SR 0.641.926.81

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (mit Anhängen, Prot., Memorandum und Erkl.)

vom 26. October 2004
(Stand am 01.01.2026)

0.641.926.81

 AS 20052571; BBl 2004 5965

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2005[*]

Geändert durch Protokoll am 27. Mai 2015[*]

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 2016[*]

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2026)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

im Folgenden als «Schweiz» bezeichnet,

und
die Europäische Union,

im Folgenden beide als «Vertragspartei» oder beide zusammen als «Vertragsparteien» bezeichnet,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1)  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. a) «Europäische Union» die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingungen Anwendung findet;
  2. b) «Mitgliedstaat» einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  3. c) «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist;
  4. d) «Zuständige Behörden der Schweiz» und «Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten» die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;
  5. e) «Mitgliedstaatliches Finanzinstitut»
    1. i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und
    2. ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;
  6. f) «Schweizerisches Finanzinstitut»
    1. i) ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
    2. ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet;
  7. g) «Meldendes Finanzinstitut» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein Schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
  8. h) «Meldepflichtiges Konto» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto oder ein Schweizerisches Meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;
  9. i) «Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Meldepflichtige Personen eines Mitgliedstaats sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren Meldepflichtigen Personen eines Mitgliedstaats beherrscht wird;
  10. j) «Schweizerisches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Schweizerische Meldepflichtige Personen sind oder ein Passiver NFE, der von einer oder mehreren Schweizerischen Meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
  11. k) «Person eines Mitgliedstaats» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;
  12. l) «Schweizerische Person» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person;
  13. m) Eingefügt durch Art. 1 Abs. 4 des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ). «Melderahmen für Kryptowerte» den von der OECD mit den G20-Ländern entwickelten und von der OECD am 26. August 2022 gebilligten internationalen Rahmen für den automatischen Austausch von Informationen über Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare);
  14. n)–t) Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2025 816 ).
  15. u) Eingefügt durch Art. 1 Abs. 4 des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ). «Gemischter Ausschuss» den Ausschuss, der für das reibungslose Funktionieren und die ordnungsgemässe Durchführung des Titels 2 gemäss Artikel 4p verantwortlich ist.

2)  Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte grossgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt:

  1. i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[*] oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet; und
  2. ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.

Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die Zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und die Zuständigen Behörden der Schweiz sich nicht gemäss Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates:

  1. i) für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats; und
  2. ii) für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
Art. 2 Automatischer Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Konten

1. Nach diesem Artikel und im Einklang mit den geltenden Melde- und Sorgfalts-vorschriften nach den Anhängen I und II, die Bestandteil dieses Abkommens sind, werden die zuständige Behörde der Schweiz und jede zuständige Behörde der Mitgliedstaaten die nach diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich untereinander automatisch austauschen.

2. Die auszutauschenden Informationen sind im Fall eines Mitgliedstaats in Bezug auf jedes schweizerische meldepflichtige Konto und im Fall der Schweiz in Bezug auf jedes mitgliedstaatliche meldepflichtige Konto:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Abs. 6 Bst. a Ziff. i des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ).

    Folgende:

    1. i) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber des Kontos ist, und ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
    2. ii) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde, und
    3. iii) ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos;
  2. b) Fassung gemäss Art. 1 Abs. 6 Bst. a Ziff. i des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ). die Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist), die Art des Kontos und ob es sich beim Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;
  3. c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
  4. d) Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
  5. e)

    bei Verwahrkonten:

    1. i) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
    2. ii) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
  6. f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;
  7. f a ) Eingefügt durch Art. 1 Abs. 6 Bst. a Ziff. iii des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ). bei Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung ist; und
  8. g) bei allen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe e Ziffer ii sind die Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen nicht zu melden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf eines solchen Finanzvermögens von der zuständigen Behörde der Schweiz mit der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde der Schweiz im Rahmen des Melderahmens für Kryptowerte ausgetauscht werden, es sei denn, das meldende Finanzinstitut hat nach Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt F jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entschieden.[*]

Art. 3 Zeitraum und Form des automatischen Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) bestimmt werden.

2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Artikel 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt, auf die die jeweiligen Beträge lauten.

3. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 2 sind für das erste Jahr, das mit Inkrafttreten des am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokolls beginnt, und alle Folgejahre Informationen auszutauschen; der Austausch erfolgt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, auf das sie sich beziehen.3a.  Ungeachtet des Absatzes 3 sind für Konten, die allein aufgrund der mit dem Änderungsprotokoll vom 20. Oktober 2025 vorgenommenen Änderungen an diesem Abkommen als meldepflichtiges Konto behandelt werden, und – hinsichtlich aller meldepflichtiger Konten – für die zusätzlichen Informationen, die gemäss den mit diesem Änderungsprotokoll an Artikel 2 Absatz 2 vorgenommenen Änderungen auszutauschen sind, die Informationen für das erste Jahr ab dem Datum der vorläufigen Anwendung dieses Änderungsprotokolls und für alle nachfolgenden Jahre auszutauschen.[*]3b.  Ungeachtet der Absätze 3 und 3a müssen für jedes meldepflichtige Konto, das ab dem 31. Dezember des Jahres vor dem Datum der vorläufigen Anwendung des Änderungsprotokolls vom 20. Oktober 2025 von einem meldepflichtigen Finanzinstitut geführt wird, und für Berichtszeiträume, die mit dem zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, Angaben über die Rolle(n), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder eine Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung am Rechtsträger ist, ausgetauscht werden, wenn diese vom meldepflichtigen Finanzinstitut im Einklang mit Anhang I Abschnitt I Unterabschnitt A Absatz 1 Buchstabe b sowie Unterabschnitt A Absatz 6a gemeldet werden.[*]

4. Die zuständigen Behörden tauschen die in Artikel 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard aus, indem sie das von der OECD gebilligte gemeinsame Übertragungssystem oder jedes andere geeignete Datenübertragungssystem, das künftig beschlossen werden könnte, nutzen.[*]

5.[*]

Art. 4 Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung des Abkommens

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständige Behörde der Schweiz unterrichtet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, wenn die erstgenannte (unterrichtende) zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung nach Artikel 2 geführt hat oder dass ein meldendes Finanzinstitut die geltenden Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde ergreift sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Titel 2: Eingefügt durch Art. 1 Abs. 8 des Prot. vom 20. Okt. 2025, vorläufig angewendet ab dem 1. Jan. 2026 ( AS 2025 816 ). Amtshilfe bei der Beitreibung

Kapitel 1: …

Art. 4 a– 4 c Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2025 816 ). [*]

Kapitel 2: …

Art. 4 d Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2025 816 ). [*]

Kapitel 3: …

Art. 4 e Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2025 816 ). [*]

Kapitel 4: …

Art. 4 f– 4 o Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2025 816 ). [*]

Kapitel 5: Durchführung und Anwendung

Art. 4 p Gemischter Ausschuss

1  Die Vertragsparteien richten einen gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der gemischte Ausschuss stellt sicher, dass dieser Titel ordnungsgemäss funktioniert und durchgeführt wird.

2  Der gemischte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Förderung der Ziele dieses Titels ab und nimmt Beschlüsse an:

