0.632.231.422
AS 1996 609; BBl 1994 IV 1
Übersetzung
Revidiertes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Fassung des revidierten Übereinkommens gemäss Ziff. 1 des Prot. vom 30. März 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2019 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6493 6491 ; BBl 2017 2053 ).
Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Dezember 1994
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1996
(Stand am 18. März 2024)
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien»
genannt),
Die Parteien dieses Übereinkommens
(im Folgenden «die Vertragsparteien»),
in Anerkennung der Notwendigkeit, einen effizienten multilateralen Rahmen für das öffentliche Beschaffungswesen festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,
in Anerkennung dessen, dass Massnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens weder ausgearbeitet, angenommen noch angewendet werden sollten, um inländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu schützen oder um ausländische Anbieter, Waren oder Dienstleistungen zu diskriminieren,
in Anerkennung dessen, dass ein integres und vorhersehbares öffentliches Beschaffungswesen eine unabdingbare Voraussetzung für die effiziente und zweckgerechte Verwaltung öffentlicher Ressourcen, die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und die Funktionsfähigkeit des multilateralen Handelssystems bildet,
in Anerkennung dessen, dass die in diesem Übereinkommen vereinbarten Verfahren flexibel genug sein sollten, um die besonderen Gegebenheiten jeder Vertragspartei zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder unter ihnen zu berücksichtigen,
in Anerkennung der Bedeutung, transparente Massnahmen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen zu treffen, Beschaffungen transparent und unparteiisch durchzuführen, Interessenkonflikte und korrupte Praktiken im Sinne der einschlägigen internationalen Urkunden wie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption zu vermeiden,
in Anerkennung der Bedeutung, elektronische Hilfsmittel für die unterstellten Beschaffungen einzusetzen und deren Verwendung zu fördern,
in dem Wunsch, Regierungen von Nichtvertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,
kommen wie folgt überein:
Art. I BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Übereinkommens gilt:
- a) Gewerbliche Waren oder Dienstleistungen sind Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt zum Verkauf angeboten oder verkauft werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden.
- b) Ausschuss ist der durch Artikel XXI Absatz 1 eingesetzte Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen.
- c) Bauaufträge sind Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der provisorischen zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification).
- d) Land umfasst auch getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit «national» umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Parteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.
- e) Tage sind Kalendertage.
- f) Elektronische Auktionen sind iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht.
- g) Schriftlich ist ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Das kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen.
- h) Das freihändige Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt.
- i) Massnahmen sind Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung.
- j) Ein Verzeichnis ist eine Liste mit Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will.
- k) Ausschreibungen sind Anzeigen, die vom Auftraggeber veröffentlicht werden, in denen interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben.
- l) Kompensationsgeschäftesind Auflagen oder Projekte, welche darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.
- m) Das offene Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können.
- n) Person ist eine natürliche oder eine juristische Person.
- o) Auftraggeber sind Stellen im Sinne von Annex 1, 2 oder 3 einer Vertragspartei zu Anhang I.
- p) Qualifizierte Anbieter sind diejenigen Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen.
- q) Das selektive Verfahren ist eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben.
- r) Dienstleistungen schliessen Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt.
- s) Eine Norm ist ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.
- t) Ein Anbieter ist eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte.
- u)
Technische Spezifikationen sind Anforderungen, die:
- i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktionsprozesse und -verfahren festlegen; oder
- ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.
Art. III Sicherheit und allgemeine Ausnahmen1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.
2. Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:
- a) zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit;
- b) zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
- c) zum Schutze des geistigen Eigentums;
- d) in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.
