SR 0.632.231.8

Übereinkommen vom 12. April 1979 über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (mit Anhang)

vom 12. April 1979
(Stand am 01.01.1985)

0.632.231.8

AS 1979 2607, 1995 2553; BBl 1980 I 877

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

Abgeschlossen in Genf am 12. April 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1980[*]
Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980[*]
Definitiv in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1985[*]

(Stand am 1. Januar 1985)

Präambel

Die Unterzeichner[*] des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im folgenden das «Übereinkommen» genannt),

Im Hinblick darauf, dass die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio‑Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen,

In dem Wunsch, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriger Ausrüstung ein Höchstmass an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen,

In dem Wunsch, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern,

In dem Wunsch, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern,

Eingedenk der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts‑ und Handelsinteressen,

In der Erkenntnis, dass viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts‑ und Industriepolitik ansehen,

In dem Bestreben, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, dass diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist,

In dem Wunsch, dass ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, dass die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind,

In Anerkennung ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen[*] (im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt) sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen,

In der Erkenntnis, dass internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten,

In dem Wunsch, einen internationalen Rahmen für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu schaffen,

Kommen wie folgt überein:

Art. 1 Erfasste Waren

1.1  Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:

  1. a) alle Zivilluftfahrzeuge,
  2. b) alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,
  3. c) alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,
  4. d) alle Bodengeräte zur Flugausbildung sowie deren Teile und Einzelteile,

die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen als Erstausrüstung oder als Ersatzteile verwendet werden.1.2  «Zivilluftfahrzeuge» im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und b) alle anderen in Artikel 1.1 aufgeführten Waren.

Art. 2 Zölle und andere Abgaben

2.1  Die Unterzeichner kommen überein,2.1.1  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben[*] jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer aufgeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;2.1.2  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;2.1.3  mit Wirkung vom 1. Januar 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Instandsetzungen’ in ihre GATT‑Listen aufzunehmen.2.2  Jeder Unterzeichner a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (end‑use system) ein oder passt seine Zollregelung an, um seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 2.1 zu erfüllen, b) stellt sicher, dass durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet, c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.

Art. 3 Technische Handelshemmnisse

3.1  Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse[*] für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen gelten. Ausserdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, dass die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs‑ und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

Art. 4 Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen, vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1  Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferanten nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.4.2  Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferanten eines Unterzeichners diskriminiert würden.4.3  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf der Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallende Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, dass ihre qualifizierten Unternehmen auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten.[*]4.4  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferanten eines Unterzeichners diskriminieren würden.

Art. 5 Handelsbeschränkungen

5.1  Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schliesst Einfuhrüberwachungs‑ oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.5.2  Die Unterzeichner wenden keine mengenmässigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Art. 6 Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1  Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, dass die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[*] (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, dass sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne der Artikel 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.6.2  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschliesslich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwicklung von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.

Art. 7 Regionale und lokale Regierungen

7.1  Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Massnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 8 Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung

8.1  Es wird ein Ausschuss für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen (im folgenden «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Er tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschliesslich der Entwicklungen in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm auf Grund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.8.2  Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Der Ausschuss unterrichtet Jährlich die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.8.3  Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zeitabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.8.4  Der Ausschuss kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmässig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt er eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.8.5  Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.8.6  Die Unterzeichner anerkennen, dass Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Ausschuss wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den aussergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Ausschuss umgehend die Einleitung dieser Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmassnahmen überflüssig macht.8.7  Ist ein Unterzeichner der Auffassung, dass seine Aussenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Massnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch den Ausschuss beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt der Ausschuss binnen dreissig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann der Ausschuss alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann der Ausschuss zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.8.8  Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbellegung und Überwachung[*] von den Unterzeichnern und vom Ausschuss sinngemäss angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Art. 9 Schlussbestimmungen