  1. a. zur Annahme von Standardformblättern für die Kommunikation im Rahmen von Ersuchen nach diesem Titel und für die in Artikel 4h Absatz 1 und Artikel 4k Absatz 2 genannten einheitlichen Titel;
  2. b. zur Verwendung der Sprachen in den Ersuchen, in den einheitlichen Titeln und in anderen Standardformblättern, die für die Amtshilfe nach diesem Titel verwendet werden, sowie in anderen begleitenden Dokumenten gemäss Artikel 4h und Artikel 4k Absatz 2;
  3. c. zur Festlegung der Übermittlungswege für Ersuchen und Mitteilungen, wenn der gemischte Ausschuss der Auffassung ist, dass das von der OECD gebilligte gemeinsame Übertragungssystem nicht mehr für die Übermittlung von Ersuchen nach diesem Titel verwendet werden sollte;
  4. d. zu Durchführungsbestimmungen zu den praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Organisation der in Artikel 4c genannten Kontaktstellen;
  5. e. zu Vorschriften für die Umrechnung der beizutreibenden Beträge und die Überweisung der beigetriebenen Beträge;
  6. f. zur Änderung der in diesem Titel enthaltenen Verweise auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Schweiz;
  7. g. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über den Betrag, für den ein Staat nicht verpflichtet ist, Amtshilfe nach Artikel 4m Absatz 2 zu leisten;
  8. h. zur Festlegung und zum Erlass von Regeln für die statistischen Daten, die von den Staaten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Titels zu erheben sind, und für den Zeitpunkt, bis zu dem die Vertragsparteien dem gemischten Ausschuss auf elektronischem Wege eine Liste dieser statistischen Daten zu übermitteln haben;
  9. i. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die Erledigung des Beitreibungsersuchens, einschliesslich Bestimmungen über Verzugszinsen und über Ratenzahlungsvereinbarungen für Schuldner;
  10. j. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren für die in Artikel 4j genannten Streitigkeiten;
  11. k. zur Festlegung und zum Erlass von Durchführungsbestimmungen über die praktischen Modalitäten und Verwaltungsverfahren bei Änderungen oder Rücknahmen von Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung;
  12. l. zur Festlegung eines Verfahrens für den Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung, das die technische Qualität und die Quantität der für das Funktionieren der Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste sicherstellt, sowie im Bedarfsfall zum Abschluss einer Dienstleistungsvereinbarung.

3  Der gemischte Ausschuss arbeitet nach dem Prinzip der Einstimmigkeit der Vertragsparteien. Beschlüsse des gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien verbindlich. Der gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu veranlassen, dass die in Absatz 2 genannten Beschlüsse innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Titels vom gemischten Ausschuss erlassen werden.Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Erlass der in Absatz 2 genannten Beschlüsse, so benennt jede Partei einen Vertreter und nimmt bilaterale Gespräche auf, um die noch offenen Fragen innerhalb von 12 Monaten gütlich beizulegen.

4  Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen und überprüft alle fünf Jahre die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieses Titels. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung des Ausschusses beantragen. Den Vorsitz des gemischten Ausschusses führt abwechselnd eine der beiden Vertragsparteien. Datum, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

5  Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Titels, so setzt sie den gemischten Ausschuss davon in Kenntnis. Änderungen an diesem Titel treten nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Art. 5 Informationsaustausch auf Ersuchen

1. Unbeschadet des Artikels 2 und anderer Vereinbarungen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat über den Informationsaustausch auf Ersuchen tauschen die zuständige Behörde der Schweiz und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Ersuchen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Schweiz und der Mitgliedstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht einem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem betreffenden Mitgliedstaat widerspricht.

2. Absatz 1 und Artikel 6 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie die Schweiz oder einen Mitgliedstaat,

  1. a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Schweiz oder des Mitgliedstaats abweichen;
  2. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren der Schweiz oder des Mitgliedstaats nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche.

3. Ersucht ein Mitgliedstaat oder die Schweiz in Übereinstimmung mit diesem Artikel um Erteilung von Informationen, so nutzt der ersuchte Staat (die Schweiz oder ein Mitgliedstaat) zur Beschaffung der Informationen seine Ermittlungsmassnahmen, selbst wenn er die Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nichtbenötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 2; diese sind jedoch in keinem Fall so auszulegen, als erlaubten sie dem ersuchten Staat, die Erteilung der Informationen nur deshalb abzulehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

4. Absatz 2 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er der Schweiz oder einem Mitgliedstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sie sich im Besitz einer Bank, eines sonstigen Finanzinstituts, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen.

5. Die zuständigen Behörden verständigen sich über die zu verwendenden Standardformulare sowie über ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards.

Art. 6 Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten

1. Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem innerstaatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können.

2. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehenden Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absatzes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen.

3. Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staates (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von Letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde.

4. Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz wird die andere zuständige Behörde (der Schweiz beziehungsweise des betreffenden Mitgliedstaats) umgehend über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten.

Art. 7 Konsultationen und Aussetzung des Abkommens

1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens Schwierigkeiten auf, so kann jede zuständige Behörde der Schweiz oder eines Mitgliedstaats um Konsultationen zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und einer oder mehreren zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen bitten, durch die die Einhaltung des Abkommens sichergestellt wird. Diese zuständigen Behörden unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.