Art. IV Allgemeine Grundsätze
Art. V Entwicklungsländer1. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen und bei der Anwendung und Durchführung des Übereinkommens berücksichtigen die Vertragsparteien die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse sowie die Umstände der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder (im Folgenden gemeinsam als «Entwicklungsländer» bezeichnet, soweit sie nicht anders benannt werden) besonders, wobei sie anerkennen, dass sich diese von Land zu Land erheblich unterscheiden können. Eine besondere und differenzierte Behandlung gewähren die Vertragsparteien aufgrund dieses Artikels auf Verlangen:
- a) den am wenigsten entwickelten Ländern;
- b) den übrigen Entwicklungsländern, sofern diese besondere und differenzierte Behandlung ihren Entwicklungsbedürfnissen entspricht.
2. Tritt ein Entwicklungsland diesem Übereinkommen bei, so wendet jede Vertragspartei auf die Waren, Dienstleistungen und Anbieter dieses Landes unverzüglich die günstigsten Bedingungen an, die sie gemäss ihren Annexen zu Anhang I anderen Vertragsparteien gewährt, gemäss Bedingungen, die zwischen der betreffenden Vertragspartei und dem Entwicklungsland zur Gewährleistung ausgewogener Chancen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgehandelt wurden.
3. Ein Entwicklungsland kann aufgrund seiner Entwicklungsbedürfnisse mit dem Einverständnis der Vertragsparteien während einer Übergangszeit und gemäss einem Zeitplan eine oder mehrere der folgenden Übergangsmassnahmen gemäss seinen entsprechenden Annexen zu Anhang I treffen oder aufrechterhalten, darf dabei jedoch keine Diskriminierung unter den anderen Vertragsparteien hervorrufen:
- a)
ein Preispräferenzprogramm, sofern das Programm:
- i) nur für den Teil des Angebots Präferenzen bietet, der Waren oder Dienstleistungen aus dem Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, oder aus anderen Entwicklungsländern umfasst, bei denen das Entwicklungsland, für das die Präferenz gilt, im Rahmen eines Präferenzabkommens zu einer Inländerbehandlung verpflichtet ist, unter der Voraussetzung, dass, falls das andere Entwicklungsland eine Vertragspartei dieses Abkommens ist, eine solche Behandlung allen vom Ausschuss festgelegten Bedingungen unterliegt, und
- ii) transparent ist und die Präferenz und deren Umsetzung bei der Beschaffung in der Ausschreibung klar umschrieben werden;
- b) ein Kompensationsgeschäft, sofern die Auflage oder Berücksichtigung eines Kompensationsgeschäftes in der Ausschreibung klar angegeben wird;
- c) die gestaffelte Hinzufügung bestimmter Stellen oder Sektoren;
- d) ein Schwellenwert, der über dem ständigen Schwellenwert liegt.
4. Bei Verhandlungen über den Beitritt zu diesem Übereinkommen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass das beitretende Entwicklungsland bestimmte Verpflichtungen mit Ausnahme von Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) zeitlich versetzt anwendet, während es die Verpflichtung umsetzt. Die Umsetzungsperiode beträgt:
- a) für eines der am wenigsten entwickelten Länder: fünf Jahre ab dem Beitritt zum Übereinkommen;
- b) für die übrigen Entwicklungsländer: die Zeit, die sie brauchen, um eine bestimmte Verpflichtung umzusetzen, jedoch höchstens drei Jahre.
5. Hat ein Entwicklungsland eine Umsetzungsperiode für eine Verpflichtung gemäss Absatz 4 ausgehandelt, so hält es in seinem Annex 7 zu Anhang I die vereinbarte Umsetzungsperiode, die betreffende Verpflichtung sowie mögliche Übergangsverpflichtungen fest, die es für die Umsetzungsperiode eingeht.
6. Nachdem das Übereinkommen für ein Entwicklungsland in Kraft getreten ist, kann der Ausschuss auf Ersuchen des Entwicklungslandes:
- a) die Übergangszeit für eine gemäss Absatz 3 getroffene oder aufrechterhaltene Massnahme oder die nach Absatz 4 ausgehandelte Umsetzungsperiode verlängern; oder
- b) unter besonderen Umständen, die während des Beitrittsverfahrens unvorhersehbar waren, eine neue Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 genehmigen.
