0.631.242.03
AS 1988 301; BBl 1987 II 1437
Originaltext
Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr Das Übereink. umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereink.
Abgeschlossen am 20. Mai 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1987
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 1987
In Kraft getreten am 1. Januar 1988
(Stand am 15. September 2022)
Die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen,
die Republik Österreich, das Königreich Schweden und die Schweizerische
Eidgenossenschaft, nachstehend «EFTA‑Länder» genannt, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,
gestützt auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA‑Ländern,
gestützt auf die von den Ministern der EFTA‑Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommene Gemeinsame Erklärung, die einen Aufruf zur Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums enthält, insbesondere im Hinblick auf eine Vereinfachung der Grenzförmlichkeiten und der Ursprungsregeln,
in der Erwägung, dass die Gemeinschaft innerhalb des Aktionsprogramms zur Stärkung des Binnenmarktes beschlossen hat, ab 1. Januar 1988 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein einheitliches Verwaltungspapier einzuführen,
in der Erwägung, dass es angebracht ist, auch die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den EFTA‑Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA‑Ländern, insbesondere durch die Einführung eines einheitlichen Verwaltungspapiers, zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden darf, dass es die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften entbindet –
haben beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen:
Allgemeines
Art. 1 Fassung gemäss Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 ; BBl 1995 II 1 ). (1) In diesem Übereinkommen werden Massnahmen festgelegt, um die Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien zu vereinfachen; dafür wird insbesondere ein einheitliches Verwaltungspapier (nachstehend Einheitspapier genannt) eingeführt, das unbeschadet der Art und des Ursprungs der Waren für alle Ausfuhr‑ und Einfuhrverfahren sowie für ein im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien geltendes gemeinsames Versandverfahren (nachstehend Versandverfahren genannt) zu verwenden ist.
(2) Im Sinne des Übereinkommens gilt als «Drittland» jedes Land, das nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.
(3) Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beitritt einer neuen Vertragspartei nach Artikel 11a wirksam wird, gilt ausschliesslich für die Zwecke dieses Übereinkommens jede Bezugnahme auf EFTA‑Länder in diesem Übereinkommen sinngemäss auch für dieses Land.
Die mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien verbundenen Förmlichkeiten werden mittels eines Einheitspapiers erfüllt, für das Vordrucke nach den Mustern im Anhang I zu diesem Übereinkommen zu verwenden sind. Das Einheitspapier dient je nach Fall als Anmeldung oder Papier zur Ausfuhr, zum Versandverfahren oder zur Einfuhr.
Zusätzlich zum Einheitspapier darf eine Vertragspartei nur Verwaltungspapiere verlangen, die
- – zur Durchführung von in einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verlangt werden, deren Anwendung bei alleiniger Verwendung des Einheitspapiers nicht gewährleistet wäre;
- – aufgrund von internationalen Übereinkünften verlangt werden, bei denen sie Vertragspartei ist;
- – von den Beteiligten verlangt werden, damit sie auf Antrag in den Genuss eines Vorteils oder einer bestimmten Erleichterung kommen können.
(1) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, vereinfachte Verfahren, auch unter Einsatz der Datenverarbeitung, im Hinblick auf weitergehende Erleichterungen für die Beteiligten anzuwenden.
(2) Vereinfachte Verfahren können insbesondere vorsehen, dass die betreffenden Waren nicht bei einer Zollstelle zu gestellen und die Anmeldung für diese Waren nicht der Zollstelle vorzulegen sind, ferner kann die Abgabe einer unvollständigen Anmeldung zugelassen werden. In diesen Fällen muss nachträglich eine Anmeldung, bei der es sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden um eine periodische Sammelanmeldung handeln kann, innerhalb der von diesen Behörden festgesetzten Frist vorgelegt werden.In den Fällen des Absatzes 1 kann gestattet werden, anstatt des Einheitspapiers Handelspapiere zu verwenden.Wird das Einheitspapier verwendet, so können die Beteiligten mit Zustimmung der zuständigen Behörden zur Erfüllung aller mit der Ausfuhr und Einfuhr verbundenen Förmlichkeiten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier im Handel übliche Listen beifügen, in denen die Waren beschrieben sind.
(3) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht,
- – im Postverkehr (Brief‑ und Paketpost) auf das Einheitspapier zu verzichten;
- – auf schriftliche Anmeldungen zu verzichten;
- – untereinander Abkommen oder Vereinbarungen im Hinblick auf eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten für ihren gesamten Warenverkehr oder für Teilbereiche zu schliessen;
- – bei Sendungen, die mehrere Arten von Waren umfassen, zur Erfüllung der Förmlichkeiten im Versandverfahren Ladelisten statt der Ergänzungsblätter zum Einheitspapier zu verwenden;
- – zuzulassen, dass Anmeldungen gegebenenfalls ohne Vordruck mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen erstellt werden;
- – zuzulassen, dass die zuständigen Behörden die Eingabe der für die Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Daten in ihre Datenverarbeitungssysteme zur Behandlung der Anmeldungen verlangen, und zwar gegebenenfalls ohne Abgabe einer schriftlichen Anmeldung;
- – zuzulassen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Verwendung eines Datenverarbeitungssystems zur Behandlung der Anmeldungen vorsehen, dass die Ausfuhr‑, Versand‑ oder Einfuhranmeldung entweder durch das von diesem System erstellte Einheitspapier oder, falls ein solches Papier nicht erstellt wird, durch die Eingabe der Daten in die Datenverarbeitungsanlage zustande kommt;
- – Erleichterungen anzuwenden, die vom Gemischten Ausschuss im Wege eines Beschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 verabschiedet wurden.
