Inhaltsverzeichnis

SR 0.631.242.04

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (mit Anlagen und Zusatzprotokoll)

vom 20. May 1987
(Stand am 01.11.2025)

0.631.242.04

 AS 1988 308; BBl 1987 II 1437

Originaltext

Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten (AS 1996 2508). Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Kroatien ist dem Übereink. am 1. Juli 2012 beigetreten (AS 2013 81), die Republik Türkei am 1. Dez. 2012 (AS 2013 827), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (heute: Nordmazedonien) am 1. Juli 2015 (AS 2015 5967), die Republik Serbien am 1. Febr. 2016 (AS 2016 535), das Vereinigte Königreich am 1. Jan. 2021 (AS 2021 118), die Ukraine am 1. Okt. 2022 (AS 2023 297), Georgien am 1. Febr. 2025 (AS 2025 303), Montenegro (AS 2025 801) und Moldau (AS 2025 825) am 1. Nov. 2025.

Abgeschlossen am 20. Mai 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987
In Kraft getreten am 1. Januar 1988

(Stand am 1. November 2025)

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island,
das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden und die Schweizerische
Eidgenossenschaft (nachstehend «EFTA-Länder» genannt) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt),

gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern,

gestützt auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf die Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,

gestützt auf das zwischen den EFTA-Ländern und der Gemeinschaft geschlossene Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr[*], mit dem für diesen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier eingeführt wird,

in der Erwägung, dass die Verwendung dieses Einheitspapiers, das im Rahmen eines gemeinsamen Versandverfahrens für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern angewandt wird, eine Vereinfachung bewirken würde,

in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten dadurch erreicht werden kann, dass das Versandverfahren, das gegenwärtig für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft, zwischen der Gemeinschaft und Österreich und der Schweiz sowie zwischen Österreich und der Schweiz angewandt wird, auf diejenigen EFTA-Länder ausgedehnt wird, die dieses Verfahren noch nicht anwenden,

in der Erwägung, dass zwischen Finnland, Norwegen und Schweden auch die Nordische Transitregelung Anwendung findet,

haben beschlossen, nachstehendes Übereinkommen zu schliessen:

Allgemeines

Art. 1

(1) In diesem Übereinkommen werden Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens sowie zwischen den einzelnen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens[*] festgelegt; zu diesem Zweck wird ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs für Waren gilt, die gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden.

(2) Unbeschadet dieses Übereinkommens, insbesondere seiner Bestimmungen über die Sicherheitsleistung, gelten Warenbeförderungen innerhalb der Gemeinschaft als im Unionsversandverfahren[*] durchgeführt.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 7‑12 sind die Bestimmungen über dieses gemeinsame Versandverfahren in den Anlagen I und II zu diesem Übereinkommen enthalten.

(4) Versandanmeldungen und Versandpapiere für das gemeinsame Versandverfahren müssen den Mustern in Anlage III entsprechen und nach Massgabe dieser Anlage ausgestellt werden.

Art. 2 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Als gemeinsames Versandverfahren wird nachstehend je nach Fall das T1‑Verfahren oder das T2‑Verfahren bezeichnet.

(2) Das T1‑Verfahren kann für alle gemäss Artikel 1 Absatz 1 beförderten Waren angewendet werden.

(3) Das T2‑Verfahren gilt für nach Artikel 1 Absatz 1 beförderte Waren nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). in der Gemeinschaft:
  2. nur wenn es sich um Unionswaren handelt. Als Unionswaren gelten:

    1. im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden;
    2. aus Ländern oder Gebieten ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
    3. im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschliesslich aus unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren oder aus unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Waren gewonnen oder hergestellt wurden.
    4. Unbeschadet dieses Übereinkommen oder anderer mit der Gemeinschaft geschlossener Abkommen gelten jedoch Waren, die zwar die Voraussetzungen nach den drei vorstehenden Anstrichen erfüllen, aber nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder in das Zollgebiet zurückverbracht werden, nicht als Unionswaren[*].
  3. b) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens:
  4. nur wenn die Waren in diesem Land im T2‑Verfahren eingetroffen sind und unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 9 weiterversandt werden.

(4) Die in diesem Übereinkommen festgelegten besonderen Voraussetzungen für die Überführung von Waren in das T2‑Verfahren gelten auch für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren; Waren, für die ein solches Papier ausgestellt wurde, werden in der gleichen Weise behandelt wie im T2‑Verfahren beförderte Waren, wobei jedoch das Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht zu begleiten braucht.[*]

Art. 3 Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ). [*]

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). «Versandverfahren» ein Verfahren, in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Vertragspartei zu einer anderen Vertragspartei oder derselben Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird;
  2. b) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). «Land»: jedes Land des gemeinsamen Versandverfahrens, jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder andere Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist;
  3. c) «Drittland»: jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist;
  4. d) Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). «Land des gemeinsamen Versandverfahrens» ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehört und das eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

(2)[*]

(3) Für die Anwendung der in diesem Übereinkommen festgelegten Bestimmungen über das T1‑ oder T2‑Verfahren haben die Länder des gemeinsamen Versandverfahrens[*] sowie die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die gleichen Rechte und Pflichten.

Art. 4 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet aller sonstigen internationalen Übereinkünfte über Versandverfahren, jedoch vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen der Anwendung solcher Übereinkünfte für Warenbeförderungen zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowie vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen für die Ausstellung von Papieren zum Nachweis des der zollrechtliche Status von Unionswaren.

(2) Dieses Übereinkommen gilt ferner unbeschadet

  1. a) der Beförderung von Waren in einem Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie
  2. b) Vereinbarungen über den Grenzverkehr.
Art. 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, aufgrund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T1‑ oder T2‑Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Art. 6 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

Sofern die Durchführung der gegebenenfalls für die Waren geltenden Massnahmen sichergestellt wird, können die Länder im Rahmen des T1‑ oder T2‑Verfahrens durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen untereinander vereinfachte Verfahren einführen, die Kriterien entsprechen, die erforderlichenfalls in Anlage I[*] festgelegt werden und die für bestimmte Beförderungsarten oder bestimmte Unternehmen gelten. Derartige Vereinbarungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den anderen Ländern mitzuteilen.

Durchführung des Versandverfahrens

Art. 7 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens sind die zuständigen Stellen der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens befugt, die Aufgaben von Abgangszollstellen, Durchgangszollstellen, Bestimmungszollstellen und Zollstellen der Sicherheitsleistung wahrzunehmen.[*]

(2) Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind befugt, Versandanmeldungen T1 und T2 für Bestimmungszollstellen in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens anzunehmen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens bescheinigen sie diesen Waren auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren.[*]

(3) Werden mehrere Warensendungen zusammengestellt und als Sammelsendung mit einem einzigen Beförderungsmittel in einem T1‑ oder T2‑Verfahren durch einen Inhaber des Verfahrens von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert, um an ein und denselben Empfänger ausgeliefert zu werden, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass für diese Sendungen – ausser in begründeten Ausnahmefällen – eine einzige Versandanmeldung T1 oder T2 abgegeben wird, der die entsprechende Liste der Positionen beigefügt ist.[*]

(4) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann eine Person, die bei einer Grenzzollstelle einer Vertragspartei die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt, nicht verpflichtet werden, die Waren zum T1- oder T2-Verfahren anzumelden, unabhängig davon, in welches Zollverfahren sie bei der benachbarten Grenzzollstelle überführt werden sollen.[*]

(5) Unbeschadet der Verpflichtung, dass gegebenenfalls der zollrechtliche Status von Unionswaren nachzuweisen ist, kann die Grenzzollstelle einer Vertragspartei, bei der die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, die Abfertigung zum T1- oder T2-Verfahren ablehnen, wenn dieses Verfahren bei der benachbarten Grenzzollstelle enden soll.[*]

Art. 8

Bei Warenbeförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren[*] dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.

Art. 9 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Waren, die im T2‑Verfahren in ein Land des gemeinsamen Versandverfahrens[*] verbracht werden, um gegebenenfalls in diesem Verfahren weiterversandt zu werden, müssen in diesem Land unter ständiger zollamtlicher Überwachung bleiben, damit ihre Nämlichkeit oder ihr unveränderter Zustand gewährleistet wird.

(2) Werden solche Waren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens, in dem sie in ein anderes Zollverfahren als ein Versandverfahren oder Zolllagerverfahren überführt worden sind, weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nicht angewandt werden.[*]Dies gilt jedoch nicht für Waren, die zur Ausstellung auf einer Messe oder einer ähnlichen öffentlichen Veranstaltung vorübergehend eingeführt werden und nur solchen Behandlungen unterworfen worden sind, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden.

(3) Werden Waren nach Lagerung in einem Zolllagerverfahren aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens[*] weiterversandt, so darf das T2‑Verfahren nur unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

  1. Die Lagerdauer darf fünf Jahre nicht überschritten haben; bei Waren der Kapitel 1 bis 24 der Nomenklatur für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983[*] ist sie jedoch auf sechs Monate beschränkt.
  2. Die Waren müssen gesondert gelagert und dürfen nur solchen Behandlungen unterworfen worden sein, die zu ihrer Erhaltung erforderlich waren oder die in einer Teilung der Sendung bestanden, ohne dass dabei die Umschliessungen ersetzt wurden.
  3. Die Behandlungen müssen unter zollamtlicher Überwachung durchgeführt worden sein.

(4) Alle angenommenen Versandanmeldungen T2 und alle Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die von einer zuständigen Stelle eines Landes des gemeinsamen Versandverfahrens ausgestellt werden, müssen einen Hinweis auf die entsprechenden Versandanmeldungen T2 oder die Papiere zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren tragen, mit denen die Waren in dem Land des gemeinsamen Versandverfahrens eingetroffen sind, und es sind sämtliche darin enthaltenen besonderen Vermerke zu übernehmen.[*]

Art. 10 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1‑ oder T2‑Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.

(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,

  1. a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1‑ oder T2‑Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
  2. b) Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1‑ oder T2‑Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.

(3)[*]

Art. 11 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluss gesichert.

(2) Der Verschluss erfolgt:

  1. a) Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). durch Raumverschluss, wenn das Beförderungsmittel oder der Behälter bereits aufgrund anderer Vorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlusssicher anerkannt worden ist;
  2. b) im Übrigen durch Packstückverschluss.

(3) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel und Behälter als verschlusssicher an, wenn:

  1. a) Verschlüsse einfach und wirksam an den Beförderungsmitteln oder dem Behälter angebracht werden können;
  2. b) das Beförderungsmittel oder der Behälter so gebaut ist, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
  3. c) das Beförderungsmittel oder der Behälter keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können;
  4. d) die Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.[*]

(4) Die Abgangszollstelle[*] kann vom Verschluss absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch ihre Beschreibung in den Daten der Versandanmeldung oder in den Ergänzungsvordrucken unter Berücksichtigung etwaiger anderer Massnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.[*]

Art. 12

(1) und (2) …[*]

(3) Der Inhaber des Verfahrens oder sein bevollmächtigter Vertreter erteilen auf Verlangen den für die Durchfuhrstatistik zuständigen nationalen Dienststellen alle Auskünfte im Zusammenhang mit Versandanmeldungen T1 oder T2, die für die statistische Erhebung notwendig sind.[*]

Amtshilfe

Art. 13 Fassung gemäss Anhang zur Empfehlung 1/ 91 des Gemischten Ausschusses vom 19. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 2241 ). [*]

(1) Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leiten einander alle verfügbaren Auskünfte zu, die für die Überprüfung der ordnungsgemässen Anwendung des Übereinkommens erforderlich sind.

(2) Soweit erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander über alle Feststellungen, Schriftstücke, Berichte, Niederschriften und Auskünfte, die sich auf Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren beziehen sowie über Unregelmässigkeiten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit solchen Verfahren.Soweit erforderlich, unterrichten sie einander ferner über alle Feststellungen im Zusammenhang mit Waren, die unter die Amtshilfevorschriften fallen und die sich in einem Zolllagerverfahren befunden haben.

