0.631.252.934.951.6
AS 1963 440
Notenwechsel vom 28. Februar 1963 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Ferney‑Voltaire Im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 des Abk. vom 28. Sept. 1960 ( SR 0.631.252.934.95 ) zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle in Ferney‑Voltaire der Gemeinde Genf zugeordnet.
In Kraft getreten am 28. Februar 1963
(Stand am 20. August 1986)
Übersetzung
Die Schweizerische Botschaft in Frankreich beehrt sich, dem Aussenministerium den Empfang seiner unter dem heutigen Datum an sie gerichteten Note zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
«Das Aussenministerium beehrt sich, auf die Arbeiten der gemischten schweizerisch‑französischen Kommission Bezug zu nehmen, die auf Grund von Artikel 27 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 gebildet wurde und am 26. und 27. November 1962 in Genf zusammentrat.
Bei diesem Anlass wurde von der Gemischten Kommission auf Grund von Artikel 27 Absatz 1 und in Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des erwähnten Abkommens eine Vereinbarung über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen von Ferney‑Voltaire ausgearbeitet.
Diese Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Gestützt auf das Schlussprotokoll des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 und
gestützt auf Artikel 23 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 25. April 1956 betreffend den Ausbau des Flughafens Genf‑ Cointrin und die Errichtung von nebeneinanderliegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney‑Voltaire und in Genf‑Cointrin:
1. Die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen von Ferney‑Voltaire werden auf französischem Gebiet an der Nationalstrasse Nr. 5 in unmittelbarer Nähe der Grenze errichtet.
2. Die schweizerische und die französische Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung findet bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
1. Die Zone im Sinne von Artikel 3 des Rahmenvertrages ist auf dem beigefügten Plan, der einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet, eingezeichnet und umfasst:
- a. Die Grenze zwischen beiden Staaten auf der Nationalstrasse Nr. 5,
- b. eine gerade, parallel zur Grenze verlaufende Linie, welche diese Strasse 275 Meter von der erwähnten Grenze entfernt quert, und
- c. die seitlichen Grenzen dieser Strasse (Fahrbahn, Gehsteige und Radfahrwege) zwischen den unter a und b bezeichneten Linien.
2. Die Zone umfasst zwei Sektoren:
- a.
einen von den Verwaltungen beider Staaten gemeinsam benützten Sektor (im beigefügten Plan rot gefärbte Fläche), umfassend:
- – den der Grenzabfertigung des Reisenden‑ und Warenverkehrs in beiden Richtungen dienenden Platz, mitsamt den Zugangsstrassen, Rampen, der Brückenwaage und dem Viehplatz,
- – die von den Bediensteten beider Staaten in den Gebäuden Nord‑ Ost und Süd‑West benützten Räume;
- b. Fassung gemäss Notenaustausch vom 7. Mai/21. Juli 1986 ( AS 1986 1423 ). einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor (in Blau auf dem neuen, beigefügten Plan), der ihre Diensträume im Gebäude Süd‑West, im Mittelpavillon sowie in den Garagen neben dem Gebäude Süd‑West umfasst.
1. Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Verwaltungen die Einzelheiten, insbesondere den Verkehrsablauf, fest.
2. Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitraum anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung der sich bei der Grenzabfertigung ergebenden Schwierigkeiten.
Art. 4 Fassung gemäss Notenaustausch vom 7. Mai/21. Juli 1986 ( AS 1986 1423 ). Die in Artikel 26 Ziffer 4 des Abkommens vom 25. April 1956 vorgesehene Verteilung der Kosten wird von der Regionalzolldirektion Léman in Annecy im Einvernehmen mit der Direktion des Vl. Zollkreises in Genf vorgenommen.
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.Das Aussenministerium bringt der Schweizerischen Botschaft zur Kenntnis, dass es den Wortlaut der hiermit wiedergegebenen Vereinbarung genehmigt.Es schlägt vor, dass diese Note und die Antwort der Botschaft als der die Vereinbarung bestätigende Austausch diplomatischer Noten betrachtet werden, wie es in Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 28. September 1960 vorgesehen ist. Es regt an, dass als Tag des Inkrafttretens der 28. Februar 1963 festgelegt werde.»Die Schweizerische Botschaft teilt dem Aussenministerium ihre Zustimmung zum Gesagten mit und ist damit einverstanden, dass als Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung der 28. Februar 1963 festgelegt werde.Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Aussenministerium erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.Paris, den 28. Februar 1963