SR 0.632.316.411.1

Abkommen über die Landwirtschaft vom 14. Juli 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru (mit Anhängen)

vom 14. July 2010
(Stand am 01.07.2011)

0.632.316.411.1

 AS 2011 3065; BBl 20106165

ÜbersetzungÜbersetzung des englischen Originaltextes.

Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru

Abgeschlossen am 14. Juli 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. April 2011[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2011

(Stand am 1. Juli 2011)

Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Zusatzabkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «die Schweiz» bezeichnet) und der Republik Peru (nachfolgend als «Peru» bezeichnet), jeweils als eine «Vertragspartei» bezeichnet, wird abgeschlossen im Anschluss an das Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten (nachfolgend als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone) des Freihandelsabkommens, das am 24. Juni 2010[*] gleichzeitig unterzeichnet wird.

2. Dieses Abkommen gilt ebenso für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 2 Allgemeine Regeln

Dieses Abkommen gilt für von den Vertragsparteien ergriffene oder beibehaltene Massnahmen bezüglich folgender landwirtschaftlicher Erzeugnisse:

  1. (a) landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter die Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren[*] (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen und nicht in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) oder IV (Fische und andere Meeresprodukte) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
  2. (b) Erzeugnisse, die von Anhang II (Ausgenommene Erzeugnisse) des Freihandelsabkommens erfasst werden.
Art. 3 Zollkonzessionen

1. Peru gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs nach Anhang I (Konzessionen Perus an die Schweiz). Die Schweiz gewährt Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse peruanischen Ursprungs nach Anhang II (Konzessionen der Schweiz an Peru).

2. Für Erzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe (a) (Allgemeine Regeln) peruanischen Ursprungs, die nicht von Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) des Freihandelsabkommens erfasst werden, gewährt die Schweiz eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als für Entwicklungsländer unter dem Schweizerischen Allgemeinen Präferenzsystem (APS), solange Peru Berechtigter dieses Systems ist.

3. In Übereinstimmung mit Artikel 7 (Weitere Liberalisierung) wird die Verpflichtung nach Absatz 2 nach Ablauf der Umsetzungsdauer der Doha-Runde der WTO überprüft, spätestens aber 8 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Art. 4 Ursprungsregeln und Zollverfahren

1. Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) des Freihandelsabkommens gelten für dieses Abkommen unter Vorbehalt der Ausnahme nach Absatz 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» in diesem Anhang ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.

2. Für den Zweck dieses Abkommens gilt Artikel 3 (Ursprungskumulierung) von Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) des Freihandelsabkommens nicht für unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse, die von der Schweiz in einen anderen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in die Schweiz ausgeführt werden.

Art. 5 Bestimmungen des Freihandelsabkommens

Soweit in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, gelten für dieses Abkommen mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen des Freihandelsabkommens: Artikel 1.1 (Errichtung einer Freihandelszone), 1.2 (Zielsetzung), 1.3 (Svalbard), 1.4 (Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen), 1.6 (Zentrale, regionale und lokale Regierungen), 1.7 (Besteuerung), 1.9 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen), 2.2 (Begriffsbestimmungen), 2.3 (Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich), 2.4 (Handelserleichterung), 2.8 (Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren), 2.9 (Ein- und Ausfuhrbeschränkungen), 2.10 (Verwaltungsgebühren und Formalitäten), 2.11 (Inländerbehandlung), 2.12 (Staatliche Handelsunternehmen), 2.13 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen), 2.14 (Technische Vorschriften), 2.15 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.16 (Antidumping), 2.17 (Allgemeine Schutzmassnahmen), 2.18 (Bilaterale Schutzmassnahmen), 2.19 (Allgemeine Ausnahmen), 2.20 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), 8.3 (Zusammenarbeit), 13.1 (Anhänge, Appendizes und Fussnoten), 13.3 (Änderungen), 13.5 (Rücktritt) sowie das 9. (Transparenz) und 12. Kapitel (Streitbeilegung).

Art. 6 Bilateraler Ausschuss

1. Hiermit wird ein Bilateraler Ausschuss zum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzt. Er tagt auf Ersuchen einer der Vertragsparteien. Um einen effizienten Einsatz der Ressourcen zur ermöglichen, sind die Vertragsparteien soweit wie möglich bestrebt, technische Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen zu verwenden, und tagen so oft wie erforderlich, wobei sie vorzugsweise Tagungen des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens nutzen.

2. Der Bilaterale Ausschuss:

  1. (a) beaufsichtigt die Umsetzung und Verwaltung der Verpflichtungen nach diesem Abkommen;
  2. (b) beurteilt die Entwicklungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach diesem Abkommen und dessen Auswirkung auf den Landwirtschaftssektor der Vertragsparteien;
  3. (c) führt im Rahmen der jeweiligen Landwirtschaftspolitik der Vertragsparteien die Bemühungen zu weiterer Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fort;
  4. (d) ist bestrebt, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens beizulegen; und
  5. (e) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.
Art. 7 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Landwirtschaftshandels fortzuführen, wobei sie die Struktur dieses Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen ihnen, die besondere Empfindlichkeit solcher Erzeugnisse und die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten berücksichtigen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung ihres Landwirtschaftshandels, einschliesslich durch Verbesserungen beim Marktzugang durch Senkung oder Aufhebung von Zöllen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und durch Ausdehnung des Bereichs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die von diesem Abkommen erfasst werden.

Art. 8 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[*] ergeben.

Art. 9 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

1. Ungeachtet von Artikel 8 beschliessen die Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft[*] ein, noch behalten sie sie bei, führen sie ein oder wieder ein.

2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen auf ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3 ist, behält sie sie bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz auf solche Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz erhöhen, der zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 30 Tage vor Ergreifung der Massnahme.

Art. 10 Preisbandsystem

Peru darf sein Preisbandsystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Anhang III (Preisbandsystem von Peru) aufrechterhalten.

Art. 11 Inkrafttreten und Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem Freihandelsabkommen

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien.

2. Dieses Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt in Kraft oder wird zum selben Zeitpunkt vorläufig angewendet, wie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Peru in Kraft tritt oder vorläufig angewendet wird. Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, wie seine Vertragsparteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommens bleiben.

3. Tritt dieses Abkommen nicht nach Absatz 2 in Kraft und wurde es von einer Vertragspartei vorläufig angewendet, so gilt mutatis mutandis Artikel 13.5 Absatz 1 (Rücktritt) des Freihandelsabkommens. Die vorläufige Anwendung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt fortgeführt, an dem eine Vertragspartei die Notifikation der anderen Vertragspartei bezüglich Nichtratifikation, Nichtannahme oder Nichtgenehmigung erhält.

4. Tritt die Schweiz oder Peru vom Freihandelsabkommen zurück, so besteht Einigkeit, dass damit auch der Rücktritt von diesem Abkommen einhergeht. Beide Rücktritte werden zum Zeitpunkt wirksam, an dem der erste Rücktritt nach Artikel 13.5 (Rücktritt) des Freihandelsabkommens Wirksamkeit erlangt.

Art. 12 Verbindliche Texte

1. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 sind die englischen und spanischen Texte dieses Abkommens gleichermassen gültig und verbindlich. Im Abweichungsfall geht der englische Text vor.

2. Die folgenden Texte sind jeweils ausschliesslich in Englisch oder Spanisch gültig und verbindlich:

  1. (a) in Englisch: Anhang II (Konzessionen der Schweiz an Peru); und
  2. (b)

    in Spanisch:

    1. (i) die Tabelle zu Anhang I (Konzessionen Perus an die Schweiz), und
    2. (ii) Anhang III (Preisbandsystem von Peru).