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SR 0.632.314.452

Abkommen vom 26. November 1981 zwischen der Schweiz und Island über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten

vom 26. November 1981
(Stand am 21.07.1982)

0.632.314.452

AS 1982 1491; BBl 1982 I 329

Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweiz und Island über den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten

Abgeschlossen am 26. November 1981
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 198[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 21. Juli 1982

(Stand am 21. Juli 1982)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Island,

im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[*] und das Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland[*],

im Hinblick auf die in den Artikeln 22 und 27[*] des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation genannten Ziele und

im Bestreben, den Handel mit Agrarerzeugnissen, Fischen und anderen Meeresprodukten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweiz erhebt keine Einfuhrzölle für Waren isländischen Ursprungs, die unter die folgenden schweizerischen Tarifnummern fallen:

Art. 2

Im Rahmen seiner Agrarpolitik wird Island die schweizerischen Exportinteressen für landwirtschaftliche Erzeugnisse soweit als möglich berücksichtigen.

Art. 3

Jede Vertragspartei kann eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens verlangen.

Art. 4

Dieses Abkommen tritt durch gegenseitige Notifikation über die Erfüllung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kraft. Das Abkommen bleibt so lang in Kraft, als der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Island durch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 4. Januar 1960[*] zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.Geschehen in Genf am 26. November 1981 in zweifacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider gleichermassen verbindlich ist.