Förmlichkeiten
(1) Die Bestimmungen über die Erfüllung der bei der Ausfuhr, beim Versand und bei der Einfuhr von Waren erforderlichen Förmlichkeiten mittels des Einheitspapiers sind in Anhang II zu diesem Übereinkommen niedergelegt.
(2) Die gemeinsamen Codes, die in den im Anhang I aufgeführten Vordrucken zu verwenden sind, sind dem Anhang III zu diesem Übereinkommen zu entnehmen,
(1) Die Anmeldung ist in einer der Amtssprachen der Vertragsparteien auszufüllen, die von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen ist, in dem die Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder den Versand erfüllt werden. Gegebenenfalls kann die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder des Durchgangslandes vom Anmelder oder dessen Vertreter in diesem Land eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anmeldung immer dann in einer der Amtssprachen des Einfuhrlandes auszufüllen, wenn sie in diesem Land unter Verwendung von anderen als den der Zollstelle des Ausfuhr‑ oder Abgangslandes vorgelegten Exemplaren der Anmeldung erfolgt.
(1) Der Anmelder oder sein Vertreter kann für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt eines Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien die zur Erfüllung der Förmlichkeiten nur bei diesem einen Abschnitt erforderlichen Anmeldungsexemplare verwenden, denen gegebenenfalls die zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei einem der folgenden Abschnitte erforderlichen Exemplare beigefügt werden können.
(2) Die Inanspruchnahme des Absatzes 1 darf nicht mit einer Sonderbedingung der zuständigen Behörden verknüpft werden.Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Sammelsendungen können die zuständigen Behörden jedoch vorsehen, dass die Förmlichkeiten für die Ausfuhr und das Versandverfahren auf ein und demselben Vordruck mittels der für diese Förmlichkeiten vorgesehenen Exemplare erfüllt werden.
In den Fällen des Artikels 7 überzeugen sich die zuständigen Behörden soweit wie möglich davon, dass die Angaben, die in den in den einzelnen Verfahrensabschnitten ausgefüllten Exemplaren der Anmeldung enthalten sind, übereinstimmen.
Amtshilfe
(1) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmässigkeiten oder Zuwiderhandlungen stellen die Zollbehörden dieser Länder einander auf Ersuchen oder – sofern sie es von Interesse für eine andere Vertragspartei erachten – von sich aus alle verfügbaren Auskünfte (einschliesslich von Verwaltungsberichten und ‑feststellungen) zur Verfügung, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens von Belang sind.
(2) Die Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert oder abgelehnt werden, wenn das ersuchte Land der Ansicht ist, dass die Amtshilfe seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung («ordre public») oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen oder ein Betriebs‑, Geschäfts‑ oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(3) Bei Verweigerung oder Ablehnung der Amtshilfe ist die entsprechende Entscheidung und ihre Begründung dem ersuchenden Land unverzüglich mitzuteilen.
(4) Ersucht die Zollbehörde eines Landes um Amtshilfe, die sie selbst nicht leisten könnte, wenn sie darum ersucht würde, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Zollbehörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.
(5) Die nach Absatz 1 erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Landes, das sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Diese Auskünfte dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Zollbehörde, die sie erteilt hat, und vorbehaltlich der von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen anderweitig verwendet werden.
Der Gemischte Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.
(2) Der Gemischte Ausschuss handelt im allseitigen Einvernehmen.
(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.
(1) Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Dazu ist der Ausschuss von den Vertragsparteien regelmässig über die praktischen Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu unterrichten; er spricht Empfehlungen aus und fasst in den Fällen nach Absatz 3 Beschlüsse.
(2) Der Gemischte Ausschuss empfiehlt insbesondere:
- a) Änderungen dieses Übereinkommens;
- b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Der Gemischte Ausschuss beschliesst Änderungen der Anhänge zu diesem Übereinkommen, die in Artikel 4 Absatz 3 letzter Gedankenstrich genannten Erleichterungen sowie die Einladungen an Drittländer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2, diesem Übereinkommen nach dem Verfahren von Artikel 11a beizutreten. Diese Beschlüsse, ausser Einladungen an Drittländer, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften ausgeführt.
(4) Hat der Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Voraussetzungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.
(5) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses im Sinne von Absatz 3, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, werden dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt, das sie dem betreffenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt.
(6) Nach dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
Beitritt von Drittländern Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ).
Art. 11a Eingefügt durch Abk. vom 25. Sept. 1995, von der BVers genehmigt am 22. März 1995 und in Kraft getreten mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ( AS 1996 1049 1960 1048 , BBl 1995 II 1 ). (1) Jedes Drittland, an das auf Beschluss des Gemischten Ausschusses eine entsprechende Einladung vom Depositar des Übereinkommens ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
(2) Ein zum Beitritt eingeladenes Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen.
(3) Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
(4) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuss nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt und dem Zeitpunkt angenommen hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland ebenfalls über das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt.Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsurkunde oder in einer gesonderten Urkunde, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt.
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die den Warenverkehr belastenden Förmlichkeiten soweit wie möglich abzubauen und bei Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehende Schwierigkeiten allseitig zufriedenstellenden Lösungen zuzuführen.
Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Vorschriften, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen.
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrages einerseits sowie für die Gebiete der EFTA‑Länder andererseits.
(2) Dieses Übereinkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist kündigen; die schriftliche Kündigung ist an den in Artikel 17 genannten Depositar zu richten, der sie allen übrigen Vertragsparteien notifiziert.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1988 in Kraft, sofern die Vertragsparteien bis zum 1. November 1987 ihre Annahmeurkunden bei dem als Depositar handelnden Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt haben.
(2) Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1988 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde einer jeden Vertragspartei und das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariates des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.Geschehen zu Interlaken am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundachtzig.