Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.242.05

Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (mit Anhängen)

vom 25. June 2009
(Stand am 01.10.2022)

0.631.242.05

 AS 2011 983; BBl 2009 8929

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Abgeschlossen am 25. Juni 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 2010[*]
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011

(Stand am 1. Oktober 2022)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

einerseits

und
die Europäische Gemeinschaft

andererseits,

nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw.
gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 1990[*], nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»;

angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern;

in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt;

in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 1972[*] geschlossenen Freihandelsabkommens;

in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen[*] ratifiziert haben;

angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999[*] geregelt sind;

in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;

in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben;

in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage des geltenden Gemeinschaftsrechts ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten;

da es wünschenswert ist, dass die Schweiz bei der Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Regeln über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen konsultiert wird, dass sie sich an den Arbeiten des Ausschusses für den Zollkodex, der durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften geschaffen wurde, in diesem Bereich beteiligt und über die Durchführung dieser Regeln informiert wird;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Drittstaaten gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen;

in Anbetracht dessen, dass diese zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen die Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, das Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und die damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie die Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen;

angesichts der Tatsache, dass die Schweiz über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügt;

in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt,

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens sind:

  1. a) «Kontrollen» alle Massnahmen, durch die der Zoll oder ein anderer Kontrolldienst das Verkehrsmittel oder die Waren selbst einer Prüfung oder Sichtkontrolle unterzieht, um sicherzustellen, dass sie nach ihrer Art, ihrem Ursprung, ihrem Zustand, ihrer Menge oder ihrem Wert mit den Angaben in den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen;
  2. b) «Formalitäten» alle Formalitäten, die die Verwaltung dem Beteiligten auferlegt und die in der Vorlage bzw. Prüfung der Dokumente, der die Waren begleitenden Zertifikate oder anderer Angaben über die Waren oder die Verkehrsmittel bestehen, auf welche Weise oder auf welchem Träger sie auch immer gemacht werden;
  3. c) «Risiko»: die Wahrscheinlichkeit, dass sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die sich auf dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien befinden und die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit der Gemeinschaft, eines ihrer Mitgliedstaaten oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;
  4. d) «Risikomanagement»: die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Massnahmen sowie die regelmässige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder der Schweiz oder auf internationaler Ebene festgesetzt werden.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen ist dieses Abkommen auf Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft sowie auf zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen anwendbar, die im Rahmen des Güterverkehrs aus oder in Drittländer durchzuführen sind.

(2) Dieses Abkommen ist nicht auf Kontrollen und Formalitäten anwendbar, die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden.

Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für das Zollgebiet der Gemeinschaft und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven.

(2) Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.

Kapitel II Verfahren

Art. 4 Stichprobenkontrollen und Formalitäten, bei denen es sich nicht um zollrechtliche Sicherheitskontrollen nach Kapitel III handelt

(1) Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen, damit:

  1. die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
  2. die Kontrollen, ausser in begründeten Fällen, stichprobenweise erfolgen.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfolgt die Stichprobe nicht anhand der Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern anhand der Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder einem anderen Kontrolldienst im Laufe eines bestimmten Zeitraums vorgeführten Sendungen.

(3) Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangs- und Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollstellen, einschliesslich der im Inneren ihres Gebietes gelegenen Zollstellen, in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsbeteiligten am besten entspricht.

Art. 5 Kompetenzdelegation

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle stellen die betreffenden Behörden sicher, dass die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6 Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennt die Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, dass die Waren den in den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes vorgesehenen Bedingungen oder den entsprechenden Bedingungen des Ausfuhrlandes genügen.

Art. 7 Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

(1) Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass:

  1. a)

    die Grenzübergangsstellen, ausser bei einem Verkehrsverbot, so geöffnet sind, dass:

    1. der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten für Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, 24 Stunden am Tag gewährleistet ist, ausser wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist,
    2. die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, ausser wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;
  2. b) bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die in Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten so angepasst werden, dass sie den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen, und dazu gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.

(2) Befinden sich in unmittelbarer Nähe ein und desselben Grenzgebiets mehrere Grenzübergangsstellen, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich gemäss Absatz 1 abfertigen können.

(3) Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, dass die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen ausserhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

Art. 8 Schnellspuren

Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Waren im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

Kapitel III Fassung gemäss Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. März 2021, vorläufig angewendet seit 15. März 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2021 250 ; 2023 205 ). Zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Art. 9 Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr aus oder in Drittländer die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.

(3) Bevor sie mit Drittländern Abkommen in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit diesem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen abweichen.

Art. 10 Vorabanmeldungen bei Ein- und Ausgang der Waren

(1) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus einem Drittland in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(2) Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum der Zollgebiete lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.

(3) Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbracht werden.

(4) Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Waren, die in die Zollgebiete oder aus den Zollgebieten der Vertragsparteien verbracht werden, und wurde diese Anmeldung nicht abgegeben, so hat eine der in den Absätzen 5 oder 6 genannten Personen unverzüglich eine solche Anmeldung oder mit Erlaubnis der Zollbehörden an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die mindestens die für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält. In diesen Fällen führen die Zollbehörden die Risikoanalyse dieser Waren zu Sicherheitszwecken auf der Grundlage der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung durch.

(5) Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen für die Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen verantwortlich sind und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständig sind.

(6) Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:

  1. a) vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt;
  2. b) von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen.

In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

(7) Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels legt bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs I genannten elektronischen Systems jede Vertragspartei fest, welche Personen summarische Eingangsanmeldungen abzugeben haben, sowie die Mittel und Wege für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, für den Austausch diesbezüglicher Informationen und für Anträge auf Änderung und/oder Ungültigerklärung.

(8) Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern:

  1. a) die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält; und
  2. b) die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgegeben wird.

(9) In Anhang I wird Folgendes festgelegt:

  1. das elektronische System für die summarische Eingangsanmeldung;
  2. Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;
  3. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe der Eingangs- oder Ausgangsanmeldung;
  4. Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;
  5. die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;
  6. die technischen Modalitäten für die elektronischen Systeme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung;
  7. die Finanzierungsvereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des Einfuhrkontrollsystems 2;
  8. alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 11 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1) Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt eine Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet und im Falle der Schweiz in ihren Zollexklaven Samnaun und Sampuoir niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange «zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten» zu.Einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.Insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Abkommen mit Drittländern, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen, wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 und unbeschadet der Zollkontrollen anerkannt.

(2) In Anhang II wird Folgendes geregelt:

  1. die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien;
  2. die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden;
  3. die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
  4. die Art und Weise, wie die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;
  5. alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.
Art. 12 Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement

(1) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen mit Ausnahme von Stichprobenkontrollen basieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand der von den Vertragsparteien entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmassnahmen zu entwickeln, durchgeführt werden.

(2) Sicherheitsrelevante Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehör-den der Vertragsparteien basiert. Die Zollbehörde der Schweiz trägt durch ihre Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex nach Artikel 23 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmassnahmen und prioritärer Kontrollbereiche in Bezug auf die Angaben in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen bei. Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen werden unbeschadet anderer Zollkontrollen durchgeführt.3)  Die Vertragsparteien verwenden ein gemeinsames Risikomanagementsystem für den Austausch risikobezogener Informationen, von Informationen über die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, über gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche und über das Zollkrisenmanagement sowie über Ergebnisse von Risikoanalyse und über Kontrollergebnisse.

(4) Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.

(5) Der Gemischte Ausschuss beschliesst alle anderen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Art. 13 Begleitende Massnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen

(1) Der Gemischte Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens überprüfen müssen.

(2) Die begleitenden Massnahmen nach Absatz 1 können insbesondere bestehen in:

  1. einer regelmässigen Evaluierung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen;
  2. einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung oder eine Änderung der Bestimmungen, um die gesetzten Ziele besser zu erreichen;
  3. der Organisation von Sitzungen zu bestimmten Themen, an denen Sachverständige beider Vertragsparteien teilnehmen, und in Audits der Verwaltungsverfahren, die auch durch Besuche vor Ort erfolgen können.

(3) Der Gemischte Ausschuss achtet darauf, dass die zur Anwendung dieses Artikels ergriffenen Massnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.

Art. 14 Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten

Die Informationen, die im Rahmen der mit diesem Kapitel eingeführten Massnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen. Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt nach den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts der übermittelnden Vertragspartei.Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der Vertragspartei, die die Informationen erhält, weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

Kapitel IV Zusammenarbeit

Art. 15 Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen

(1) Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.

(2) Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufgetretene Probleme zu unterrichten.

(3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:

  1. a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
  2. b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
  3. c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
  4. d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

Art. 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen

Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Bereich, der nicht unter Kapitel III fällt, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.Die betreffende Vertragspartei stellt sicher, dass die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Massnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

Art. 17 Verkehrsfluss

(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die durch die Kontrollen und Formalitäten verursachten Wartezeiten die für deren ordnungsgemässe Durchführung notwendige Dauer nicht überschreiten. Zu diesem Zweck stellen sie mit Regelungen für die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten sicher, dass die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung soweit wie irgend möglich verkürzt werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder, in deren Gebiet es zu schweren Störungen des Güterverkehrs kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Länder.

