Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.252.52

Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (mit Unterzeichnungsprotokoll)

vom 18. May 1956
(Stand am 08.10.2013)

0.631.252.52

 AS 19601039; BBl1960 I 705

ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge

Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960

(Stand am 8. Oktober 2013)

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsche, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern,

unter Berücksichtigung des in New York am 4. Juni 1954[*] unterzeichneten Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge,

in dem Wunsche, bei der vorübergehenden Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge soweit wie möglich gleichartige Bestimmungen anzuwenden und insbesondere für diese Fahrzeuge die Verwendung der für private Strassenfahrzeuge vorgesehenen Zollpapiere zu gestatten,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der in diesem Abkommen genannten Waren erhoben werden, jedoch ohne die Gebühren und Belastungen, die der Höhe nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
  2. b. «Fahrzeuge» alle Strassenkraftfahrzeuge und alle Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können (mit dem Fahrzeug oder getrennt von diesem eingeführt), mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Fahrzeug eingeführt werden;
  3. c. «gewerbliche Verwendung» die Verwendung zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile oder zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  4. d. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Fahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
  5. e. «Unternehmen» kommerzielle oder gewerbliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, einschliesslich natürlicher Personen, die eine kommerzielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben;
  6. f. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «Personen» natürliche und juristische Personen;
  7. g. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «ausgebender Verband» einen Verband, der ermächtigt ist, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben;
  8. h. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «haftender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, als Bürge für Personen aufzutreten, die Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verwenden;
  9. i. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «internationale Organisationen» eine Organisation, der innerstaatliche Verbände angehören, die berechtigt sind, Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr auszugeben und dafür zu haften;
  10. j. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «Vertragspartei» einen Staat oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind;
  11. k. Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). «regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration» eine Organisation, die von den in Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten gegründet worden ist und sich aus diesen Staaten zusammensetzt und die befugt ist, ihre eigenen für ihre Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten zu erlassen und nach ihrer eigenen Verfahrensordnung über den Beitritt zu diesem Abkommen zu entscheiden.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

Art. 2

1  Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Fahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind und die von Unternehmen, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben, im internationalen Strassenverkehr eingeführt und gewerblich verwendet werden.

2  Unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen können die Vertragsparteien bestimmen, dass für diese Fahrzeuge ein Zollpapier für die vorübergehende Einfuhr vorliegen muss, durch das die Entrichtung der Eingangsabgaben oder eines entsprechenden Betrages gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind, falls die unter Verwendung dieses Zollpapiers eingeführten Fahrzeuge nicht fristgerecht wieder ausgeführt werden.[*]

3  Für Fahrzeuge, die eingeführt werden, um nach der Einfuhr vermietet zu werden, gelten die Begünstigungen dieses Abkommens nicht.

Art. 3

1  Der Fahrzeugführer und die übrige Fahrzeugbesatzung sind unter den von den Zollbehörden festgesetzten Bedingungen berechtigt, eine angemessene Menge von persönlichem Reisegut vorübergehend einzuführen, die der Aufenthaltsdauer im Einfuhrland entspricht.

2  Zum persönlichen Verbrauch bestimmte Mundvorräte und kleine Mengen Tabak, Zigarren und Zigaretten werden frei von Eingangsabgaben zugelassen.

Art. 4

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen. Jede Vertragspartei kann jedoch Höchstgrenzen für die Treibstoffmengen festsetzen, die auf diese Weise in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge für ihr Gebiet zugelassen werden.

Art. 5

1  Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.

2  Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 6

Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr und für die internationalen Zulassungspapiere werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen gelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Kapitel III Ausgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 7

1  Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr auszugeben.

2  Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3  Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Art. 8

1  Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als Carnets de passages en douane bezeichnet und müssen dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2  Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3  Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 2[*] zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften verwenden.

4  Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 7 von den ermächtigten Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5  Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 9

Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Unternehmen lauten, die die Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden und vorübergehend einführen.

Art. 10

1  Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Fahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2  Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgeben wird.

