Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung (mit Anhang)
0.632.231.7
AS 1979 2574, BBl 1979 III 1
Übersetzung
Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979[*]
(Stand am 1. Januar 1980)
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Festhalten an der grundlegenden GATT-Regelung[*] für die Behandlung von Streitfällen auf der Basis der Artikel XXII und XXIII.[*] Zur Verbesserung und Verfeinerung der GATT-Regelung kommen die Vertragsparteienwie folgt überein:
Notifizierung
2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie zu den Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen betreffend Bekanntmachungen und Notifizierungen stehen.[*]
3. Die Vertragsparteien werden des weiteren in grösstmöglichem Ausmass den Vertragsparteien den Erlass von Handelsmassnahmen, die sich auf die Durchführung des Allgemeinen Abkommens auswirken, notifizieren, wobei die Notifizierung als solche die Standpunkte bezüglich der Vereinbarkeit oder des Zusammenhangs dieser Massnahmen mit den Rechten und Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in keiner Weise präjudiziert. Die Vertragsparteien sollten solche Massnahmen nach Möglichkeit vor ihrer Anwendung notifizieren. Ist eine vorherige Notifizierung nicht möglich, so sollten die Massnahmen innerhalb kürzester Frist nachträglich notifiziert werden. Vertragsparteien, die Grund zu der Annahme haben, dass eine andere Vertragspartei derartige Handelsmassnahmen getroffen hat, können bei der betreffenden Vertragspartei auf bilateraler Ebene Auskünfte über diese Massnahmen einholen.
Konsultationen
4. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Wirksamkeit der von den Vertragsparteien eingeschlagenen Konsultationsverfahren zu stärken und zu verbessern. In diesem Zusammenhang werden sie Konsultationsersuchen innerhalb kürzester Frist stattgeben und sich bemühen, diese Konsultationen rasch zu einem Abschluss zu bringen, um zu allseits zufriedenstellenden Schlussfolgerungen zu gelangen. Jedes Konsultationsersuchen sollte begründet werden.
5. Bei den Konsultationen sollten die Vertragsparteien den besonderen Problemen und Interessen der weniger entwickelten Vertragsparteien besondere Aufmerksamkeit schenken.
6. Die Vertragsparteien sollten sich bemühen, zu einer zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit gemäss Artikel XXIII Absatz 1 zu gelangen, bevor sie die Bestimmungen von Absatz 2 des gleichen Artikels in Anspruch nehmen.
Streitbeilegung
7. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die im Anhang definierte übliche GATT-Praxis der Streitbeilegung in Zukunft mit den nachstehend dargelegten Verbesserungen beibehalten werden sollte. Sie erkennen an, dass ein wirksames Funktionieren des Systems von ihrem Willen abhängt, sich an diese Vereinbarung zu halten. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die übliche Praxis auch die von den Vertragsparteien 1966 beschlossenen Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen entwickelten und weniger entwickelten Ländern (BISD, Ergänzung Nr. 14, Seite 18) umfasst und dass diese Verfahren den weniger entwickelten Vertragsparteien, die sie anzuwenden wünschen, weiterhin offenstehen.
8. Wird ein Streitfall nicht im Wege von Konsultationen beigelegt, so können die betreffenden Vertragsparteien eine geeignete Einrichtung oder Person um ihre guten Dienste bei der Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ersuchen. Handelt es sich bei dem nicht beigelegten Streitfall um eine Angelegenheit, deretwegen eine weniger entwickelte Vertragspartei Beschwerde gegen eine entwickelte Vertragspartei geführt hat, so kann die weniger entwickelte Vertragspartei die guten Dienste des Generaldirektors in Anspruch nehmen, der bei Wahrnehmung seiner Aufgaben den Vorsitzenden der Vertragsparteien und den Vorsitzenden des Rates konsultieren kann.
9. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schlichtungsersuchen und die Inanspruchnahme der in Artikel XXIII Absatz 2 vorgesehenen Verfahren zur Streitbeilegung nicht als streitiger Akt beabsichtigt oder gewertet werden dürfen, entstehen Streitfälle, so leiten alle Vertragsparteien diese Verfahren in gutem Glauben und in dem Bemühen um ihre Beilegung ein. Ausserdem besteht Einvernehmen darüber, dass Beschwerden und Gegenbeschwerden betreffend gesonderte Angelegenheiten nicht gekoppelt werden sollten.
10. Es besteht Einigung darüber, dass die Vertragsparteien für den Fall, dass eine Vertragspartei, die Artikel XXIII Absatz 2 in Anspruch nimmt, die Einsetzung einer Sondergruppe (panel), die die Vertragsparteien bei der Prüfung der Angelegenheit zu unterstützen hat, beantragt, über deren Einsetzung nach der üblichen Praxis beschliessen. Ebenso besteht Einigung darüber, dass die Vertragsparteien in gleicher Weise über die Einsetzung einer Arbeitsgruppe beschliessen, wenn eine Vertragspartei, die die Bestimmungen dieses Artikels in Anspruch nimmt, dies beantragt. Ferner besteht Einigung darüber, dass diesen Anträgen erst stattgegeben wird, nachdem die betroffene Vertragspartei Gelegenheit erhalten hat, die Beschwerde zu prüfen und hierzu vor den Vertragsparteien Stellung zu nehmen.
11. Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so sollte der Generaldirektor nach Einholung der Zustimmung der beteiligten Vertragsparteien die Zusammensetzung der je nach Fall drei- oder fünfköpfigen Gruppe den Vertragsparteien zur Genehmigung vorlegen. Die Mitglieder einer Sondergruppe sollten vorzugsweise Staatsbeamte sein. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Angehörige von Ländern, deren Regierungen[*] Streitparteien sind, nicht Mitglieder der Sondergruppe sein dürfen, die sich mit dem betreffenden Streitfall zu befassen hat. Die Sondergruppe sollte innerhalb kürzestmöglicher Frist und normalerweise binnen dreissig Tagen nach der Entscheidung der Vertragsparteien gebildet werden.
12. Die Streitparteien nehmen zu den vom Generaldirektor vorgenommenen Benennungen der Mitglieder der Sondergruppe binnen sieben Arbeitstagen Stellung und lehnen diese Benennungen ausser bei zwingenden Gründen nicht ab.
13. Um die Bildung von Sondergruppen zu erleichtern, sollte der Generaldirektor eine informelle Auswahlliste von Staatsbeamten und sonstigen Personen führen, die besondere Qualifikationen auf dem Gebiet der Handelsbeziehungen, der Wirtschaftsentwicklung und der sonstigen unter das Allgemeine Abkommen fallenden Fragen besitzen und für eine Mitwirkung in Sondergruppen bereitstehen könnten. Zu diesem Zweck würde jede Vertragspartei eingeladen, dem Generaldirektor zu Beginn eines jeden Jahres eine oder zwei Personen zu bezeichnen, die für diese Aufgaben verfügbar wären.[*]
14. Die Mitglieder einer Sondergruppe würden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Regierungsvertreter oder Vertreter einer Organisation handeln. Die Regierungen würden ihnen daher keine Weisungen erteilen und nicht versuchen, sie als Einzelpersonen im Hinblick auf die in einer Sondergruppe zu behandelnden Fragen zu beeinflussen. Bei der Auswahl der Mitglieder einer Sondergruppe sollte darauf geachtet werden, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder, die Mitwirkung von Personen ausreichend unterschiedlicher Herkunft und fachlicher Ausrichtung sowie ein breites Erfahrungsspektrum gewährleistet sind.[*]
15. Jede Vertragspartei, die ein wesentliches Interesse an der einer Sondergruppe vorgelegten Frage hat und dies dem Rat notifiziert hat, sollte Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt in der Sondergruppe vorzutragen. Jede Sondergruppe sollte das Recht haben, von jeder von ihr als geeignet erachteten Person oder Einrichtung Auskünfte oder Gutachten anzufordern. Bevor die Sondergruppe von einer unter die Hoheit eines Staates fallenden Privatperson oder Einrichtung derartige Auskünfte oder Gutachten anfordert, unterrichtet sie die Regierung dieses Staates. Die Vertragsparteien sollten jedes Ersuchen einer Sondergruppe um Mitteilung der für notwendig und zweckdienlich erachteten Auskünfte innerhalb kürzester Frist und ausführlich beantworten. Vertrauliche Auskünfte sollten nicht ohne formelle Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.
16. Aufgabe der Sondergruppen ist es, die Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Artikel XXIII Absatz 2 zu unterstützen. Folglich sollten die Sondergruppen die ihnen vorgelegten Fragen einschliesslich aller Fakten der Angelegenheit, der Frage der Anwendbarkeit des Allgemeinen Abkommens und der Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen objektiv beurteilen und auf Antrag der Vertragsparteienalle anderen Feststellungen treffen, die es den Vertragsparteien erleichtern, gemäss Artikel XXIII Absatz 2 an die Parteien Empfehlungen zu richten oder Entscheidungen zu treffen. Dabei sollten die Sondergruppen mit den Streitparteien regelmässig Konsultationen abhalten und ihnen angemessene Möglichkeiten bieten, eine allseits zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten.
