SR 0.632.401.9

Zusatzprotokoll vom 17. Juli 1980 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft (mit Anhängen)

vom 17. July 1980
(Stand am 01.01.1981)

0.632.401.9

AS 1981 286, BBl 1980 III 1

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft

Abgeschlossen am 17. Juli 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1980[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 1981

(Stand am 1. Januar 1981)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,

in Erwägung des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1981,

in Erwägung des am 22. Juli 1972[*] in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt,

haben beschlossen, die Anpassungen und Übergangsmassnahmen zum Abkommen im Anschluss an den Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen

und dieses Protokoll zu schliessen:

Titel I Anpassungen

Art. 1

Der Wortlaut des Abkommens wird in griechischer Sprache abgefasst und ist gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte. Der Gemischte Ausschuss genehmigt den griechischen Text.

Art. 2

(1) Auf alle unter die Kapitel 48 und 49 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren mit Ursprung in der Schweiz, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, wendet die Republik Griechenland die Bestimmungen an, die in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1[*] des Abkommens enthalten sind.

(2) Die Schweiz wendet die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens auf alle unter diese Absätze fallenden Waren aus Griechenland an.

Titel II Übergangsmassnahmen

Art. 3

Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt:

  1. Am 1. Januar 1981 wird jeder Zoll auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
  2. am 1. Januar 1982 wird jeder Zoll auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
  3. die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am:

    1. 1. Januar 1983,
    2. 1. Januar 1984,
    3. 1. Januar 1985,
    4. 1. Januar 1986.
Art. 4

(1) Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorzunehmen sind, der am 1. Juli 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Schweiz tatsächlich angewandte Zollsatz.

(2) Für Zündhölzer der Nr. 36.06 des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der Ausgangszollsatz jedoch 17,2 % ad valorem.

Art. 5

(1) Für die in Anhang 1 aufgeführten Waren beseitigt die Republik Griechenland die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle auf die Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise wie folgt:

  1. Am 1. Januar 1981 wird jede Abgabe auf 90 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
  2. am 1. Januar 1982 wird jede Abgabe auf 80 % des Ausgangszollsatzes gesenkt;
  3. die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am:

    1. 1. Januar 1983,
    2. 1. Januar 1984,
    3. 1. Januar 1985,
    4. 1. Januar 1986.

(2) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem die in Absatz 1 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Senkungen vorzunehmen sind, der am 31. Dezember 1980 von der Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung angewandte Satz.

(3) Im Warenverkehr zwischen Griechenland und der Schweiz werden alle ab 1. Januar 1979 eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle am 1. Januar 1981 beseitigt.

Art. 6

Wenn die Republik Griechenland Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung für Waren, die aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführt werden, schneller als in dem festgelegten Zeitplan aussetzt oder senkt, so nimmt die Republik Griechenland die Aussetzung oder Senkung der Zollsätze oder Abgaben mit gleicher Wirkung auch für Waren mit Ursprung in der Schweiz um denselben Prozentsatz vor.

Art. 7

(1) Der bewegliche Teilbetrag, den die Republik Griechenland gemäss Artikel 1 des Protokolls Nr. 2[*] des Abkommens auf die in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz anwenden darf, wird um den im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Griechenland angewandten Ausgleichsbetrag berichtigt.

(2) Für Waren, die zugleich in Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens und in Anhang 1 des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind, beseitigt die Republik Griechenland nach dem in Artikel 3 festgelegten Zeitplan den Unterschied zwischen:

  1. dem festen Teilbetrag des von der Republik Griechenland beim Beitritt anzuwendenden Zollsatzes und
  2. dem in der letzten Spalte der Tabelle 1 des Protokolls Nr. 2 genannten Zollsatz (ohne den beweglichen Teilbetrag).
Art. 8

(1) Bis 31. Dezember 1985 kann die Republik Griechenland mengenmässige Beschränkungen für die in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz aufrechterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen sind Globalkontingente, die auch für Einfuhren mit Ursprung in Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden eröffnet werden.Die Globalkontingente für das Jahr 1981 sind in Anhang II aufgeführt.

(3) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 2 genannten Kontingente beträgt bei den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 % und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 20 %. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugerechnet und die folgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.Bezieht sich ein Kontingent gleichzeitig auf die Menge und den Wert, so wird das Mengenkontingent jährlich um mindestens 20 % und das Wertkontingent jährlich um mindestens 25 % erhöht, wobei die nachfolgenden Kontingente jedes Jahr aufgrund des vorangehenden Kontingents zuzüglich der Erhöhung berechnet werden.Bei Reisebussen, Omnibussen und anderen Fahrzeugen der Tarifstelle ex 87.02 AI des Gemeinsamen Zolltarifs wird jedoch das Mengenkontingent um 15 % jährlich und das Wertkontingent um 20 % jährlich erhöht.

(4) Stellt sich heraus, dass die Einfuhren einer in Anhang II genannten Ware nach Griechenland während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 % des Kontingents betrugen, so lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz und den in Absatz 2 genannten Ländern zu, wenn die Einfuhr der betreffenden Ware zu diesem Zeitpunkt aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung frei ist.

(5) Lässt die Republik Griechenland die freie Einfuhr einer der in Anhang II aufgeführten Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung zu oder erhöht sie ein Kontingent um mehr als den für die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung geltenden Mindestsatz, so lässt die Republik Griechenland auch die freie Einfuhr dieser Ware mit Ursprung in der Schweiz zu oder erhöht das Globalkontingent anteilig.

(6) In bezug auf Einfuhrlizenzen für in Anhang II aufgeführte Waren mit Ursprung in der Schweiz wendet die Republik Griechenland die gleichen Verwaltungsregeln und ‑praktiken an wie für die entsprechenden Einfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, mit Ausnahme des Kontingents für Düngemittel der Tarifnrn. 31.02, 31.03 und der Tarifstellen 31.05 AI, II und IV des Gemeinsamen Zolltarifs, auf das die Republik Griechenland die für ausschliessliche Vermarktungsrechte geltenden Regeln und Praktiken anwenden kann.

Art. 9

(1) Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht, die am 31. Dezember 1980 in Griechenland für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Schweiz gelten, werden ab 1. Januar 1981 im Laufe von drei Jahren schrittweise beseitigt.Die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr und die Barzahlungspflicht werden wie folgt abgebaut:

  1. 1. Januar 1981: 25 %,
  2. 1. Januar 1982: 25 %,
  3. 1. Januar 1983: 25 %,
  4. 1. Januar 1984: 25 %.

(2) Senkt die Republik Griechenland gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung die Sicherheitsleistungen bei der Einfuhr oder die Barzahlungen schneller als in Absatz 1 vorgesehen, so nimmt die Republik Griechenland dieselbe Senkung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Schweiz vor.

Titel III Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 10

Der Gemischte Ausschuss nimmt alle Änderungen der Ursprungsregeln vor, die infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls erforderlich sind.

Art. 11

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil desselben. Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Art. 12

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Nach diesem Zeitpunkt tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt.

Art. 13

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Juli neunzehnhundertachtzig.