SR 0.631.256.934.99

Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen (mit Schlussprotokoll und Notenaustausch)

vom 31. January 1938
(Stand am 01.01.2022)

0.631.256.934.99

 BS 12 679; BBl 1938 1164

Übersetzung

Übereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen

Abgeschlossen am 31. Januar 1938
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. April 1938[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Mai 1938
In Kraft getreten am 1. Juni 1938

(Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

von dem Wunsche geleitet, an den Bestimmungen der Übereinkunft vom 23. Februar 1882[*] diejenigen Änderungen vorzunehmen, die als nützlich betrachtet wurden, um zwischen der Schweiz und Frankreich die grenznachbarlichen Beziehungen und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen besser zu sichern und zu regeln, ohne jedoch die besondere für die Freizonen Hochsavoyens und die Landschaft Gex geltende Ordnung anzutasten, haben beschlossen, eine neue Übereinkunft einzugehen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über folgende Bestimmungen geeinigt haben:

Art. 1 Grenzzonen

Die Grenzzonen, auf welche sich die vorliegende Übereinkunft bezieht, erstrecken sich beidseits der politischen Grenze auf eine Tiefe von 10 Kilometern.Die Verzeichnisse der schweizerischen und der französischen Gemeinden, die in den Genuss der Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft gelangen sollen, werden von den zuständigen Stellen der beiden Länder im gemeinsamen Einvernehmen aufgestellt.Als Grenzverkehr im Sinne der vorliegenden Übereinkunft ist die Ein‑ und Ausfuhr von und nach den genannten Zonen zu verstehen, wobei sich dieser Verkehr für jede Zone mit dem anstossenden Gebiet der andern Zone abwickeln muss.Die nachstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anwendbar für die Grenzzone des Departements Ain und für den Teil der Grenzzone von Hochsavoyen, der sich von der Rhone bis zur Velanspitze, genannt Dent du Lan, südlich von St‑Gingolph, erstreckt, wofür eine besondere Regelung getroffen werden soll.[*]

Art. 2 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr [*]

Im die Bewirtschaftung der in einer der Grenzzonen liegenden Grundstücke, die von der andern Zone wohnenden Eigentümern, Nutzniessern oder Pächtern bebaut werden, zu erleichtern, werden von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit:

  1. 1. Düngmittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Pflanzensetzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen, aber einschliesslich derjenigen von Nadelhölzern), hölzerne Baumstützen und Rebstecken, die zur Bewirtschaftung dieser Grundstücke bestimmt sind;
  2. 2. Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Traktoren, Fahrzeuge, Werkzeuge und andere zur Bebauung dieser Grundstücke eingeführte Gegenstände, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr; Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung dieser Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge;
  3. 3. die aus diesen Grundstücken stammenden, rohen Bodenerzeugnisse (mit Ausnahme der Produkte des Rebbaues), welche vom Bewirtschafter selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren haben. Erzeugnisse jeder Art, die eingelagert oder irgendwie bearbeitet wurden, geniessen keine Abgabenbefreiung;
  4. 4. sämtliche Erzeugnisse der landwirtschaftlichen Produktion, einschliesslich jener des Obst‑ und Rebbaues sowie der Viehzucht, welche aus dem in der einen Grenzzone liegenden Teil eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstückes zu den in der andern Zone gelegenen Wohn‑ und Wirtschaftsgebäuden verbracht werden;
  5. 5. Tiere, die zum Beschlagen, Belegen, Kastrieren oder zur tierärztlichen Behandlung aus der einen Grenzzone in die andere geführt werden, unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Wiederausfuhr und unter der Bedingung, dass die örtlichen Verhältnisse[*] diese Erleichterungen erfordern. Bei der Wiedereinfuhr der zum Beschlagen in die andere Zone geführten Tiere in die Herkunftszone werden für die Hufeisen keine Abgaben und keinerlei Gebühren erhoben. Für das Vieh, das von einer Grenzzone in die andere auf Weideplätze geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird, bleiben die Bestimmungen der Vereinbarung vom 23. Oktober 1912[*] über den Weidegang zu beiden Seiten der Grenze anwendbar;
  6. 6. Milchprodukte des aus einer Grenzzone stammenden, aber in der andern Zone sömmernden oder winternden Viehs, die vom Pächter oder Eigentümer des Viehs eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung wird auf folgende Tagesmengen beschränkt:
  1. Diese Mengen können auch noch eingeführt werden, nachdem das Vieh schon zurückgebracht worden ist, immerhin spätestens innerhalb 4 Wochen nach der Alpentladung.

Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Gemeinden in den Grenzzonen zugestanden sowie denjenigen juristischen Personen, die in diesen Zonen ihren Sitz haben und die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben. Die angrenzenden Departemente oder Kantone geniessen die nämlichen Erleichterungen für ihre eigenen Domänen in den erwähnten Zonen.

Art. 3 Forstliche Bewirtschaftung

1. Um die Bewirtschaftung der in den Grenzzonen gelegenen Waldungen zu erleichtern, werden gegenseitig von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit: die aus diesen Waldungen stammenden rohen Erzeugnisse (Rohholz[*], Rinden, Äste, Zweige, Reisig, Streue, frisches Moos, kleine Waldfrüchte und Waldblumen, frische Schwämme, Holzkohle, Holzasche) sowie das Material, das aus den zum forstlichen Betriebe einer Grenzzone gehörenden Steinbrüchen, Kies‑ oder Sandgruben gewonnen wird und ausschliesslich für den Unterhalt der Waldstrassen und ‑wege in der andern Zone bestimmt ist.Das aus landwirtschaftlichen Grundstücken (Gärten, Hecken, Obstgärten usw.) der Grenzzonen stammende Rohholz wird ebenso behandelt.Die Menge des aus einer der Grenzzonen stammenden Brennholzes, das in das andere Land abgabenfrei eingeführt wird, darf 180 000 q jährlich nicht übersteigen.

2. Für den Transport von Walderzeugnissen auf den öffentlichen Wegen dürfen keine andern Entschädigungen verlangt werden, als wie sie den Ortsbewohnern auferlegt werden.Die der Grenze entlang laufenden oder je nach der Bodenbeschaffenheit von einem Gebiet in das andere übergehenden Grenzwege dürfen nicht versperrt oder für den Verkehr der genannten Erzeugnisse geschlossen werden.Ist der Herkunftsort von der Durchgangsstelle in das andere Zollgebiet durch ein natürliches Hindernis getrennt, so dürfen diese Erzeugnisse während des Transportes vom Erzeugungsort zur Einfuhrstelle, je nach den Verkehrswegen, die Grenzzone verlassen.

3. Bei enklavierten Waldungen, die in der Grenzzone liegen und von einem Bewohner des andern Landes bewirtschaftet werden, soll in jedem der beiden Länder gegen Entschädigung eine Durchfahrt über die umliegenden Grundstücke geöffnet werden; diese Entschädigung ist, wenn die Parteien sich nicht gütlich verständigen sollten, durch die Gerichte zu bestimmen.

4. Die französischen Eigentümer in der Schweiz und die schweizerischen Eigentümer in Frankreich geniessen in bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Waldungen die nämlichen Vorteile wie die Landesangehörigen des gleichen Ortes, unter der Bedingung, dass sie sich den für die Landesangehörigen geltenden Gesetzen und Verordnungen unterziehen.5.[*]  Die zur Bewirtschaftung der Waldungen der beiden Grenzzonen eingeführten Tiere, Geräte, Werkzeuge, Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge sind unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit. Die Abgabenbefreiung ist auch für die Motorentreibstoffe und Schmieröle in der für die Verwendung der Maschinen, Traktoren und Fahrzeuge täglich unbedingt notwendigen Menge zu gewähren.

6. Wenn eine dem Staat, einer Gemeinde, einer öffentlichen Anstalt oder einem französischen Privatmann gehörende Waldung in der schweizerischen Grenzzone gelegen ist oder umgekehrt, so können von den Eigentümern Waldhüter zur Beaufsichtigung bestellt werden.Diese Waldhüter haben in bezug auf Staatsangehörigkeit und Befähigung den Bedingungen zu genügen, welche durch die Gesetze und Verordnungen des Landes, wo der Wald gelegen ist, vorgeschrieben sind; sie müssen von der zuständigen Behörde dieses nämlichen Landes anerkannt oder im Amte bestätigt und vereidigt werden.Ihre Befugnisse und Obliegenheiten sind die gleichen wie diejenigen der Waldhüter für Waldungen, deren Eigentümer nicht Ausländer sind.Die durch die Ernennung der Waldhüter und durch die Ausübung ihrer Funktionen entstandenen Kosten sind von den Eigentümern der Waldungen zu tragen.

