SR 0.632.314.451
Beitritt Islands vom 4. Dezember 1969 zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation
vom 04. December 1969
(Stand am 01.03.1970)
0.632.314.451
AS 1970 243
EFTA – Ratsbeschluss Nr. 17/1969 über den Beitritt Islands zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
Gefasst am 4. Dezember 1969
In Kraft getreten am 1. März 1970
(Stand am 1. März 1970)
Der Rat
Im Hinblick auf das Beitrittsgesuch Islands vom 12. November 1968,
Im Bewusstsein der Bedeutung, die der Beseitigung der Handelsschranken in einem möglichst grossen Gebiet zukommt,
Von dem Wunsche beseelt, die Entwicklung und Erweiterung der Wirtschaft Islands zu erleichtern,
Gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 6 des Übereinkommens[*],
Gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens[*],
beschliesst:
I. Beitritt zum Übereinkommen
Ausgangszölle AS 1970 743
- 3. a) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens, wie er durch Absatz 1 und 2 dieses Beschlusses auf Island anwendbar gemacht wurde, steht es Island frei, jederzeit vor dem 1. Januar 1975 den bestehenden Einfuhrzoll auf einer Ware, die zu diesem Zeitpunkt in Island nicht in wesentlichen Mengen erzeugt wird, zu erhöhen oder einen neu en Einfuhrzoll auf einer Ware einzuführen, deren Herstellung in Island nach dem 1. Januar 1970 begonnen wurde, vorausgesetzt, dass der so angewandte Einfuhrzoll
- i) erforderlich ist, um die Entwicklung einer bestimmten Erzeugung zu fördern, und
- ii) dem Wert nach ausgedrückt, die Höhe der Einfuhrzölle nicht übersteigt, welche Island zu dieser Zeit gemäss seinem Meistbegünstigungstarif normalerweise auf ähnliche Waren anwendet, die in Island erzeugt werden.
- b) Island notifiziert dem Rat alle gemäss Buchstabe a) dieses Beschlusses anzuwendenden Zölle mindestens 30 Tage vor ihrer Inkraftsetzung. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat, ob die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- c) Island beseitigt die gemäss Absatz 3 Buchstabe a) dieses Beschlusses neueingeführten oder erhöhten Einfuhrzölle vor dem 1. Januar 1980. Solche Zölle werden schrittweise und zu gleichmassigen Sätzen gesenkt. Island notifiziert dem Rat den zur Anwendung kommenden Senkungsplan. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates prüft der Rat den notifizierten Senkungsplan und kann dessen Änderung beschliessen.
- d) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann der Rat in jährlichen Abständen die Zunahme der Exporte aus Island all jener Waren prüfen, auf die gemäss Absatz 3 Buchstabe a) dieses Beschlusses ein neuer oder erhöhter Zoll angewandt wird; im Lichte dieser Prüfung kann der Rat beschliessen, dass der so angewandte Zoll nach einem Plan zu beseitigen ist, der eine raschere Senkung vorsieht als der Senkungsplan gemäss Absatz 3 Buchstabe c) dieses Beschlusses.
- a) das in Absatz 3 Buchstabe a) genannte Datum lautete:
«1. Januar1972»;
- b) das in Absatz 3 Buchstabe b) ii) genannte Datum lautete:
«1. Januar 1975»; und
- c) das in Absatz 3 Buchstabe c) genannte Datum lautete:
«1. Juli 1970».
- a) das in Absatz 2 genannte Datum lautete: «31. Dezember 1973»;
- b) das in Absatz 3 genannte Datum lautete: «1. Januar 1975»;
- c) die Worte «Am 1. Juli 1960 eröffnen die Mitgliedstaaten ...» zu Beginn des Absatzes 5 lauteten: «Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Übereinkommens für Island eröffnet Island ...»;
- d) das am Ende des Absatzes 5 genannte Kalenderjahr lautete «1969»;
- e) die Worte «..., sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das am 1. Juli 1960 zu eröffnende Kontingent ...» im ersten Satz des Absatzes 6 lauteten: «..., sorgt Island dafür, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für Island zu eröffnende Kontingent ...»;
- f) die Worte «Am 1. Juli 1961 und am 1. Juli jedes folgenden Jahres erhöhen die Mitgliedstaaten ...» zu Beginn des Absatzes 7 lauteten: «Am 1. Januar 1971 und am 1. Januar jedes folgenden Jahres erhöht Island ...»; und
- g) das in Absatz 11 Buchstabe b) genannte Kalenderjahr lautete: «1969».
- a) die in Absatz 2 genannten Daten lauteten: «1. Januar 1970» bzw. «31. Dezember 1974» und
- b) das in Absatz 4 genannte Datum lautete: «1. Januar 1970».