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SR 0.631.242.051

Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 20. Dezember 2000 zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz (mit Anhang)

vom 20. December 2000
(Stand am 20.12.2000)

0.631.242.051 (Stand am 1. Mai 2001)

0.631.242.051

 AS 2001 1165

Empfehlung Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz zur Vereinfachung bestimmter Veterinärkontrollen bei der Durchfuhr von Drittlandserzeugnissen tierischen Ursprungs durch die Europäische Gemeinschaft in die Schweiz

vom 20. Dezember 2000 (Stand am 1. Mai 2001)

Der Gemischte Ausschuss

gestützt auf das Abkommen vom 21. November 1990[*] zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr, insbesondere auf die Artikel 5, 11 Absatz 1 und 17 Absatz 1,

in der Erwägung, dass es notwendig ist, bestimmte Veterinärkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus einem Drittland durch die Gemeinschaft in die Schweiz befördert werden, zu erleichtern

empfiehlt den Vertragsparteien des Abkommens:

eine Zusammenarbeit der zuständigen Veterinärbehörden beider Parteien in Rahmen der Ausgangskontrollen von Durchfuhrsendungen, die unter die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen fallen. Für diese Zusammenarbeit gilt das im Anhang vorgesehene Verfahren.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2000.

Anhang