7. Um den Vergehen und Übertretungen, welche in den Waldungen der Grenzzonen begangen werden, wirksamer entgegenzutreten, verpflichtet sich jeder der beiden hohen vertragschliessenden Teile, die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, welche solche Vergehen oder Übertretungen auf dem Gebiete des andern Teiles begangen haben, in gleicher Weise und unter Anwendung der nämlichen Gesetze zu verfolgen, wie wenn sich diese Personen der Tat in den Waldungen des eigenen Gebietes schuldig gemacht hätten.Die Durchführung des Strafverfahrens erfolgt, sofern die Tat nicht bereits in dem Lande, wo sie begangen wurde, beurteilt worden ist, nach amtlicher Mitteilung des Tatbestandsprotokolls im unmittelbaren Verkehr der zuständigen Behörde dieses Landes mit derjenigen des andern Landes.[*]Der Betrag der Bussen und Kosten verfällt demjenigen Staat, in welchem das Urteil ausgesprochen wurde; die Entschädigungen sind an die Kassen desjenigen Staates einzuzahlen, wo die Tat begangen wurde.Die von den vereidigten Waldhütern in einem der beiden Länder vorschriftsgemäss abgefassten Tatbestandsprotokolle sind bis zur Erbringung des Gegenbeweises vor den Gerichten des andern Landes beweiskräftig.

8. Das Forstpersonal, welches in dem ihm zur Beaufsichtigung zugewiesenen Revier der Grenzzone ein Vergehen oder eine Übertretung feststellt, kann die Unterstützung der zuständigen Behörden des Nachbarstaates verlangen, um entwendeten Gegenständen, die über die Grenze geschafft worden sind, nachzugehen und die Beschlagnahme zu veranlassen.Die zuständigen, mit der Ortspolizei betrauten Behörden sind verpflichtet, dieses Personal in seinen Nachforschungen zu unterstützen, ohne dass die Erlaubnis eines obern Beamten eingeholt werden muss.[*]In Häusern, Gebäuden, Hofräumen und Einfriedungen dürfen Durchsuchungen nur gemäss den Gesetzen des Landes, in welchem diese Durchsuchungen stattfinden sollen, vorgenommen werden.Die zuständigen Verwaltungen eines jeden der beiden Staaten werden einander die Namensverzeichnisse des in den Grenzzonen mit der Beaufsichtigung der Waldungen beauftragten Forstpersonals mitteilen.

9. Rohes, aus den Waldungen einer Grenzzone stammendes, zum Sägen in die andere Grenzzone verbrachtes Holz wird frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten[*] zugelassen; bei der Rückkehr in die Herkunftszone ist dieses gesägte Holz ebenfalls frei von allen Abgaben, Gebühren oder andern Lasten[*], wenn es durch die Person oder auf Rechnung der Person, die es in die Zone verbracht hat, wo es gesägt wurde, wieder eingeführt wird.10.[*]  Das aus einem der vertragschliessenden Staaten stammende und in den in der Grenzzone dieses Staates gelegenen Sägereien gesägte Holz kann gegen Entrichtung eines Zolles, der der Hälfte des niedrigsten in Betracht fallenden Ansatzes entspricht, bis zu 12 500 Tonnen jährlich in den andern Staat eingeführt werden.Für das von Langholzsägern im Walde gesägte Holz werden im Rahmen des vorgenannten Kontingentes die nämlichen Erleichterungen zugestanden.Um die Begünstigung des halben Zolles zu erhalten, darf das gesägte Holz vom Sägen bis zur Einfuhr die Grenzzone, in der es gesägt wurde, ausser in dem im Absatz 3 unter Ziffer 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Falle, nicht verlassen.