3  Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Fahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht besonders deklariert zu werden.

4  Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile (wie Räder, Gummireifen und Luftschläuche) und das Zubehör, das nicht zur normalen Ausrüstung des Fahrzeuges zu rechnen ist (wie Radioapparate und Gepäckträger), in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgeführt werden.

5  Für Anhänger sind gesonderte Ausweise erforderlich.

Art. 11

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 12

Unbeschadet der Anwendung autonomer Rechtsvorschriften, nach denen die Zollbehörden der Vertragsparteien verbieten können, dass auf Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die sich schwerer Verstösse gegen die Zoll‑ oder sonstigen Abgabenvorschriften des Einfuhrlandes schuldig gemacht haben, dürfen mit Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge von Personen geführt werden, die von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind. Die Zollbehörden der Vertragsparteien sind berechtigt, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind; erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benutzung der Fahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern.

Art. 13

1  Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Fahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist.

2  Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Fahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.

3  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Fahrzeuge zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes Personen aufnehmen oder Waren laden und diese innerhalb derselben Grenzen wieder absetzen oder ausladen, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.

4  Ein Mietfahrzeug, das nach diesem Abkommen vorübergehend eingeführt worden ist, darf im Einfuhrland an keine andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht untervermietet werden; die Zollbehörden der Vertragspartelen sind berechtigt zu verlangen, dass ein solches Fahrzeug wieder ausgeführt wird, wenn die Beförderung beendet ist, für die es vorübergehend eingeführt worden ist.

Art. 14

1  Ungeachtet der in Artikel 13 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Fahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a. die auf die Fahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b. Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). die Fahrzeuge unentgeltlich dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden; in diesem Fall wird dem Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr Befreiung von den Eingangsabgaben gewährt oder
  3. c. die Fahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2  Kann ein vorübergehend eingeführtes Fahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3  Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Fahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.

4  Ist das Fahrzeug oder der in den Papieren angegebene Gegenstand während der nicht von einer Privatperson veranlassten Beschlagnahme verloren gegangen oder gestohlen worden, so können keine Eingangsabgaben vom Inhaber der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr verlangt werden, der den Zollbehörden einen Nachweis über die Beschlagnahme vorlegen muss.[*]

Art. 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Fahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Art. 16

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Fahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Art. 17

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.

Art. 18

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

Art. 19

Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.

Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 2 0 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). [*]

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Fahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn die Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der für die vorübergehende Einfuhr eingeräumten Frist den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Art. 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 3[*] zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Art. 22

1  Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2  Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.

3  Die Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.[*]

Art. 23

Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24

1  Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4[*] zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dergleichen) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Stattdessen werden sie auch einen anderen gültigen schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen. Wenn es sich um andere Zollpapiere als Carnets de passages en douane handelt, die noch nicht abgelaufen sind, so ist das Zollpapier gleichzeitig mit diesem schriftlichen Nachweis vorzulegen. Bei Carnets werden die Zollbehörden die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder abgegeben worden sind, als Nachweis der Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile annehmen.[*]

2  Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wieder ausgeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 4[*] zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dergleichen) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Fahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Stattdessen werden sie auch einen anderen wohlbegründeten schriftlichen Nachweis, dass sich das Fahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, annehmen.[*]

3  Ist ein Carnet de passages en douane über ein Fahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Bei Missbrauch eines von den Zollbehörden und dem ausgebenden Verband für ungültig erklärten Carnet kann der Verband nicht für die Entrichtung der Eingangsabgaben haftbar gemacht werden.[*] Wird für die Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder der Ersatzteile anstelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.

4  Wird ein Fahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr bescheinigt noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Art. 25

In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Art. 25 bi s Eingefügt durch Vereinb. zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, vom BR angenommen am 16. Febr. 1983, in Kraft seit 26. Mai 1983 ( AS 1983 519 ).

