0.632.314.491
AS 1993 2477; BBl 1993 I 320
Übersetzung
Abkommen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel
Abgeschlossen in Genf am 17. September 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 1993
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Mai 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1993
(Stand am 1. August 2021)
Präambel
Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das
Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden,
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(im folgenden EFTA‑Staaten genannt)
und der Staat Israel
(im folgenden Israel genannt),
Im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),
Im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente,
Unter Berücksichtigung der im Lichte der obenerwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA‑Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit,
Ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen,
Eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA‑Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden,
Entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA‑Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen, über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen,
In Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen,
In der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im Folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet,
Haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
Ziel dieses Abkommens ist es,
- a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA‑Staaten und Israel zu fördern;
- b) im Handel zwischen den EFTA‑Staaten und Israel gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
- c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen;
- d) die Zusammenarbeit zwischen den EFTA‑Staaten und Israel zu vertiefen.
1. Dieses Abkommen gilt
- a) mit Ausnahme der im Anhang 1 aufgezählten Waren für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen;
- b) für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
- c) für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA‑Staat oder in Israel.
2. Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Absatz 1 fallen, richtet sich nach Artikel 11.
3. Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA‑Staaten einerseits und Israel anderseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA‑Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.
1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.
2. Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.
3. Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle oder irgendwelche Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA‑Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat.
1. Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 Absatz 1‑3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.
2. Die Parteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
Art. 6 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang 111 werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.
Art. 7 Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung1. Im Warenverkehr zwischen den EFTA‑Staaten und Israel werden keine neuen mengenmässigen Einfuhr‑ oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2. Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang IV werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr‑ oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt.
3. Im Sinne dieses Abkommens sind unter «mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung» Verbote oder Beschränkungen von Ein‑ oder Ausfuhren in einen EFTA‑Staat aus Israel oder in Israel aus einem EFTA‑Staat zu verstehen, die durch Kontingente, Ein‑ oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.
Art. 8 Nichtwirtschaftliche Gründe für BeschränkungenDieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA‑Staat und Israel darstellen.
1. Die Parteien sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA‑Staaten und Israel besteht.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Parteien Ein‑ oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 10 Technische Vorschriften1. Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen.
2. Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT‑Abkommen über technische Handelshemmnisse und dessen Verfahren.
3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten.
4. Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prüfung und Zertifizierung aufzunehmen.
Art. 11 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1. Die Parteien erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.
2. In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA‑Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.
3. In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen‑ und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
1. Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA‑Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken.
2. Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA‑Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge ins Gebiet der Partei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.
2. Die Parteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3. Israel behält sich das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz oder mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Israels unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden derart angewendet, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Israel unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Einführung und über jede Änderung derartiger Massnahmen.
Art. 14 Öffentliches Beschaffungswesen1. Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.
3. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Absatz 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestimmungen zu erweitern:
- a) Die Parteien vereinbaren, weiterhin eine wirksame Transparenz, den freien Zugang und die Nichtdiskriminierung der möglichen Anbieter der Parteien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck passen die Parteien die Regeln, Bedingungen, Verfahren und Praktiken für die Beteiligung an Verträgen, welche Behörden, öffentliche Unternehmen und Privatunternehmen, denen besondere oder ausschliessliche Rechte eingeräumt wurden, abschliessen, schrittweise an.
- b) Die Parteien vereinbaren, den Gemischten Ausschuss zu beauftragen, die einzelnen Modalitäten, unter Einschluss des Anwendungsbereiches, des Zeitplanes und der Regeln dieser Anpassung unter Berücksichtigung des Erfordernisses, ein vollständiges Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien beizubehalten, sobald als möglich festzulegen.
4. Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemischte Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schrittweise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungsunternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.
Art. 15 Schutz des geistigen Eigentums1. Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Artikel 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten.
2. Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Artikel 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten.
3. Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehörigen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus
- a) bilateralen Abkommen einer Partei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind und den anderen Parteien spätestens vor dem Inkrafttreten notifiziert werden,
- b) bestehenden und künftigen multilateralen Abkommen, mit Einschluss von regionalen Abkommen über die wirtschaftliche Integration, denen nicht alle Parteien angehören,
können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt.
4. Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen.
5. Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben.
6. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.
7. Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 16 Erfüllung von Verpflichtungen1. Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.
2. Ist ein EFTA‑Staat der Auffassung, dass Israel, oder ist Israel der Auffassung, dass ein EFTA‑Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln für Unternehmen1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA‑Staat und Israel zu beeinträchtigen:
- a) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- b) die missbräuchliche Ausnützung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Parteien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
3. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Fassung gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 3. Juli 2006, für die Schweiz in Kraft seit 5. Juli 2010 ( AS 2010 4529 ). Subventionen 1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.
3. Bevor ein EFTA-Staat oder Israel, je nach Fall, entsprechend Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Israel oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Stellt eine Partei in den diesem Abkommen unterstellten Handelsbeziehungen Dumping‑Praktiken fest, kann sie im Einklang mit Artikel VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens und mit den Regeln der Abkommen, die mit diesem Artikel im Zusammenhang stehen, gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen bei Einfuhren bestimmter ErzeugnisseNimmt die Erhöhung der Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses mit Ursprung in einem EFTA‑Staat oder in Israel ein Ausmass an oder erfolgt sie zu Bedingungen, welche
- a) die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Gebiet der einführenden Partei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht, oder
- b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen,
kann die betroffene Partei gemäss den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Wiederausfuhr und ernster VersorgungsengpassWenn aufgrund der Artikel 6 und 7
- a) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die ausführende Partei für die betreffenden Erzeugnisse mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
- b) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Partei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht,
und wenn der ausführenden Partei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Partei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 23 geeignete Massnahmen treffen.
Art. 22 Fassung gemäss Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 15. Juni 2005, von der BVers genehmigt am 15. März 2006 und für die Schweiz in Kraft seit 11. Juli 2008 ( AS 2008 3761 3759 ; BBl 2006 1767 ). Zahlungsbilanzschwierigkeiten 1. Die Parteien bemühen sich, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Befindet sich eine Partei in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder ist sie unmittelbar davon bedroht, kann sie, in Übereinstimmung mit den im GATT 1994 und in der WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen festgelegten Bedingungen, zeitlich beschränkte und nichtdiskriminierende handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, welche nicht über das für die Bereinigung der Zahlungsbilanzsituation Notwendige hinausgehen. Die relevanten Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
3. Die Partei, welche gestützt auf diesen Artikel eine Massnahme ergreift, muss dies den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitteilen.
Art. 23 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen1. Bevor die Parteien das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen. Sie unterrichten die übrigen Parteien davon.
2. Unbeschadet von Absatz 6 dieses Artikels notifiziert eine Partei, die beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Parteien und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Parteien statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
- 3. a) Was Artikel 17 anbetrifft, so leisten die betreffenden Parteien dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, derer er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken bedarf. Hat die betreffende Partei innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraumes den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von drei Monaten, nachdem ihm die Angelegenheit unterbreitet wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann die betreffende Partei die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten zu begegnen.
- b) Was Artikel 19, 20, 21, 22 sowie Artikel 5 A. Buchstabe b) (ii) von Anhang II anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss die Lage, und er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den von der betreffenden Partei notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von dreissig Tagen, nachdem die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann die betreffende Partei die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um der Lage zu begegnen.
- c) Was Artikel 16 anbetrifft, so kann die betreffende Partei nach Abschluss der Konsultationen im Gemischten Ausschuss oder nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Notifikation an gerechnet, geeignete Massnahmen ergreifen.
4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den Parteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Lage, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffende Praktik oder Schwierigkeit verursacht wurde. Vorrangig werden Massnahmen getroffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Israel gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA‑Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit dem betreffenden Staat auswirken.
5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen sobald als möglich zu beschränken, zu ersetzen oder aufzuheben.
6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorangehende Prüfung, kann die betroffene Partei in den Fällen gemäss Artikel … 19, 20, 21 und 22 die Präventivmassnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden ohne Verzug notifiziert und im Rahmen des Gemischten Ausschusses sollen sobald als möglich Konsultationen stattfinden.
Art. 24 Ausnahmen aus Gründen der SicherheitKeine Bestimmung dieses Abkommens hindert eine Partei daran, Massnahmen zu treffen, die sie als erforderlich erachtet,
- a) um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
- b) zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken,
- i) betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder
- ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen oder
- iii) in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernster internationaler Spannungen.
Art. 25 NichtdiskriminierungIn den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen
- a) sollen die von Israel gegenüber den EFTA‑Staaten angewandten Vorschriften keinerlei Diskriminierung zwischen diesen Staaten, ihren Bürgern oder ihren Unternehmen oder Firmen schaffen;
- b) sollen die von den EFTA‑Staaten gegenüber Israel angewandten Vorschriften keine Diskriminierung zwischen den israelischen Staatsangehörigen, Unternehmen oder Firmen schaffen.