7. Ein Entwicklungsland, das eine Übergangsmassnahme gemäss Absatz 3 oder 6, eine Umsetzungsperiode gemäss Absatz 4 oder eine Verlängerung gemäss Absatz 6 ausgehandelt hat, ergreift während der Übergangszeit oder Umsetzungsperiode die nötigen Schritte, um nach Ablauf dieses Zeitraums das Übereinkommen einzuhalten. Das Entwicklungsland teilt dem Ausschuss die jeweiligen Schritte unverzüglich mit.
8. Die Vertragsparteien prüfen jedes Ersuchen eines Entwicklungslandes um technische Zusammenarbeit und Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Beitritt des Entwicklungslandes zum Übereinkommen oder dessen Umsetzung gebührend.
9. Der Ausschuss kann Verfahren für die Umsetzung dieses Artikels ausarbeiten. Solche Verfahren können Bestimmungen betreffend Abstimmungen über Fragen im Zusammenhang mit Ersuchen gemäss Absatz 6 umfassen.
10. Der Ausschuss prüft die praktische Umsetzung und Wirksamkeit dieses Artikels alle fünf Jahre.
Art. VI Information über das Beschaffungswesen1. Die Vertragsparteien:
- a) veröffentlichen Gesetze, Vorschriften, Gerichtsentscheide, allgemein gültige Verwaltungsverfügungen, gesetzlich vorgeschriebene Mustervertragsklauseln, auf die in Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen verwiesen wird, Verfahren betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in elektronischer Form oder Papierform in einem offiziellen Publikationsorgan, das eine weite Verbreitung gewährleistet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist; und
- b) geben anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Erklärungen dazu ab.
2. Die Vertragsparteien machen folgende Angaben:
- a) in Anhang II das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie die Informationen gemäss Absatz 1 veröffentlichen;
- b) in Anhang III das Publikationsorgan in elektronischer Form oder Papierform, in dem sie Anzeigen gemäss den Artikeln VII, IX Absatz 7 und XVI Absatz 2 veröffentlichen;
- c)
in Anhang IV die Adresse(n) der Website(s), auf der die Vertragsparteien Folgendes veröffentlichen:
- i) ihre Beschaffungsstatistik gemäss Artikel XVI Absatz 5,
- ii) ihre Anzeigen der erfolgten Zuschläge gemäss Artikel XVI Absatz 6.
3. Die Vertragsparteien teilen Änderungen der in den Anhängen II, III und IV enthaltenen Angaben unverzüglich dem Ausschuss mit.
Art. VIII Teilnahmebedingungen1. Auftraggeber beschränken die Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf diejenigen, welche wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt.
2. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen:
- a) darf der Auftraggeber nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat;
- b) darf der Auftraggeber Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
3. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt:
- a) beurteilt der Auftraggeber die finanziellen Kapazitäten und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet;
- b) stützt der Auftraggeber seine Beurteilung auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren.
4. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter unter anderem aus folgenden Gründen ausschliessen:
- a) Konkurs;
- b) unwahre Aussagen;
- c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
- d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
- e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Ehre und Integrität des Anbieters beeinträchtigen;
- f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. IX Qualifikation der Anbieter
Art. X Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen
1. Die Vertragsparteien können vorsehen, dass Auftraggeber Verhandlungen führen, wenn:
- a) der Auftraggeber seine Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung laut Artikel VII Absatz 2 angekündigt hat; oder
- b) die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.
2. Die Auftraggeber stellen sicher, dass:
- a) die Nichtberücksichtigung von Anbietern bei Verhandlungen im Einklang mit den Zuschlagskriterien der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
- b) nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb der sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.