(3) Die zuständigen Behörden der betroffenen Länder treffen unverzüglich geeignete Massnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass der Verkehr ungehindert fliesst. Die Massnahmen werden dem Gemischten Ausschuss mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Massnahmen berät.

Art. 18 Amtshilfe

(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für die andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich Verwaltungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens von Nutzen sind.

(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise ausgesetzt oder verweigert werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(3) Bei Aussetzung oder Verweigerung der Amtshilfe sind die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.

(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.

(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Kapitel V Organe

Art. 19 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.

(2) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält.

(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 20 Konzertierungsgruppen

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler oder lokaler Tragweite einsetzen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden eines Landes zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemischten Ausschuss regelmässig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.

Art. 21 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

(2) Der Gemischte Ausschuss kann Kapitel III sowie die Anhänge durch Beschluss abändern.

(3) Über die in diesem Abkommen ausdrücklich genannten Fälle hinaus fasst er Beschlüsse über Durchführungsmassnahmen technischer und administrativer Natur, die zur Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten beitragen sollen.

(4) Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen Regeln umgesetzt.

(5) Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.

Art. 22 Weiterentwicklung des Rechts

(1) Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften ausarbeitet, die unter Kapitel III fallen, ersucht sie die schweizerischen Sachverständigen auf informellem Weg genauso um ihre Meinung, wie sie um die Meinung der Sachverständigen von Mitgliedstaaten bittet.

(2) Unterbreitet die Europäische Kommission ihren Mitgliedstaaten oder dem Rat ihre Vorschläge, so übersendet sie der Schweiz davon eine Abschrift.Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemischten Ausschuss ein erster Meinungsaustausch statt.

(3) Auf Antrag einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander vor der Verabschiedung des Gemeinschaftsrechtsaktes im Rahmen eines kontinuierlichen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemischten Ausschuss.

(4) Änderungen des Kapitels III, die erforderlich werden, um die Weiterentwicklung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften im Anwendungsbereich dieses Kapitels zu berücksichtigen, werden so früh wie möglich beschlossen, damit sie unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den geänderten Gemeinschaftsvorschriften zur Anwendung kommen können.Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren der Vertragsparteien die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

(5) Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Beschlussfassung im Gemischten Ausschuss am Ende dieses Verfahrens zu erleichtern.

Art. 23 Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex

Die Gemeinschaft stellt sicher, dass die schweizerischen Sachverständigen zu den Tagesordnungspunkten, die sie betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses für den Zollkodex, der die Europäische Kommission bei der Ausübung der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bereichen, die unter Kapitel III fallen, unterstützt, teilnehmen können.

Art. 24 Streitbeilegung

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29 werden Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens dem Gemischten Ausschuss vorgetragen, der sich um eine gütliche Beilegung bemüht.

Art. 25 Abkommen mit Drittstaaten

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass von einer Vertragspartei mit einem Drittstaat in einem Bereich, der unter Kapitel III fällt, geschlossene Abkommen für die andere Vertragspartei nicht bindend sind, es sei denn der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Art. 26 Zahlungsmöglichkeiten

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

Art. 27 Durchführung des Abkommens

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierigkeiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Art. 28 Revision

Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren in Kraft.

Art. 29 Ausgleichende Massnahmen

(1) Eine Vertragspartei kann nach Konsultation im Gemischten Ausschuss angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III dieses Abkommens ergreifen, wenn sie feststellt, dass die andere Vertragspartei diese Bestimmungen nicht einhält, oder wenn die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen beider Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet ist.Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen stattfinden.

(2) Ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, weil die in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Änderungen nicht beschlossen wurden, kann eine Vertragspartei die Anwendung der Bestimmungen des Kapitels III ab dem Datum, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, aussetzen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendung aufrechtzuerhalten.

(3) Die Tragweite und die Dauer der oben genannten Massnahmen sind auf das notwendige Mass zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschliessen, eine diesbezügliche Streitigkeit dem in Anhang III vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts decken, können nicht in diesem Rahmen geklärt werden.

Art. 30 Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder ‑beschränkungen für Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 31 Kündigung

Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 32 Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 33 Ratifizierung

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2) Tritt das Abkommen nicht am 1. Juli 2009 in Kraft, so tritt es am Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Die Vertragsparteien wenden dieses neue Abkommen bis zum Abschluss der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verfahren ab dem 1. Juli 2009 oder einem von den Vertragsparteien vereinbarten späteren Zeitpunkt vorläufig an.

(4) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. November 1990 über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr.

Art. 34 Sprachen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juni zweitausendundneun.