(1) Am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
0.631.252.913.693.9
AS1983 1158
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental Im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Abk. vom 1. Juni 1961 ( SR 0.631.252.913.690 ) zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland wird die schweizerische Grenzabfertigungsstelle in Jestetten‑Wangental der Gemeinde Osterfingen zugeordnet.
Abgeschlossen am 11. April 1983
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 1983
(Stand am 1. August 1983)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgendes vereinbart:
(1) Am Grenzübergang Osterfingen/Jestetten‑Wangental werden auf deutschem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Die Zone umfasst
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des Grenzschutzamtes Konstanz.
(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen, insbesondere um Schwierigkeiten auszuräumen, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben könnten.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[*] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.Geschehen zu Bonn, am 11. April 1983, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.