Art. 4 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. Marktverkehr [*]

1. Frisches Gemüse, einschliesslich Kartoffeln und Melonen (Nummern 0701.10, 0701.22/30, 0701.42, 0701.50/90 und 0809.10 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs[*], das aus der französischen Grenzzone stammt und von den Erzeugern selbst oder durch Vermittlung ihrer Angehörigen oder Angestellten eingeführt wird, kann an allen Werktagen mitgebracht und auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf verkauft werden.[*]Die an Markttagen zum eigenen Bedarf an die Bewohner des Marktortes erfolgenden Hauslieferungen werden dem Marktverkauf gleichgestellt.Diese Erleichterungen beschränken sich auf die Einfuhr, welche über die Zollämter der Kantone Basel‑Stadt, Basel‑Land und Solothurn stattfindet.

2. Im Rahmen der hiernach festgelegten jährlichen Kontingente sind die in Ziffer 1 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit; desgleichen sind auf sie die Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkung nicht anwendbar. Die Jahreskontingente betragen:Frisches Gemüse: 40 000 q brutto Kartoffeln: 15 000 q brutto.Für die über diese Zahlen hinausgehenden Mengen, und zwar bis zu 10 000 q brutto Gemüse und 5000 q brutto Kartoffeln, ist von den französischen Erzeugern der niedrigste in der Schweiz anwendbare Zoll zu entrichten, wobei die vorgenannten Mengen ebenfalls von allen Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkungen befreit sind.Die Verteilung der jährlichen Einfuhrmengen unter die interessierten Gemeinden und in jeder Gemeinde unter die Erzeuger wird von den zuständigen französischen Behörden durchgeführt, welche den schweizerischen Behörden davon Mitteilung machen. Die vierteljährliche Verteilung des Gesamtkontingentes jedoch wird im Einvernehmen mit den schweizerischen Zollbehörden festgelegt.

3. Jeder Erzeuger kann im Rahmen der ihm jährlich zugeteilten Menge und unter den in Ziffer 2 hievor genannten Bedingungen einführen:

  1. a. jeden Werktag, in einer Sendung und abgabenfrei: höchstens 60 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 40 kg brutto Kartoffeln;
  2. b. wöchentlich, in einem oder mehreren Malen, gegen Entrichtung der Abgaben: höchstens 50 kg brutto frisches Gemüse und höchstens 25 kg brutto Kartoffeln.

Von der auf diese Weise festgesetzten Menge frischen Gemüses darf der Anteil der eingeführten sogenannten «Dauergemüse», das sind Zwiebeln, Kohl (Weisskohl, Rotkohl, Blumenkohl, Rosenkohl, Mailänderkohl), Lauch, Spinat und gelbe Rüben, 25 kg brutto jeder dieser Gemüsearten nicht übersteigen.Die abgabenfrei zugelassenen und bei Marktschluss oder Tagesende unverkauften Mengen können zum Zwecke eines späteren Verkaufs in hierzu bezeichnete Räume eingelagert oder am nämlichen Tage durch den Erzeuger oder auf seine Rechnung durch seine Angehörigen oder Angestellten nach Frankreich zurückgeführt werden. Im letzteren Falle werden sie auf dem Einfuhrkonto des Erzeugers in Abzug gebracht.

4. Der Verkauf der hievor aufgeführten Erzeugnisse auf Märkten und die Hauslieferungen unterliegen den Vorschriften der kantonalen Arbeits‑ und Gewerbegesetzgebung.Für die im Genusse der im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Erleichterungen stehenden Personen sind, mit Bezug auf den Verkauf dieser Erzeugnisse, die Bestirmnungen von Artikel 1 des Niederlassungsvertrages vom 23. Februar 1882[*] anwendbar.[*]

Art. 5 Siehe Beilage 1 Ziff. 1 hiernach. Zollerleichterungen bei der Einfuhr nach Frankreich [*]

1. Die Bewohner der französischen Grenzzone, die sich in die gegenüberliegende schweizerische Grenzzone begeben, dürfen bei ihrer Rückkehr Brot in täglichen Mengen von nicht mehr als 500 Gramm zum persönlichen Verbrauch frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] nach Frankreich mitbringen.

2. Die Bewohner der französischen Grenzzone, die gewöhnlich in der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone arbeiten, sowie die im Artikel 4 der vorliegenden Übereinkunft erwähnten Erzeuger der französischen Grenzzone erhalten auf Ansuchen einen Zollbefreiungsschein.Unter Vorweisung dieses Scheins dürfen sie bei ihrer Rückkehr nach Frankreich die nachstehend aufgezählten, von der gegenüberliegenden schweizerischen Grenzzone herkommenden Erzeugnisse, in hiernach angegebenen Mengen, zum ausschliesslichen Verbrauch in ihrem Haushalt abgabenfrei einführen (diese Höchstmengen sind für eine Person berechnet und müssen mit der Zahl der unter dem gleichen Dach wohnenden Familienangehörigen und Dienstboten des Importeurs multipliziert werden):

  1. a. täglich:
  1. b. wöchentlich:

Der Gesamtbetrag der auf Grund des vorliegenden Artikels durch Frankreich zugestandenen Abgabenbefreiungen darf jedoch jährlich die Summe von 4 Millionen französischen Franken nicht übersteigen.

3. Bei ihrer Rückkehr vom Markte dürfen die Erzeuger der französischen Grenzzone, welche Gemüse in die schweizerische Grenzzone ausführen, für ihren eigenen Bedarf bestimmte Blumen‑ und Gemüsesamen, sowie Saatgut von Hülsenfrüchten bis zu 3 kg für jede Einfuhr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] mitbringen.

Art. 6 Kleiner Grenzverkehr

1. In einer der Grenzzonen wohnhafte Ärzte, Hebammen und Tierärzte, die in der Ausübung ihres Berufes, wie sie in der Übereinkunft vom 29. Mai 1889[*] geordnet ist, mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug und für die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Instrumente befreit. Die von diesen praktizierenden Personen zum unmittelbaren Gebrauch mitgeführten pharmazeutischen Präparate und Verbandmittel sind unter dem Vorbehalt, dass die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der beiden Länder beobachtet werden, von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit.2.[*]  Arzneiwaren, die auf, Rezept der zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzte, Hebammen oder Tierärzte zubereitet werden, sowie Verbandmittel werden in der unbedingt notwendigen Menge ebenfalls frei von Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] zugelassen, wenn die Bewohner durch die örtlichen Verhältnisse[*] auf Apotheker in der andern Grenzzone angewiesen sind. Beim Grenzübergang muss das Rezept dem Zollamt vorgewiesen werden; es wird von ihm visiert. Zum Zwecke der abgabenfreien Einfuhr kann es weiter nur verwendet werden, wenn es erneuert worden ist.

3. Überdies werden im kleinen Grenzverkehr frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] zugelassen:

  1. a. Nahrungsmittel, gewöhnlicher Wein, Most, Bier und nichtalkoholische Getränke, wenn sie zum Verbrauch durch diejenigen Bewohner einer Grenzzone, die in der andern Grenzzone vorübergehend Arbeiten verrichten, bestimmt sind, unter der Bedingung, dass der Tagesbedarf nicht überschritten wird;
  2. b. Futtermittel zur täglichen Verpflegung der Tiere, die für diese Arbeiten verwendet werden;
  3. c. gebrauchte Werkzeuge, Instrumente und Geräte, welche die Arbeiter, die in der einen Grenzzone wohnen und in der andern arbeiten, zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr;
  4. d. Schnittblumen, auch zu Sträussen gebunden, Blumen in Töpfen, die von den von einer Grenzzone in die andere zu Familienfesten oder religiösen Feiern sich begebenden Bewohnern getragen werden, sofern diese Gegenstände nicht zum Verkauf bestimmt sind;
  5. e. Trauerkränze, frische Blumensträusse und Blumen in Töpfen, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zum Schmücken von Grabstätten in die andere Grenzzone verbracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind;
  6. f. Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
  7. g. bei religiösen Feiern zur Verwendung gelangende Kultusgegenstände und Gebetbücher, unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr;
  8. h. Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. von männlichen Bewohnern im Alter von mehr als sechzehn Jahren der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch in die andere Grenzzone mitgebrachte Tabakwaren, sofern es sich ausschliesslich um eine Menge handelt, deren ein Raucher für höchstens einen Tagesverbrauch bedarf.

