1 Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen, bevor bescheinigt wird, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug sich ausserhalb des Einfuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zollbehörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu berücksichtigen.
2 Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wieder ausgeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.
3 Ist ein Carnet de passages en douane über ein Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Wird für die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile anstelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähnliches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
4 Wird ein Wasserfahrzeug oder ein Luftfahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr bescheinigt, noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.