Inhaltsverzeichnis

SR 0.632.231

Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1979 (mit Liste LIX-Schweiz)

vom 30. June 1979
(Stand am 01.01.1980)

0.632.231

AS 1979 2151; BBl 1979 III 1

Übersetzung

Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Abgeschlossen in Genf am 30. Juni 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1979[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1979
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1980[*]

(Stand am 1. Januar 1980)

Das vorliegende «Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen», dessen Text nachstehend wiedergegeben ist, schliesst die Gewährung von zusätzlichen Zugeständnissen in einem späteren Zeitpunkt nicht aus.

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und HandelsabkomniensSR 0.632.21 und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 teilgenommen haben (nachstehend die «Verhandlungsparteien» genannt),

haben Verhandlungen nach Artikel XXVIIIbis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[*] (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) geführt und

sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

1.  Die diesem Protokoll beigefügte Konzessionsliste einer Verhandlungspartei gilt von dem Tage an als seine, dem Allgemeinen Abkommen beigefügte Liste, an dem das Protokoll nach Abschnitt 5 für diese Partei in Kraft tritt.

3.  Jeder Verhandlungspartei, deren diesem Protokoll beigefügte Liste gemäss Abschnitt 1 dieses Protokolls zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, steht es frei, jeder Zeit eine in dieser Liste enthaltene Konzession ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, sofern sie ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, für welches eine Verhandlungspartel oder eine Regierung, die an den multilateralen Handelsverhandlungen ihren Beitritt ausgehandelt hat, deren sich aus den multilateralen Handelsverhandlungen ergebende Liste noch nicht zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, ein Hauptlieferinteresse hat. Eine solche Massnahme kann jedoch erst getroffen werden, nachdem die Aussetzung oder der Rückzug den Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt worden ist und nachdem, auf Antrag, Konsultationen mit jeder Verhandlungspartei oder jeder beitretenden Regierung geführt worden sind, deren Konzessionsliste zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, die ein substantielles Interesse am betroffenen Erzeugnis hat. Jede so vorgenommene Aussetzung oder jeder solche Rückzug wird an dem Tag aufgehoben, an dem die Liste der Verhandlungspartel oder der beitretenden Regierung, die ein Hauptlieferinteresse hat, zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist.

6.  Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt, der für jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift ausfertigen und ihnen jede Annahme gemäss Abschnitt 5 mitteilen wird.

7.  Dieses Protokoll ist gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Für die beigefügten Listen ist derjenige – französische, englische oder spanische –Text verbindlich, der in der jeweiligen Liste bezeichnet wird.