Am Grenzübergang Ramsen/Rielasingen können die schweizerischen Bediensteten im sogenannten Stauraum für Lastkraftfahrzeuge auf deutschem Gebiet die Grenzabfertigung des Güterverkehrs vornehmen.
Vereinbarung vom 1. Juli 1981 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Ramsen/Rielasingen
0.631.252.913.694.7
AS1981 1924
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschlandüber die Durchführung der schweizerischen Grenzabfertigung auf deutschem Gebiet am Grenzübergang Ramsen/Rielasingen Im Sinne von Art 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die gemäss der vorliegenden Vereinb. auf deutschem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Ramsen zugeordnet.
Abgeschlossen am 1. Juli 1981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 1981
(Stand am 1. November 1981)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
wird folgendes vereinbart:
Die Zone umfasst das westlich der Hauptstrasse gelegene, als Parkplatz ausgebaute Grundstück Nr. 5710/13 gemäss Lagebuch der Gemeinde Rielasingen.
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des Grenzschutzamts Konstanz.
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.
Artikel 1 Buchstabe m der schweizerisch‑deutschen Vereinbarung vom 6. Oktober 1966[*] über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Strassenübergängen bleibt unberührt.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.Geschehen zu Bern am 1. Juli 1981 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.