SR 0.632.293.451

Zusatzvereinbarung vom 14. November 1958 zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 zwischen der Schweiz und Finnland

vom 14. November 1958
(Stand am 01.01.1960)

0.632.293.451Nicht löschen bitte "[*] " !! (Stand am 5. November 1999)

0.632.293.451

ÜbersetzungDer Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Zusatzvereinbarung zum Handelsabkommen vom 24. Juni 1927 zwischen der Schweiz und Finnland

Abgeschlossen am 14. November 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1959[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Januar 1960
In Kraft getreten am 1. Januar 1960

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Finnland haben im Bestreben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu fördern, vereinbart, das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927[*] wie folgt abzuändern und zu ergänzen:

Art. 1

Ziffer 4 des Handelsabkommens vom 24. Juni 1927[*] wird aufgehoben.

Art. 2

Die in der beigefügten Liste A[*] erwähnten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in Finnland zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.Die in der beigefügten Liste B[*] erwähnten Erzeugnisse finnischen Ursprungs werden bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet zu den in dieser Liste aufgeführten Zöllen zugelassen.

Art. 3

Solange die beiden Vertragsparteien den Verpflichtungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)[*] unterstehen, gelangen die in den beigefügten Listen A[*] und B[*] erwähnten Erzeugnisse in den Genuss der Zölle, welche von den Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen des genannten Allgemeinen Abkommens angewandt werden.Wenn die beiden Vertragsparteien, oder eine derselben, sich vom Allgemeinen Abkommen zurückziehen, werden die in den beigefügten Listen A und B erwähnten Erzeugnisse bei der Einfuhr in Finnland und in das schweizerische Zollgebiet weiterhin zu den am Tage dieses Rückzuges im Allgemeinen Abkommen festgesetzten Zöllen zugelassen.

Art. 4

Das Handelsabkommen vom 24. Juni 1927[*] und die vorliegende Zusatzvereinbarung gelten ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag[*] verbunden ist.

Art. 5

Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von dem Tage an angewandt, an welchem die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen (GATT)[*] seine Wirkungen auf die Vertragsparteien dieser Vereinbarung entfalten wird.Falls jedoch der neue schweizerische Zolltarif[*] in Kraft treten sollte, bevor die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und Finnland Anwendung findet, werden die Listen A[*] und B[*] gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes anwendbar.

Art. 6

Die vorliegende Zusatzvereinbarung wird von den beiden Vertragsparteien entsprechend ihren konstitutionellen Vorschriften ratifiziert. Sie tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.Die vorliegende Zusatzvereinbarung kann jederzeit gekündigt werden; sie bleibt jedoch noch während drei Monaten vom Tage der Kündigung an anwendbar.Ausgefertigt in Genf, in zwei Exemplaren, am 14. November 1958.