Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäss dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert.
Protokoll vom 26. Juni 1999 zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (mit Anhängen)
0.631.21
AS 2007 2431
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des internationalen Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Abgeschlossen in Brüssel am 26. Juni 1999
Vom Bundesrat genehmigt am 7. Juni 2004
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juni 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 3. Februar 2006
(Stand am 24. September 2025)
Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973SR 0.631.20 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974),
im Folgenden «das Übereinkommen» genannt,
das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden «der Rat» genannt – ausgearbeitet worden ist,
in der Erwägung, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um
in der weiteren Erwägung, dass das geänderte Übereinkommen
sind wie folgt übereingekommen:
Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen[*] in Anhang III ersetzt.
(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschliesslich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch:
- a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat; oder
- c) den Beitritt.
(2) Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
(3) Dieses Protokoll tritt einschliesslich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem 40 Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(4) Wenn 40 Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.
Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.
In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.
Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.
Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen[*] werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.