1. Die Vertragsparteien treffen im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Massnahmen, um den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen.
2. Zu diesem Zweck
- a. können sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
- b. können sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen;
- c. ermächtigen sie demgemäss die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
3.[*] Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung
- a. der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
- b. der Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden kann.
4. Die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. Sie werden wirksam, sobald gegebenenfalls die von der Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind.