0.632.315.491
AS 20033153; BBl 1998 759
ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko
Abgeschlossen in Genf am 19. Juni 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1998
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Mai 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 1999
(Stand am 1. April 2013)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen
und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im Folgenden EFTA-Staaten genannt)
und
das Königreich Marokko
(im Folgenden Marokko genannt),
1. In Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Marokko bestehenden Bande, insbesondere der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen,
2. Eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration im Euro-Mittelmeerraum aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten,
3. Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen,
4. Vom Wunsch beseelt, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamen Interessen auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, des Prinzips der Meistbegünstigung, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen,
5. Eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten und Marokkos in der WTO sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung,
6. Entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen,
7. In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen aufgrund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet,
8. Entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen,
9. In der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone zwischen den Staaten Europas und des Mittelmeerraums fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur Integration im Euro-Mittelmeerraum leisten wird,
10. In Erwähnung der Absicht der EFTA-Staaten, Bemühungen zur Liberalisierung der marokkanischen Wirtschaft zu unterstützen und dadurch zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in Marokko beizutragen,
11. Ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,
12. Überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Austausch von Informationen und Meinungen über wirtschaftliche Entwicklung und Handel sowie damit verwandte Fragen,
13. Ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern,
14. Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
1. Die EFTA-Staaten und Marokko errichten schrittweise und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2. Ziel dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
- a) die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Marokko zu begünstigen;
- b) im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
- c) auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur euro-mediteranen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Dieses Abkommen gilt
- a) mit Ausnahme der im Anhang I aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
- b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
- c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind,
mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Marokko.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, einschliesslich regelmässiger Prüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 5 (Ausgangszollsätze), 6 (Fiskalzölle), 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung), 8 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (interne Steuern und Regelungen) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufrieden stellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Prüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Marokko.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten, ausgenommen jene, die in den Tafeln A, B, C, D und E zu Anhang III aufgeführt sind.
4. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, insbesondere dem Abkommen über die Berechnung der Zölle, alle Referenzpreise auf den in Tafel F zu Anhang III aufgeführten Produkten.
1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, dem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 1996 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt.
2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, welche sich aus den Verpflichtungen zum Abschluss der Uruguay Runde ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze.
3. Die reduzierten und in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) berechneten Zölle werden bei der Anwendung auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle von speziellen Zöllen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Marokko die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung.
Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Marokko werden keine neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Marokko die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
Art. 9 Allgemeine AusnahmenDieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold oder Silber entgegen oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
1. Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA-Staaten dafür, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Marokkos besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet.
2. Marokko wird, ohne die im Rahmen der WTO gemachten Verpflichtungen zu beeinträchtigen, alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur schrittweise so ausgestalten, dass spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen Marokkos und der EFTA-Staaten besteht. Marokko wird den Gemischten Ausschuss über die zur Umsetzung dieser Ziele getroffenen Massnahmen informieren.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 11 Technische Regelungen1. Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Regelungen, der Standards und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen insbesondere europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen.
2. Die Vertragsstaaten kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten.
3. Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre Verpflichtung, Entwürfe zu technischen Regelungen im Einklang mit den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse zu notifizieren.
Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Landwirtschaftspolitiken, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Marokko eine bilaterale Vereinbarung, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht, abgeschlossen.
3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 13 Interne Steuern und Regelungen1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden.
2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 14 Zahlungen und Überweisungen1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Marokko verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jener Vertragspartei, in welcher der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2. Die Vertragsparteien verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere der Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens.
2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Entwicklungen unter der Schirmherrschaft der WTO werden dabei angemessen berücksichtigt.
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu vorliegendem Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen.
2. Die Vertragsstaaten werden den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als ihren eigenen Angehörigen. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des Artikel 3 des TRIPS Abkommens.
3. Die Vertragsstaaten werden den Angehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als den Angehörigen irgend eines anderen Staates. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS Abkommens, insbesondere Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag einer Vertragspartei die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, welche durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Marokko zu beeinträchtigen:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil derselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführungen der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Fassung gemäss Beschluss Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Marokko vom 24. Okt. 2000, von der BVers genehmigt am 14. März 2001 und für die Schweiz in Kraft seit 8. Okt. 2010 ( AS 2010 5121 , 2004 771 ; BBl 2001 959 ). Subventionen 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmassnahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt.
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Marokko Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Marokko im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und mit den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter ErzeugnisseNimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
- a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
- b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Strukturanpassungen1. Marokko kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen.
2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
3. Die im Zuge dieser Massnahmen von Marokko auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren nach Marokko aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen.
4. Diese Massnahmen werden während höchstens drei Jahren angewandt, sofern der Gemischte Ausschuss keine längere Geltungsdauer gestattet. Alle ausserordentlichen Massnahmen hinsichtlich Strukturanpassungen werden spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
5. Marokko unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vorgängig ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Marokko unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen.
Art. 22 Wiederausfuhr und ernster VersorgungsengpassWenn aufgrund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 8 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung)
- a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
- b) im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und aufgehoben werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten1. Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungs-bilanzgründen zu vermeiden.
2. Befindet sich ein EFTA-Staat oder Marokko in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist ein EFTA-Staat bzw. Marokko unmittelbar davon bedroht, kann der betroffene EFTA-Staat bzw. Marokko im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und in der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegten Bestimmungen und Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten und werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der EFTA-Staat bzw. Marokko unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
1. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, welche sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes richtet sich nach Anhang VIII.
3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Art. 25 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen1. Bevor die Vertragsstaaten das in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon.
2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt, mit dem Ziel, eine einvemehmliche Lösung zu finden.
- 3. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) und 18 (staatliche Beihilfen) anbetrifft, so leistet der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
- b) Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Situation zu begegnen.
- c) Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.
4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Marokko gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Marokkos dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde.
5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen.
6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) und sofern die staatlichen Beihilfen unmittelbare und sofortige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsstaaten zeitigen, die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Art. 26 Ausnahmen aus Gründen der SicherheitKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
- a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
- b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
- i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen bezüglich nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmter Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
- ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder
- iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
1. Die Vertragsstaaten überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Rahmen der WTO, und untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte jedes massgeblichen Faktors die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen, die ihnen angezeigt erscheinen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen.
2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 28 Dienstleistungen und Investitionen1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jene der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Entwicklung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere im Kontext der euro-mediteranen Integration, wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen unter der Schirmherrschaft der WTO.
2. Die EFTA-Staaten und Marokko überprüfen die Entwicklungen im Bereich der Dienstleistungen mit dem Ziel, zwischen den Vertragsparteien Massnahmen zur Liberalisierung zu erwägen.
3. Die EFTA-Staaten und Marokko beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu entwickeln und zu vertiefen.
Art. 29 Technische UnterstützungUm die Umsetzung dieses Abkommens zu vereinfachen, einigen sich die Vertragsparteien auf geeignete Modalitäten der technischen Unterstützung und der Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum, Zollangelegenheiten und technische Bestimmungen. Sie koordinieren zu diesem Zwecke ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 30 Gemischter Ausschuss1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig im Einklang mit der im Dezember 1995 in Zermatt unterzeichneten Erklärung handelt.
2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Marokko weiter abzubauen.
3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 31 Verfahren des Gemischten Ausschusses1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen.
2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist.
4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält.
5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die im bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Marokko, oder ist Marokko der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 25 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 33 Verhältnis zwischen diesem Abkommen und dem WTO-AbkommenDie Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung dieses Abkommens mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen der WTO zu gewährleisten. Sie werden sich gegenseitig keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als diese, welche sie im Rahmen der WTO gewähren.
Art. 34 Anhänge und ProtokolleDie Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 35 Diesem Abkommen unterliegende HandelsbeziehungenDieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Marokko andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
Art. 36 Räumlicher AnwendungsbereichDieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll E, auf dem Gebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 37 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle AbkommenDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen, welche in Übereinstimmung stehen mit Artikel XXIV und Teil IV des GATT 1994, nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime zeitigen.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 34 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation wird, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 40 Rücktritt und Beendigung1. Jeder Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Marokko zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA-Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden in Kraft.
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 38 sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 38 sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.