(1) Am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
0.631.252.913.695.9
AS1975 563
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf
Abgeschlossen am 29. Oktober 1974
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. Februar 1975
(Stand am 20. Februar 1975)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
(1) Am Grenzübergang Altdorf/Wiechs‑Dorf werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Die Zone umfasst:
den Amtsplatz, zu dem gehören:
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.
(2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden.Geschehen in Lugano, am 29. Oktober 1972, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.