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SR 0.632.231.61

Schutzmassnahmen zu Entwicklungszwecken

vom 12. December 1979
(Stand am 01.01.1980)

0.632.231.61Nicht löschen bitte "[*] " !! (Stand am 5. November 1999)

0.632.231.61

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Schutzmassnahmen zu Entwicklungszwecken

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979[*]

1.  Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung von Wirtschaftsentwicklungsprogrammen und -politiken seitens der weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung neben der Errichtung bestimmter Wirtschaftszweige[*] die Entwicklung neuer oder die Änderung oder Ausweitung bestehender Produktionsstrukturen im Hinblick auf eine vollständigere und wirksamere Nutzung der Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prioritäten ihrer Wirtschaftsentwicklung notwendig machen kann. Sie kommen infolgedessen überein, dass eine weniger entwickelte Vertragspartei zur Erreichung dieser Ziele Zugeständnisse, die in den entsprechenden Listen zum Allgemeinen Abkommen[*] enthalten sind, gemäss Artikel XVIII Abschnitt A ändern oder zurücknehmen oder, falls diese Ziele nicht durch Massnahmen erreicht werden können, die mit den anderen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens vereinbar sind, Artikel XVIII Abschnitt C mit den nachstehend vorgesehenen zusätzlichen Erleichterungen in Anspruch nehmen kann. Dabei hat die betreffende weniger entwickelte Vertragspartei die Ziele des Allgemeinen Abkommens und die Notwendigkeit, unnötigen Schaden für den Handel anderer Vertragsparteien zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen.

2.  Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass aussergewöhnliche Umstände eintreten können, in denen ein Verzug in der Durchführung von Massnahmen, die eine weniger entwickelte Vertragspartei im Rahmen von Artikel XVIII Abschnitt A oder C einzuführen wünscht, zu Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer Wirtschaftsentwicklungsprogramme und -politiken für die oben genannten Zwecke führen kann. Sie kommen infolgedessen überein, dass die betreffende weniger entwickelte Vertragspartei unter solchen Umständen von den Bestimmungen des Abschnittes A und den Absätzen 14, 15, 17 und 18 des Abschnittes C in dem Masse abweichen kann, wie dies notwendig ist, um die in Aussicht genommenen Massnahmen sofort nach ihrer Notifizierung vorläufig einzuführen.

3.  Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle übrigen Vorschriften des einleitenden Teils von Artikel XVIII und der Abschnitte A und C des gleichen Artikels wie auch die in Anlage enthaltenen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen zu diesen Abschnitten auf die Massnahmen, auf die sich dieser Beschluss bezieht, weiterhin Anwendung finden.

4.  Die Vertragsparteien überprüfen diesen Beschluss anhand der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen, um zu bestimmen, ob er zu verlängern, zu ändern oder aufzuheben ist.