Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. August 2021 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
0.632.401.3
AS 2021 727
Beschluss Nr. 2/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. August 2021
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch die Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Angenommen am 12. August 2021
In Kraft getreten am 12. August 2021 mit Wirkung ab 1. September 2021[*]
(Stand am 4. März 2022)
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss EU-Schweiz,
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972[*], insbesondere auf Artikel 3 seines Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen[*],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden «Abkommen») verweist auf das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen (im Folgenden «Protokoll Nr. 3»), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.
(2) Nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 29 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss beschliessen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zu ändern.
(3) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[*] (im Folgenden «Übereinkommen») zielt darauf ab, die in den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichteten bilateralen Systeme von Ursprungsregeln unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
(4) Die Union und die Schweiz haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.
(5) Die Union und die Schweiz haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 28. November 2011 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäss seinem Artikel 10 Absatz 3 am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. Januar 2012 für die Schweiz in Kraft.
(6) Die Union und die Schweiz sind übereingekommen, bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens alternative Ursprungsregeln anzuwenden, die auf den Regeln des geänderten Übereinkommens beruhen, und die bilateral als alternative Ursprungsregeln zu den im Übereinkommen festgelegten Regeln angewandt werden können.
(7) Das Protokoll Nr. 3 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, welches alternative Ursprungsregeln enthält. Zudem sollte das neue Protokoll eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthalten, so dass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird,
hat folgenden Beschluss erlassen:
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.Er gilt ab dem 1. September 2021.Geschehen zu Brüssel am 31. August 2021