4. Im Falle der Not dürfen die Mannschaften von Feuerwehren und andern Hilfsorganisationen der einen oder andern Grenzzone an allen Stellen und zu jeder Zeit die Grenze ohne Pass und ohne Grenzkarte überschreiten. Geräte, Fahrzeuge, Gespanne, Pferdefutter, Motorentreibstoffe und Schmieröle für die Fahrzeuge werden ohne jede Zollförmlichkeit frei von allen Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] zugelassen; sie müssen wieder ausgeführt werden, mit Ausnahme des an Ort und Stelle verbrauchten Futters und der verbrauchten Schmieröle und Motorentreibstoffe.

Art. 7 Kleiner Veredlungsverkehr

Sofern die örtlichen Verhältnisse[*] diesen Verkehr erfordern, sind die hiernach genannten, aus einer der Grenzzonen stammenden Erzeugnisse unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone von allen anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren oder andern Lasten[*] befreit:

  1. a. rohe Garne und Leinwand zum Bleichen, sofern sie aus den Erzeugnissen der in den Grenzzonen bebauten Grundstücke hergestellt sind;
  2. b. Gerberrinde zum Schneiden oder Mahlen;
  3. c. Ölsamen zur Ölgewinnung;
  4. d. Getreide und Hülsenfrüchte zum Dreschen oder Mahlen;
  5. e. Häute zum Gerben;
  6. f. andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu einer der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht werden;
  7. g. Gegenstände, Kleider, Gewebe zum eigenen Bedarf der Bewohner der einen Grenzzone, welche diese Bewohner selbst in die andere Grenzzone zur handwerksmässigen Umarbeitung, Ausbesserung oder zum Färben verbringen. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Unter den nämlichen Bedingungen erstreckt sich die Abgabenbefreiung auch auf die Verarbeitung von Geweben zu Kleidern sowie auf die zur Ausführung der im vorliegenden Artikel aufgezählten verschiedenen Arbeiten unbedingt notwendigen Zutaten, sofern diese Zutaten gleichzeitig mit den zugehörigen Gegenständen, Kleidern und Geweben eingeführt werden.

Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Rohmaterialien ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden.Die äusserste Frist für die abgabenfreie Rückkehr in die Herkunftszone wird unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

Art. 8 Ungewisser Verkauf

Mit Ausnahme von Lebensmitteln und Getränken unterliegen von den selbstverfertigten Erzeugnissen von Handwerkern der einen Grenzzone, die von diesen Handwerkern selbst zum Verkauf auf Märkten und Messen in die andere Grenzzone gebracht werden, nur die Mengen, welche endgültig in dieser letzteren Zone verblieben sind, den anlässlich der Ein‑ oder Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten.[*]Die Anwendung dieser Regelung wird an die Bedingung geknüpft, dass die Zollförmlichkeiten, einschliesslich der Zollhinterlage, erfüllt und die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Einfuhrverbote und ‑beschränkungen beobachtet werden.Innerhalb 24 Stunden nach Markt‑ oder Messeschluss müssen die unverkauften Erzeugnisse wieder ausgeführt und die Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] für die verkauften Gegenstände bezahlt werden.

Art. 9 Vorübergehende Einfuhr

Unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen[*] und unter der Bedingung der Wiederausfuhr innert der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone werden von allen anlässlich der Ein‑ und Ausfuhr auferlegten Abgaben, Gebühren und andern Lasten[*] befreit:

  1. 1. Pianos und Klaviere, die zum Vermieten von einer Grenzzone in die andere verbracht werden;
  2. 2. gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Arbeitsinstrumente und Geräte, welche Handwerker der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes in die andere Zone mit sich führen, sowie zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten bestimmte Instrumente;
  3. 3. Dreschmaschinen, die Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Genossenschaften der einen Grenzzone gehören und zum Dreschen in die andere Zone eingeführt werden;
  4. 4. gebrauchte Möbel, Haushaltungsgeräte, Bett‑, Tisch‑ und Küchenwäsche, Instrumente und Werkzeuge, welche Bewohner der einen Grenzzone zur Verwendung für einen vorübergehenden Aufenthalt in die andere Grenzzone verbringen.
Art. 10 Kontrollmassnahmen und verschiedene Bestimmungen

1. Die im Einvernehmen zwischen den hohen vertragschliessenden Teilen festgelegten besondern Kontrollmassnahmen zur Anwendung der vorliegenden Übereinkunft bilden den Gegenstand der Beilage Nr. 1.