(3) Liegt der Verdacht einer Unregelmässigkeit oder Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Waren vor, die aus einem Land oder nach Durchfuhr durch ein Land oder nach Lagerung in einem Zolllager in ein anderes Land verbracht worden sind, so erteilen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder einander auf Ersuchen Auskunft über:

  1. a) Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ).

    die Einzelheiten der Warenbeförderung, wenn die betreffenden Waren:

    1. im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in das ersuchte Land gelangt sind – unabhängig von der Art ihrer Weiterbeförderung – oder
    2. von dort – unabhängig von der Art ihres Verbringens in dieses Land – im T1‑ oder T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind;
  2. b) Sprachliche Bereinigung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2016 des Gemischten Ausschusses vom 28. April 2016, in Kraft seit 1. Mai 2016 ( AS 2016 1951 ). die Einzelheiten der Lagerung in einem Zolllager, wenn die betreffenden Waren im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in dieses Land gelangt oder von dort im T2‑Verfahren oder mit einem Papier zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren weiterversandt worden sind.

(4) In dem Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 ist anzugeben, auf welchen Fall oder welche Fälle es sich bezieht.

(5) Ersucht die zuständige Behörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten zuständigen Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkommen will.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde verfügten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.

Vollstreckung einer Forderung Eingefügt durch Abk. vom 22. Nov. 1996, von der BVers genehmigt am 7. Dez. 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1996 ( AS 1997 1055 1054 ; BBl 1995 III 337 ).

Art. 13 a

Die zuständigen Behörden der betreffenden Länder leisten einander nach Massgabe der Bestimmungen der Anlage IV Amtshilfe bei der Vollstreckung von Forderungen, soweit diese im Zusammenhang mit Beförderungen im T1‑ oder T2‑Verfahren entstanden sind.

Der Gemischte Ausschuss

Art. 14

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 15

(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung sicherzustellen. Dazu ist er von den Vertragsparteien in regelmässigen Abständen über die praktischen Erfahrungen mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterrichten; der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.

(2) Er empfiehlt insbesondere:

  1. a) Änderungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Änderungen im Sinne des Absatzes 3;
  2. b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst:

  1. a) Änderungen der Anlagen;
  2. b) Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 12 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses vom 20. Dez. 2000 ( AS 2001 542 ).
  3. c) sonstige Änderungen dieses Übereinkommens, die infolge von Änderungen der Anlagen notwendig werden;
  4. [tab][*]
  5. d) Ursprünglich Bst. e). Übergangsmassnahmen[*] im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft;
  6. e) Ursprünglich Bst. f). Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 15abeizutreten.

Die Beschlüsse nach den Buchstaben a bis e werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt.[*] [*]

(4) Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung von verfassungsrechtlichen Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

(5) Die Beschlüsse des Gemischen Ausschusses im Sinne von Absatz 3 Buchstabe e), ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.[*]

(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.[*]

Beitritt von Drittländern Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ).

Art. 15 a Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1059 2112 , 1048 ; BBl 1995 II 1 ). [*]

(1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.

(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlandes beifügen.

(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

(4) Der Depositär notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.

(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.

Verschiedene und Schlussbestimmungen

Art. 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

Art. 17

Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.

Art. 18

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 19 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Beschlusses 3/97 des Gemischten Ausschusses vom 23. Juli 1997, in Kraft seit 1. Okt. 1997 ( AS 1998 258 ). [*]

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 20

1. Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens[*] andererseits.

2. Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag[*] verbunden ist.

Art. 21

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Depositar zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 22

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar fungierenden Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.

(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Der Depositar notifiziert das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Art. 23

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens treten die am 30. November 1972 bzw. am 23. November 1972[*] geschlossenen Abkommen zwischen Österreich bzw. der Schweiz und der Gemeinschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie das Abkommen vom 12. Juli 1977[*] zwischen der Gemeinschaft und diesen beiden Ländern über die Ausdehnung der Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren ausser Kraft.

(2) Die in Absatz 1 genannten Abkommen gelten jedoch weiter für T1‑ oder T2‑Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.

(3) Die Nordische Transitregelung zwischen Finnland, Norwegen und Schweden[*] tritt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens ausser Kraft.

Art. 24

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.