2. Geht es bei der Konsultation um eine erhebliche Nichteinhaltung dieses Abkommens und bietet das in Absatz 1 beschriebene Verfahren keine angemessene Lösung, so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz den nach diesem Abkommen bestehenden Informationsaustausch mit der Schweiz beziehungsweise einem bestimmten Mitgliedstaat durch schriftliche Mitteilung an die betreffende zuständige Behörde aussetzen. Diese Aussetzung hat sofortige Wirkung. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieses Abkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder der Schweiz sowie eine dem Abkommenszweck entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.

Art. 8 Änderungen

1. Die Vertragsparteien konsultieren einander jedes Mal, wenn auf Ebene der OECD der globale Standard in einem wichtigen Punkt geändert wird, oder – falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten – um das technische Funktionieren dieses Abkommens zu verbessern oder um andere internationale Entwicklungen zu beurteilen und nachzuvollziehen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach Antragstellung durch eine Vertragspartei oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich.

2. Auf der Grundlage eines solchen Kontakts können die Vertragsparteien einander konsultieren, um zu prüfen, ob eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.

3. Für die Zwecke der in den Absätzen 1 und 2 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

4. Nach den Konsultationen kann dieses Abkommen im Wege eines Protokolls oder eines neuen Abkommens zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

5. Hat eine Vertragspartei eine von der OECD beschlossene Änderung am globalen Standard umgesetzt und möchte sie Anhang I und/oder Anhang II dieses Abkommens entsprechend ändern, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung findet zwischen den Vertragsparteien ein Konsultationsverfahren statt. Haben sich die Vertragsparteien im Rahmen des Konsultationsverfahrens über eine Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II dieses Abkommens verständigt, so kann die Vertragspartei, die die Änderung beantragt hat, ungeachtet des Absatzes 4 die im Konsultationsverfahren gebilligte geänderte Fassung des Anhangs I und/oder des Anhangs II ab dem ersten Januar des Jahres, das auf den Abschluss des vorgenannten Verfahrens folgt, so lange vorläufig anwenden, wie dies erforderlich ist, um eine förmliche Änderung dieses Abkommens herbeizuführen.Eine von der OECD beschlossene Änderung des globalen Standards gilt als von einer Vertragspartei umgesetzt, wenn:

  1. a) in Bezug auf die Mitgliedstaaten die Änderung in die Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung aufgenommen worden ist;
  2. b) in Bezug auf die Schweiz die Änderung in ein Abkommen mit einem Drittstaat oder in das innerstaatliche Recht aufgenommen worden ist.
Art. 9 Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen

1. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen oder auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

  1. die Muttergesellschaft mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaft hält; und
  2. die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist; und
  3. nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der beiden Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist, und
  4. beide Gesellschaften ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und beide die Form einer Kapitalgesellschaft[*] aufweisen.

2. Unbeschadet der Anwendung der innerstaatlichen und auf Abkommen beruhenden Vorschriften in der Schweiz und in den Mitgliedstaaten zur Verhütung von Betrug und Missbrauch werden Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften oder ihren Betriebsstätten im Quellenstaat nicht besteuert, wenn:

  1. diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält; und
  2. die eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält und die andere Gesellschaft in der Schweiz steuerlich ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte unterhält; und
  3. nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist und keine der Betriebsstätten in diesem Drittstaat gelegen ist; und
  4. alle Gesellschaften insbesondere in Bezug auf Zinsen und Lizenzgebühren ohne Befreiung der Körperschaftsteuer unterliegen und jede die Form einer Kapitalgesellschaft[*] aufweist.

3. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten, die eine günstigere steuerliche Behandlung von Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vorsehen, bleiben unberührt.

Art. 10 Kündigung

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach dem Tag der Notifikation folgt. Im Falle einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen vertraulich behandelt und unterliegen weiterhin Artikel 6 dieses Abkommens.

Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet werden, nach Massgabe jener Verträge einerseits sowie für die Schweiz andererseits.