17. Gelingt es den Parteien nicht, eine allseits zufriedenstellende Lösung auszuarbeiten, so sollte die Sondergruppe ihre Feststellungen schriftlich vorlegen. Normalerweise sollte die Sondergruppe die in ihrem Bericht ausgesprochenen Feststellungen und Empfehlungen begründen. Ist eine bilaterale Regelung zustande gekommen, so kann sich die Sondergruppe in ihrem Bericht darauf beschränken, die Angelegenheit kurz darzulegen und anzugeben, dass eine Lösung gefunden worden ist.
18. Um die Erarbeitung allseits zufriedenstellender Lösungen zwischen den Parteien zu fördern und Bemerkungen der Parteien einzuholen, sollte jede Sondergruppe den beteiligten Parteien zunächst den beschreibenden Teil ihres Berichts vorlegen und anschliessend den Streitparteien ihre Schlussfolgerungen oder eine Zusammenfassung davon übermitteln, wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor diese den Vertragsparteien übermittelt werden.
19. Erarbeiten die Parteien eines Streits, mit dem eine Sondergruppe befasst ist, eine allseits zufriedenstellende Lösung, so hat jede an der Frage interessierte Vertragspartei das Recht, sich über diese Lösung zu informieren und in angemessener Weise unterrichtet zu werden, soweit diese Lösung Handelsfragen betrifft.
20. Die von den Sondergruppen aufgewendete Zeit richtet sich nach dem jeweiligen Fall.[*] Die Sondergruppen sollten sich indes bemühen, ihre Feststellungen ohne ungebührlichen Verzug vorzulegen, wobei sie die den Vertragsparteien auferlegte Verpflichtung, für eine rasche Beilegung von Streitfällen Sorge zu tragen, berücksichtigen. In Dringlichkeitsfällen sollte die Sondergruppe ihre Feststellungen innerhalb einer Frist von normalerweise drei Monaten vom Zeitpunkt ihrer Einsetzung an vorlegen.
21. Die Vertragsparteien sollten sich mit den Berichten der Sondergruppen und Arbeitsgruppen innerhalb kürzester Frist befassen. Die Vertragsparteien sollten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne aufgrund der Berichte von Sondergruppen und Arbeitsgruppen geeignete Massnahmen treffen. Ist die Angelegenheit voll einer weniger entwickelten Vertragspartei vorgebracht worden, so sollten diese Massnahmen erforderlichenfalls auf einer eigens einberufenen Sitzung beschlossen werden. Bei der Prüfung der geeigneten Massnahmen ziehen die Vertragsparteien in solchen Fällen nicht nur den Umfang des von den beanstandeten Massnahmen betroffenen Handels, sondern auch deren Auswirkungen auf die Wirtschaft der betroffenen weniger entwickelten Vertragsparteien in Betracht.
22. Die Vertragsparteien überwachen die Angelegenheiten, zu denen sie Empfehlungen oder Entscheidungen ausgesprochen haben. Werden die Empfehlungen der Vertragsparteien nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne durchgeführt, so kann die vortragende Vertragspartei von den Vertragsparteien verlangen, geeignete Schritte zu unternehmen, um eine angemessene Lösung zu finden.
23. Ist die Angelegenheit von einer weniger entwickelten Vertragspartei vorgebracht worden, so prüfen die Vertragsparteien, welche weiteren von ihnen zu treffenden Massnahmen unter den gegebenen Umständen angemessen sind.
Überwachung
24. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Entwicklung der Handelsordnung regelmässig und systematisch zu überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei Entwicklungen, die die Rechte und Verpflichtungen aus dem GATT berühren, ferner Fragen, die die Interessen von weniger entwickelten Vertragsparteien berühren, handelspolitischen Massnahmen. die aufgrund dieser Vereinbarung notifiziert wurden, und allen Massnahmen zu schenken, die Gegenstand von in dieser Vereinbarung vorgesehenen Verfahren der Konsultation, Schlichtung oder Streitbeilegung waren.
Technische Hilfe
25. Weniger entwickelte Vertragsparteien werden auf Antrag von den Dienststellen des GATT-Sekretariats für technische Hilfe bei allen Fragen unterstützt, die unter diese Vereinbarung fallen.