1. Der Abschlussbericht bindet die Streitparteien und ist endgültig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die zum Vollzug des Abschlussberichts gemäss Artikel 75 erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2. Jede betroffene Vertragspartei informiert die andere Streitpartei bzw. Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Abschlussberichts über ihre Vollzugsabsichten.
3. Die Streitparteien bemühen sich um einvernehmliche Festlegung der für den Vollzug des Abschlussberichts erforderlichen spezifischen Massnahmen.
4. Jede betroffene Vertragsparteien kommt dem Abschlussbericht unverzüglich nach. Ist dies nicht möglich, so bemühen sich die Streitparteien um einvernehmliche Festlegung einer angemessenen Frist. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung.
5. Jede betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei bzw. den anderen Streitparteien, welche Massnahmen zum Vollzug des Abschlussberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Massnahmen mit dem Abschlussbericht zu entscheiden. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung.
6. Unterlässt es die betroffene Vertragspartei (bzw. die betroffenen Vertragsparteien) die Vollzugsmassnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedsgericht, dass die von den betroffenen Vertragsparteien notifizierten Massnahmen dem Abschlussbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) auf entsprechenden Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) Konsultationen mit ihr bzw. ihnen auf, um sich auf eine gegenseitig annehmbare Kompensation zu einigen. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Antrag keine Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur solche im Rahmen dieses Abkommens eingeräumte Vorteile aussetzen, die den dieses Abkommen nachweislich verletzenden Massnahmen entsprechen.
7. Die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) erwägt dabei zunächst die Aussetzung von Vorteilen in dem oder den Sektoren, die von der nachweislich gegen dieses Abkommen verstossenden Massnahme beeinträchtigt wurden. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. in denselben Sektoren nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nicht durchführbar oder unwirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
8. Spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll, notifiziert die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) der anderen Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, welche Vorteile sie auszusetzen beabsichtigt. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifizierung kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) aussetzen will, den Vorteilen entsprechen, die durch gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Der Entscheid des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dessen Anrufung. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedsgericht keinen Entscheid gefällt hat.
9. Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei (bzw. Vertragsparteien) nur so lange angewandt, bis die gegen dieses Abkommen verstossende Massnahme zurückgenommen oder geändert wurde, um sie mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen, oder bis die Streitparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.
10. Auf Antrag einer Streitpartei prüft das ursprüngliche Schiedsgericht die nach der Aussetzung der Vorteile beschlossenen Vollzugsmassnahmen auf Vereinbarkeit mit dem Abschlussbericht. Gestützt auf diesen Entscheid befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Das Schiedsgericht trifft den Entscheid innerhalb von 30 Tagen nach der Anrufung.
11. Die Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.