1. Es dürfte sich in den nächsten Jahren als wünschenswert erweisen, dass die Teilnehmerländer[*]* besondere praktische Massnahmen internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Textilien treffen, um die auf diesem Gebiet bestehenden Schwierigkeiten zu beheben.
2. Die grundlegenden Ziele sind die Ausweitung des Handels, der Abbau von Handelshemmnissen und die schrittweise Liberalisierung des Welthandels mit Textilerzeugnissen; gleichzeitig ist eine geordnete und ausgeglichene Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten und eine Zerrüttung einzelner Märkte und einzelner Produktionssparten in den Einfuhr- wie in den Ausfuhrländern zu vermeiden. Bei Ländern mit kleinen Märkten, aussergewöhnlich hohen Einfuhren und entsprechend niedriger Inlandsproduktion soll darauf geachtet werden, dass eine Beeinträchtigung der minimalen lebensfähigen Textilproduktion in diesen Ländern vermieden wird.
3. Ein Hauptziel bei der Durchführung dieser Vereinbarung besteht darin, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer zu fördern, eine erhebliche Steigerung ihrer Ausfuhrerlöse aus Textilerzeugnissen sicherzustellen und ihnen die Möglichkeit zu geben, einen grösseren Anteil am Welthandel mit diesen Waren zu erhalten.
4. Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung dürfen eigene industrielle Anpassungsprozesse der Teilnehmerländer nicht abbrechen oder entmutigen. Ausserdem sollen gleichzeitig mit den auf Grund dieser Vereinbarung getroffenen Massnahmen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Systemen geeignete wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen getroffen werden, die durch Änderungen der Struktur des Textilhandels und der komparativen Vorteile einzelner Teilnehmerländer erforderlich werden und die international weniger wettbewerbsfähigen Unternehmen ermutigen würden, nach und nach zu lebensfähigeren Produktionssparten oder zu anderen Wirtschaftszweigen überzugehen, und die den Textilerzeugnissen aus Entwicklungsländern mehr Zugang zu ihren Märkten verschaffen würden.
5. Schutzmassnahmen gemäss dieser Vereinbarung und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen und Zielen können im Bereich des Textilhandels unter aussergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung der anerkannten Bedingungen und Kriterien sowie unter der Überwachung durch ein dazu errichtetes internationales Organ erforderlich werden; solche Massnahmen sollen die durch strukturelle Änderungen des Welthandels mit Textilerzeugnissen notwendigen Anpassungsprozesse unterstützen. Die Teilnehmer an dieser Vereinbarung werden derartige Massnahmen nur in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und unter voller Berücksichtigung ihrer Wirkung auf andere Teilnehmerländer treffen.
6. Diese Vereinbarung lässt die Rechte und Pflichten der Teilnehmerländer auf Grund des GATT unberührt.
7. Die Teilnehmerländer anerkennen, dass Massnahmen auf Grund dieser Vereinbarung den besonderen Problemen der Textilwirtschaft Rechnung tragen sollen und daher als Ausnahmemassnahmen zu betrachten sind, die sich nicht zur Anwendung in anderen Bereichen anbieten.