Art. XIII Freihändiges Verfahren1. Ein Auftraggeber kann das freihändige Verfahren anwenden, sofern er diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum Schutz inländischer Anbieter einsetzt; er kann dabei entscheiden, die Artikel VII–IX, X (Abs. 7–11), XI, XII, XIV und XV unter einer der folgenden Voraussetzungen nicht anzuwenden:
- a)
wenn:
- i) keine Angebote eingingen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellte,
- ii) keine Angebote eingingen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprachen,
- iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllte, oder
- iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
- sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;
- b)
wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine angemessene Alternative oder keine Ersatzware gibt:
- i) bei der Beschaffung eines Kunstwerkes,
- ii) Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten,
- iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
- c)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für die zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:
- i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
- ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
- d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
- e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
- f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder -dienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet; eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt hingegen nicht darunter;
- g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation oder Konkursverwaltung, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben;
- h)
bei Zuschlägen, die dem Gewinner eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt, dass:
- i) die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen dieses Übereinkommens insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung entspricht, und
- ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt werden und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt wird.
2. Die Auftraggeber erstatten über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, welche das freihändige Verfahren rechtfertigten.
Art. XIV Elektronische AuktionenWill ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:
- a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht, die im Verlauf der elektronischen Auktion für die automatische Erstellung beziehungsweise Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
- b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt;
- c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
Art. XV Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
Art. XVI Transparenz von Beschaffungsinformationen
Art. XVII Weitergabe von Informationen
Art. XVIII Interne Überprüfungsverfahren1. Die Vertragsparteien legen rasche, wirksame, transparente und nichtdiskriminierende Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit die Anbieter Beschwerde erheben können:
- a) gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens; oder
- b) falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Übereinkommens Beschwerde zu erheben: gegen die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens;
im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.
2. Erhebt ein Anbieter Beschwerde im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers, der die Beschaffung durchführt, den Auftraggeber und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln. Der Auftraggeber nimmt rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen oder sein Recht, Abhilfemassnahmen unter dem Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene zu verlangen, nicht beeinträchtigt.
3. Jedem Anbieter wird eine ausreichende Frist für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde gewährt, welche mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.
5. Prüft zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 erwähnte Behörde die Beschwerde, so hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einer unparteilichen, vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Rekurs einlegen kann.
6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seinen Entscheid einer gerichtlichen Überprüfung unterstellt oder dass es Verfahren anwendet, aufgrund derer:
- a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
- b) die Teilnehmer am Verfahren (im Folgenden «Teilnehmer») anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
- c) die Teilnehmer Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
- d) die Teilnehmer zu allen Akten Zugang haben;
- e) die Teilnehmer verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen vernommen werden; und
- f) das Überprüfungsorgan seine Entscheide und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jeden Entscheid oder jede Empfehlung beifügt.
7. Die Vertragsparteien schaffen oder verwenden Verfahren, welche Folgendes vorsehen:
- a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, um das Recht des Anbieters auf Teilnahme an der Ausschreibung zu wahren. Diese vorsorglichen Massnahmen können zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können jedoch vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen allfällige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen;
- b) wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 vorliegt: Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden. Die Behebung kann sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder auf diejenigen für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen.
Art. XIX Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
Art. XX Konsultationen und Streitbeilegung1. Die Vertragsparteien prüfen Begehren einer anderen Vertragspartei betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens wohlwollend und geben ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines Ziels dieses Übereinkommens behindert wird, weil:
- a) eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen; oder
- b) eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden, unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen;
so kann sich diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit auf die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung (im Folgenden «Streitbeilegungsvereinbarung») berufen.
3. Die Streitbeilegungsvereinbarung ist auf Konsultationen und auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens anwendbar, mit der Ausnahme, dass unbeschadet von Artikel 22 Absatz 3 der Streitbeilegungsvereinbarung Streitfälle im Rahmen der in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen, ausgenommen dieses Übereinkommen, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen führen und dass Streitfälle im Rahmen dieses Übereinkommens nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach einem anderen in Anhang 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkommen führen.
Art. XXII Schlussbestimmungen