Die zuständigen Zollbehörden verzichten auf die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn überzeugend nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, das unter Verwendung eines für die vorübergehende Einfuhr geltenden Zollpapiers eingeführt worden ist, wegen Zerstörung oder endgültigen Verlustes infolge höherer Gewalt, insbesondere auf Grund von Kriegsereignissen, Aufruhr oder Naturkatastrophen, nicht wieder ausgeführt werden kann.

Art. 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist. Die Zollbehörden werden den haftenden Verbänden innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Nichterledigung Angaben über die Höhe der Eingangsabgaben liefern. Werden diese Angaben nicht innerhalb eines Jahres geliefert, so erlischt die Haftung der Verbände für diese Beträge.[*]

Art. 27

1  Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an nachweisen, dass die betreffenden Fahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wieder ausgeführt worden sind. Dieser Zeitraum gilt jedoch erst vom Tage des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Zollpapiere für die vorübergehende Einfuhr. Erkennen die Zollbehörden die Gültigkeit des vorgelegten Nachweises nicht an, so ist der Bürge innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr davon zu unterrichten.[*]

2  Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten.[*] Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.

3  In Ländern, deren Vorschriften die Barhinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4  Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wieder ausgeführten Fahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Art. 28

Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Widerhandlung oder eines Missbrauches gegen die Inhaber oder Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Eintreibung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 29

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des gewerblichen internationalen Strassenverkehrs behindern könnten.

Art. 30

Um das Zollverfahren zu beschleunigen, werden sich benachbarte Vertragspartelen bemühen, ihre Zollämter zusammenzulegen und deren Amtsstunden anzugleichen.

Art. 31

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 32

Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Unternehmen erlassen, die von den zu dieser Union gehörenden Ländern aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben.

Art. 32 bi s Eingefügt durch die vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigte und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretene Änd. ( AS 1993 1183 ).

Dieses Abkommen steht der Anwendung weitergehender Erleichterungen, die die Vertragsparteien entweder durch einseitige Vorschriften oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Übereinkommen gegenwärtig oder künftig gewähren, nicht entgegen, vorausgesetzt, dass die auf diese Weise gewährten Erleichterungen die Anwendung dieses Abkommens nicht behindern. Den Vertragsparteien wird empfohlen, auf die Vorlage von Zollpapieren für die vorübergehende Einfuhr und auf Sicherstellungen zu verzichten.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 33

1  Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:

  1. a. durch Unterzeichnung;
  2. b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c. durch Beitritt.

2  Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

2bis  Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Absatz 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in Bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.[*]

3  Das Abkommen liegt bis einschliesslich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4  Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 34

1  Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2  Für jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration[*], die dieses Abkommen ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Art. 35

1  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2  Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

3  Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.

Art. 36

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 37

1  Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2  Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 35 kündigen.

Art. 38

1  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3  Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 39

1  Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.

2  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 40

1  Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

2  Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3  Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die in Artikel 33 Absätze 2 und 2bis bezeichneten Vertragsparteien ein.[*]

Art. 41

1  Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2  Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt. Die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben ihr Recht auf Erhebung von Einwendungen in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten aus. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, dieses Recht nicht eigenständig ausüben.[*]

3  Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

4  Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.

Art. 42

Ausser den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den in Artikel 33 Absätze 2 und 2 bis bezeichneten Vertragsparteien,[*]

  1. a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. [tab] a.bis[*] Mitteilungen über die Zuständigkeit der regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration und spätere Änderungen der Zuständigkeit nach Artikel 33 Absatz 2bis;
  3. b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  4. c. die Kündigungen nach Artikel 35;
  5. d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  6. e. den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
  7. f. den Eintrag der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  8. g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Art. 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei der am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf’ zu einem internationalen Zollabkommen über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen betrifft.

Art. 44

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Art. 4 5 Fassung gemäss der vom BR am 20. Jan. 1993 genehmigten und am 30. Okt. 1992 in Kraft getretenen Änd. ( AS 1993 1183 ). [*]

Nach dem 3 1. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1–2bis bezeichneten Ländern und Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übersendet.