SR 0.631.251.7

Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)

vom 18. May 1956
(Stand am 30.08.2017)

0.631.251.7

AS 1960 1062; BBl 1960 I 705

Übersetzung

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960

(Stand am 30. August 2017)

Präambel

Die Vertragsparteien,

unter Berücksichtigung der am 16. Juni 1949[*] in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse und insbesondere des Artikels V der Vereinbarung, wonach beim Abschluss weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch die Vereinbarung vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe «mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, dass sie diese Vereinbarung hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist»;

Unter Berücksichtigung des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr[*] und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge[*], die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind;

In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem durch die Vereinbarung vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5½ m Länge enthalten;

In dem Wunsche, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a. «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. b. «Wasserfahrzeuge» alle Wasserfahrzeuge mit oder ohne Motor zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Wasserfahrzeug eingeführt werden;
  3. c. «Luftfahrzeuge» alle Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Luftfahrzeug eingeführt werden;
  4. d. «Eigener Gebrauch» die Benützung eines Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges durch den Eigentümer oder durch die Person, die als Mieter oder aus anderen Gründen den Besitz an ihnen oder die Verfügungsgewalt über sie haben, zu anderen als gewerblichen Zwecken, insbesondere zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu anderen Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
  5. e. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
  6. f. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

Art. 2

1  Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, dass die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben, bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.

2  Für diese Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge muss ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollbussen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.

Art. 3

Der Treibstoff, der sich in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeugtanks von normaler Grösse sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und dass der Treibstoff in diesen Behältern ausschliesslich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.

Art. 4

1  Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.

2  Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 5

Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Kapitel III Ausgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 6

1  Jede Vertragspartei kann, vorbehältlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr auszugeben.

2  Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.

3  Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.

Art. 7

1  Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnets de passages en douane» bezeichnet; sie müssen für Wasserfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 2 und für Luftfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.

2  Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.

3  Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 3 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften verwenden.

4  Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.

5  Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vordrucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 8

Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Ausweise für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm‑ und Trennabschnitte mit dem Vermerk «Vermietet an ...» und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnorts des Mieters im Ausland versehen werden.

Art. 9

1  Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vorschreiben.

2  Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.

3  Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert deklariert zu werden.

4  Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile und das Zubehör, die nicht zur normalen Ausrüstung des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges zu rechnen sind, in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgeführt werden.

Art. 10

Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 11

1  Mit Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zollbehörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese dritten Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Mieter bei der Einfuhr des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges anwesend ist.

2  Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die Zollbehörden der Vertragsparteien unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, dass die Besatzung eines mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges aus Personen besteht, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland haben; dies gilt insbesondere dann, wenn die Besatzung auf Rechnung oder nach den Weisungen des Inhabers des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr handelt.

Art. 12

1  Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht, zu verlangen, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wieder ausgeführt wird, sobald der Mieter das Einfuhrland verlässt.

2  Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.

3  Die Vertragsparteien können jedoch die Erledigung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr eines Luftfahrzeuges auch von dem Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges im Ausland abhängig machen.

Art. 13

1  Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a. die auf die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b. die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge kostenlos dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. c. die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2  Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

3  Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.

Art. 14

Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mietern vermietet und auch nicht untervermietet werden.

Art. 15

Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.

Art. 16

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.

Art. 17

Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.

Art. 18

Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

Art. 19

Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.

Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 20

Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.

Art. 21

Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.

Art. 22

1  Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.

2  Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.

Art. 23

Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24

1  Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen, bevor bescheinigt wird, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug sich ausserhalb des Einfuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.

2  Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wieder ausgeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.

3  Ist ein Carnet de passages en douane über ein Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Wird für die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile anstelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.

4  Wird ein Wasserfahrzeug oder ein Luftfahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr bescheinigt, noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.

Art. 25

In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Art. 26

Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist.

Art. 27

1  Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an nachweisen, dass die betreffenden Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wieder ausgeführt worden sind.

2  Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben sofort zu hinterlegen oder provisorisch zu entrichten. Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.

3  In Ländern, deren Vorschriften die Barhinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4  Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Art. 28

Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches gegen die Inhaber oder Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 29

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.

Art. 30

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 31

Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.

Art. 32

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, dass sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 33

1  Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. a. durch Unterzeichnung;
  2. b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. c. durch Beitritt.

2  Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3  Das Abkommen liegt bis einschliesslich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4  Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 34

1  Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2  Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 35

1  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2  Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

3  Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.

Art. 36

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 37

1  Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2  Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 35 kündigen.

Art. 38

1  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3  Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 39

1  Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.

2  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 40

1  Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

2  Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3  Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 41

1  Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2  Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3  Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

4  Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.

Art. 42

Ausser den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  3. c. die Kündigungen nach Artikel 3 5;
  4. d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  5. e. den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 3 7;
  6. f. den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  7. g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Art. 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei der am 16. Juni 1949[*] in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel V der genannten Vereinbarung von selbst ergibt.

Art. 44

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Art. 45

Nach dem 3 1. August 19 5 6 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.