Art. 25 bis Eingefügt durch Beschluss 5/1997 des Gemischten Ausschusses EFTA–Israel vom 12. Nov. 1997, in Kraft für die Schweiz seit 29. Aug. 2006 ( AS 2010 4527 ). Schiedsverfahren l. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten, die sich auf die Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten beziehen und die nicht innerhalb von sechs Monaten mittels Konsultationen oder im Gemischten Ausschuss geregelt werden konnten, kann ein vom Streitfall betroffener Vertragsstaat mittels einer schriftlichen Notifikation an den anderen vom Streitfall betroffenen Vertragsstaat das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Notifikation wird allen Vertragsstaaten zugesandt.
2. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichtes ist im Anhang VIII geregelt.
3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts.
4. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindet die Streitparteien.
Art. 26 Einsetzung des Gemischten Ausschusses1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Partei vertreten ist. Der Gemischte Ausschuss ist mit der Verwaltung des Abkommens betraut und sorgt für dessen ordnungsgemässe Durchführung.
2. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA‑Staaten und Israel weiter abzubauen.
3. Der Gemischte Ausschuss kann gemäss den Voraussetzungen in Artikel 27 Absatz 3 in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 27 Verfahren des Gemischten Ausschusses1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss auf angemessener Ebene so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann seine Einberufung beantragen.
2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
3. Hat ein Vertreter einer Partei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehalts notifiziert worden ist.
4. Für die Zwecke dieses Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden enthält.
5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
1. Ist eine Partei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der Volkswirtschaften der Parteien nützlich wäre, unterbreitet sie ihnen ein begründetes Begehren.Die Parteien können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Begehrens und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen.
2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Parteien nach deren eigenen Verfahren.
Art. 29 Dienstleistungen und Investitionen1. Die Parteien anerkennen die wachsende Bedeutung bestimmter Bereiche, wie jener der Dienstleistungen und der Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Vertiefung und Ausweitung ihrer Kooperation arbeiten sie zusammen, um eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für Investitionen und für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die einschlägigen Arbeiten des GATT. Sie trachten danach, einander eine nicht ungünstigere Behandlung einzuräumen als den auf ihren Staatsgebieten tätigen einheimischen und ausländischen Unternehmen, vorausgesetzt, dass ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zwischen den Parteien besteht.
2. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden im Gemischten Ausschuss ausgehandelt. Die sich daraus ergebenden Vereinbarungen unterliegen, sofern erforderlich, der Ratifikation oder Genehmigung durch die Parteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren und werden im Rahmen dieses Abkommens angewandt.
Art. 30 Protokolle und AnhängeDie Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Protokolle und Anhänge zu ändern.
Art. 31 Zollunionen, Freihandelszonen und GrenzverkehrDieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine negativen Auswirkungen auf das Handelsregime und insbesondere auf die Bestimmungen über die in diesem Abkommen vorgesehenen Ursprungsregeln zeitigen.
Art. 32 Räumlicher AnwendungsbereichDieses Abkommen findet im Gebiet der Parteien Anwendung.
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 für jene Signatarstaaten in Kraft, welche ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bis zu diesem Zeitpunkt beim Depositarstaat hinterlegt haben, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
2. Für einen Signatarstaat, der seine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde nach dem 1. Januar 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft, sofern Israel zu den Staaten gehört, die ihre Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
3. Jeder Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, dass er während einer Anfangsphase das Abkommen provisorisch anwendet, falls das Abkommen in Bezug auf diesen Staat nicht auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt werden kann, sofern das Abkommen in Bezug auf Israel in Kraft getreten ist.
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 30 handelt, die vom Gemischten Ausschuss zu beschliessen sind, werden Änderungen dieses Abkommens den Parteien zur Ratifikation oder Genehmigung unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Parteien ratifiziert oder genehmigt worden sind. Die Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositarstaat hinterlegt.
1. Jeder Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem Beitritt durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Die Beitritts‑Urkunde wird beim Depositarstaat hinterlegt.
2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 36 Rücktritt und Beendigung1. Jede Partei kann unter Abgabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositarstaat von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositarstaat die Notifikation erhalten hat, wirksam.
2. Tritt Israel zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist, und treten alle EFTA‑Staaten zurück, erlischt es nach Ablauf der letzten Kündigungsfrist.
3. Jeder EFTA‑Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört ipso facto am selben Tag auf, Partei dieses Abkommens zu sein.
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Staaten, welche dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Abkommens, seine Erlöschung oder jeden Rücktritt vom Abkommen.