzlich einer steuerlich anerkannten Pensionseinrichtung des erstgenannten Staates entspricht.

Die Vergünstigungen dieses Absatzes gelten für einen fünf Steuerjahre nicht übersteigenden Zeitraum, beginnend mit dem ersten Steuerjahr, in dem die natürliche Person die unselbständige Arbeit im erstgenannten Vertragsstaat ausübt. Im Sinne dieses Absatzes gilt eine Pensionseinrichtung als in einem Vertragsstaat steuerlich anerkannt, wenn die Beiträge an diese Einrichtung und deren Einkünfte in diesem Staat steuerbefreit sind.[*]

5. Die entsprechende Behörde eines jeden Vertragsstaates kann die Aufnahme von Konsultationen mit der entsprechenden Behörde des anderen Vertragsstaates über die Frage verlangen, ob eine Anpassung des Abkommens an Änderungen des internen Rechts oder der Abkommenspolitik eines Vertragsstaates erforderlich ist. Ergeben diese Konsultationen, dass die Auswirkungen des Abkommens oder dessen Anwendung aufgrund von internen Rechtsvorschriften, die ein Vertragsstaat erlassen hat, einseitig und in einer Weise geändert worden sind, dass dadurch der Ausgleich der Vergünstigungen, die das Abkommen vorsieht, wesentlich gestört wird, werden die Behörden über eine Anpassung des Abkommens zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Abkommensvergünstigungen beraten.

Art. 29 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation nach den in jedem Vertragsstaat geltenden Verfahrensvorschriften; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden;
  2. b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen.

3. Würden einer Person, die Anspruch auf die Vergünstigungen des am 24. Mai 1951[*] in Washington unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen («das frühere Abkommen») hat, nach dem genannten Abkommen weitergehende Steuerentlastungen zustehen als nach diesem Abkommen, so ist ungeachtet des Absatzes 2 auf Antrag dieser Person das frühere Abkommen als Ganzes für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem die Bestimmungen dieses Abkommens sonst nach Absatz 2 Anwendung finden, weiterhin anwendbar.

4. Das frühere Abkommen tritt ausser Kraft, wenn die Bestimmungen dieses Abkommens gemäss den Absätzen 2 und 3 in Kraft treten.

Art. 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gezahlt oder gutgeschrieben werden;
  2. b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar nach Ablauf der Frist von sechs Monaten beginnen.

Geschehen zu Washington am 2. Oktober 1996 im Doppel in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls vom 23. September 2009 AS 2019 3145 3143 ; BBl 2010 235

2.  Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
  2. b)

    in Bezug auf die Artikel 3 und 4 dieses Protokolls auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden:

    1. i) für die in Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens beschriebenen Informationen auf Informationen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der mit der Unterzeichnung des Protokolls beginnt, und
    2. ii) in allen anderen Fällen auf Auskünfte zu Steuerjahren, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;
  3. c)

    in Bezug auf Artikel 25 Absätze 6 und 7 des Abkommens:

    1. i) auf bei der zuständigen Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls hängige Verfahren, und
    2. ii) auf Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden.
  4. Der Anfangszeitpunkt für die in Unterabsatz i) beschriebenen Fälle ist das Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Protokoll

1. Zu Absatz 2 von Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)

2. Zu Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person)

3. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)

4. Zu Absatz 4 von Artikel 10 (Dividenden) und Absatz 2 von Artikel 11 (Zinsen)

5. Zu Absatz 7 von Artikel 10 (Dividenden)

6. Zu Absatz 4 von Artikel 19 (Öffentlicher Dienst und Sozialversicherung)

7. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

  1. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach dem Sachverhalt und den gesamten Umständen zu bestimmen ist, ob die Tätigkeiten einer ausländischen Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Im allgemeinen umfasst eine Geschäftstätigkeit Handlungen, die eine unabhängige, auf Gewinnerzielung gerichtete wirtschaftliche Unternehmung begründen (oder begründen könnten). Damit eine Geschäftstätigkeit vorliegt, müssen die von einer ansässigen Person ausgeübten Tätigkeiten gewöhnlich jede Handlung einschliessen, die Teil eines Vorganges sind, durch den ein Unternehmen Einkünfte oder Gewinne erzielt. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist aktiv geschäftstätig, wenn sie regelmässig wesentliche Verwaltungs- und operationelle Funktionen durch Organe oder eigenes Personal ausübt. Zwar können eine oder mehrere solcher Tätigkeiten von unabhängigen Dritten unter unmittelbarer Leitung der ansässigen Person erbracht werden, doch werden die Tätigkeiten unabhängiger Dritter bei der Beurteilung, ob die Gesellschaft eine aktive Geschäftstätigkeit betreibt, ausser Acht gelassen.
  2. b) Eine Zahlung unter nahestehenden Personen gilt nur dann als im Zusammenhang mit einer aktiven Geschäftstätigkeit stehend, wenn die im erstgenannten Staat ausgeübte Geschäftstätigkeit erheblich ist im Vergleich zur Tätigkeit im anderen Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte, für welche Abkommensvorteile beansprucht werden, stammen. In diesem Sinne gilt der Empfänger von Einkünften als der Person, die die Zahlung leistet, nahestehend, wenn er unmittelbar oder mittelbar über 10 vom Hundert der Anteile (oder anderer vergleichbarer Rechte) der zahlenden Person verfügt.

8. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

9. Zu Artikel 24 (Gleichbehandlung)

10. Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 23. Sept. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 20. Sept. 2019 ( AS 2019 3145 3143 ; BBl 2010 235 ). Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)

  1. a)

    Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 26 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat:

    1. i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen);
    2. ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
    3. iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
    4. iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
    5. v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
  2. b) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Ziffer 10 a) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
  3. c) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates wird die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates die unter Artikel 26 des Abkommens verlangten Informationen durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen (einschliesslich Geschäftsbüchern, Dokumenten, Berichten, Aufzeichnungen, Abschlüssen und Schriftstücken) erteilen.
  4. d) Obwohl Artikel 26 des Abkommens die für den Informationsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die Vertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Auskünfte zu liefern.
  5. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen unter Artikel 26 des Abkommens die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum Beispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf Beschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Verständigungsvereinbarung

1. Zu Absatz 1 Buchstabe b) von Artikel 4 (Ansässige Person)

2. Zu Artikel 7 (Unternehmensgewinne)

3. Zu Absatz 2 von Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) und zu Artikel 17 (Künstler und Sportler)

4. Zu Absatz 1 Buchstabe c) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

5. Zu Absatz 1 Buchstabe e) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

6. Zu Absatz 1 Buchstabe f) von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

7. Zu Absatz 6 von Artikel 22 (Einschränkung von Abkommensvorteilen)

  1. a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gestützt auf Absatz 6 die Vorteile des Abkommens hinsichtlich von Einkünften, die sie aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, beanspruchen kann, wenn
    1. (i) die tatsächlichen Nutzungsberechtigten von mindestens 95 vom Hundert der gesamten Stimmrechte und des Wertes aller Anteile von höchstens sieben Personen gehalten werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen; und
    2. (ii) der Betrag der von der Gesellschaft an Personen, die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen, gezahlten oder zu zahlenden, von den Bruttoeinkünften der Gesellschaft abziehbaren Aufwendungen (einschliesslich Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren, aber ausgenommen Vergütungen zu Preisen des freien Marktes für den Kauf, die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von beweglichem Vermögen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit oder für Dienstleistungen) weniger als 50 vom Hundert der von der Gesellschaft in der vorangegangenen Steuerperiode (oder, wenn es sich um die erste Steuerperiode handelt, dieser Periode) erzielten Bruttoeinkünfte ausmacht.
  2. b) Eine solche Gesellschaft hat aber keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen nach Buchstabe a), wenn sie selbst oder eine sie beherrschende Gesellschaft eine Kategorie von Anteilen ausgegeben hat,
    1. (i) deren Bedingungen oder besondere, damit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen den Inhaber zu einem Anteil an den Einkünften, die die Gesellschaft aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, berechtigen, der grösser ist als der Anteil, der ihm ohne solche Bedingungen oder Vereinbarungen zustehen würde, und
    2. (ii) mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Wertes dieser Anteile von Personen gehalten werden die weder die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzen noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens ansässig sind und die die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 22 erfüllen.

8. Zu Artikel 26 (Informationsaustausch)

  1. a) Die Definition des Abgabebetrugs im Sinne von Artikel 26 ist auch anwendbar, wenn ein Vertragsstaat gezwungen ist, auf andere rechtliche Mittel (beispielsweise auf das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen) zurückzugreifen, die im Bereich der gegenseitigen Hilfeleistung unter den Vertragsstaaten für Fälle von Abgabebetrug bestehen, um bestimmte andere Formen der Hilfeleistung, wie die Einvernahme von Zeugen, in Anspruch zu nehmen.
  2. b) Der in Artikel 26 verwendete Ausdruck «Unterlagen und Dokumente» ist umfassend zu verstehen und schliesst alle Formen von aufgezeichneten Daten ein, die von natürlichen Personen oder von öffentlichen oder privaten juristischen Personen gehalten werden.
  3. c) Personen oder Behörden, denen in Anwendung von Artikel 26 Informationen zugänglich gemacht wurden, dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  4. d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das schweizerische Bankgeheimnis der Beschaffung von Urkundenbeweisen bei Banken und deren Weiterleitung nach dem Abkommen an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika in Fällen von Abgabebetrug nicht entgegensteht.