2. Die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile sind berechtigt, überdies die erforderlichen Kontroll‑, Überwachungs‑ und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um jeden Missbrauch der in der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfall über den Erlass dieser Massnahmen, die sich für den zu erreichenden Zweck auf das geringste zulässige Mass beschränken sollen, ins Benehmen setzen.Bei Verdacht auf Zollhinterziehung sollen sich die Verwaltungen der beiden Länder gegenseitig unterstützen. Jede der beiden Verwaltungen soll auf ihrem Gebiete die von der andern Verwaltung verlangten Untersuchungen durchführen.

3. Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Zollbehörden der hohen vertragschliessenden Teile in den in Artikel 2 Ziffer 1, 2 und 3, Artikel 3 Ziffer 5 und Artikel 6, Ziffer 1 und 3 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen den Grenzübertritt an andern Durchgangsstellen als auf den Zollstrassen und auch ausserhalb der Zollstunden bewilligen, ohne dass diese Bewilligungen notwendigerweise Veranlassungen zur Erhebung von besondern Gebühren oder Entschädigungen geben.Mit Bezug auf die Beförderung von Waren von einem Ort an den andern des nämlichen Gebietes, wobei eine das Nachbarland kreuzende Strasse benützt werden muss, bleiben für die aneinander angrenzenden Gebiete des Departementes Haut‑Rhin und der schweizerischen Grenzkantone die Erleichterungen und besondern Bedingungen, die in den am 8. Januar 1825 und 5. Februar 1825 unterzeichneten Zusatzabkommen zu den Verbalen über die Grenzberichtigung zwischen Frankreich und den Kantonen Solothurn und Basel vom 20. und 24. Dezember 1818 festgesetzt worden sind, weiter anwendbar.[*]

4. Die aus wirtschaftlichen Gründen erlassenen Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die in den Artikeln 2, 3, 5, 6, 7 und 9 hiervor erwähnten Waren keine Anwendung.

5. Die zum Schutze der öffentlichen Gesundheit und zum Schutze von Tieren und Pflanzen gegen Krankheiten, schädliche Parasiten und Insekten erlassenen Verbote und Beschränkungen bleiben anwendbar.Das gleiche gilt für die Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche auf dem Gebiete des einen oder andern der hohen vertragschliessenden Teile den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden.

6. Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiet eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über die Zollüberwachung und die polizeilichen Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.

Art. 11 Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach. Ständige Kommission [*]

1. Sobald die vorliegende Übereinkunft in Kraft tritt, wird eine ständige Kommission bestellt.Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechslungsweise unter den französischen und den schweizerischen Mitgliedern.Sie stellt ihre Geschäftsordnung selber auf.

2. Die ständige Kommission kann den beiden Regierungen jede zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung der vorliegenden Übereinkunft geeignete Massnahme vorschlagen.

3. Jede Schwierigkeit, welche über die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, einschliesslich des Schlussprotokolls und der Beilagen, entsteht, wird der ständigen Kommission unterbreitet, woraufhin diese den zuständigen Verwaltungen die zur Lösung geeigneten Massnahmen vorschlägt.

4. Wenn eine solche Schwierigkeit weder durch das vorgenannte Verfahren noch auf diplomatischem Wege beseitigt werden kann, so sind die Bestimmungen des Vergleichs‑ und Schiedsvertrages vom 6. April 1925[*] anwendbar.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Übereinkunft soll ratifliziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. Die Übereinkunft tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an für die Dauer von zwei Jahren in Geltung.Falls die Übereinkunft nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt sie stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Übereinkunft kann dann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Frist auf den 1. Januar oder 1. Juli jedes Jahres gekündigt werden.Mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens tritt die vorliegende Übereinkunft an Stelle der Übereinkunft vom 23. Februar 1882[*] betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, sowie des Zusatzartikels zu derselben, vom 25. Juni 1895.[*]Die Übereinkunft vom 31. Oktober 1884[*] zur Bekämpfung des Jagdfrevels bleibt solange wie die vorliegende Übereinkunft in Kraft und kann nur gleichzeitig mit dieser und in gleicher Weise gekündigt werden.