SR 0.631.122

Internationales Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (mit Anlagen)

vom 21. October 1982
(Stand am 27.05.2021)

0.631.122

AS 1986 764; BBl 1985 I 1213

Übersetzung

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Abgeschlossen in Genf am 21. Oktober 1982
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. September 1985[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1986
in Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1986

(Stand am 27. Mai 2021)

Präambel

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den internationalen Warenverkehr zu verbessern, angesichts der Notwendigkeit, den Grenzübergang von Waren zu erleichtern,

in Anbetracht der Tatsache, dass die Kontrollmassnahmen an den Grenzen von verschiedenen Kontrolldiensten durchgeführt werden,

in der Erkenntnis, dass die Bedingungen, unter denen solche Kontrollen durchgeführt werden, weitgehend harmonisiert werden können, ohne ihren Zweck, ihre ordnungsgemässe Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen,

in der Überzeugung, dass die Harmonisierung der Kontrollen an den Grenzen ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeines

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als:
  1. a) «Zoll» die Verwaltungsdienststelle, die für die Anwendung der Zollgesetzgebung und die Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben zuständig und ausserdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, betraut ist;
  2. b) «Zollkontrolle» die Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, für deren Durchführung der Zoll verantwortlich ist;
  3. c) «Gesundheitsrechtliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführten Kontrollmassnahmen, mit Ausnahme der tierärztlichen Kontrolle;
  4. d) «Tierärztliche Kontrolle» die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren bei Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie die bei Gegenständen oder Waren, die Träger von Erregern für Tierkrankheiten sein könnten, durchgeführte gesundheitsrechtliche Kontrolle;
  5. e) «Pflanzenschutzrechtliche Kontrolle» die Kontrolle zur Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen;
  6. f) «Kontrolle der Einhaltung technischer Normen» die Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestnormen entsprechen;
  7. g) «Qualitätskontrolle» alle anderen vorstehend nicht genannten Kontrollmassnahmen, durch die geprüft werden soll, ob die Waren den in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen;
  8. h) «Kontrolldienste» jede für die Durchführung aller oder eines Teils der oben definierten Kontrollen oder für sonstige üblicherweise bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durchgeführten Kontrollen zuständige Stelle.
Art. 2 Ziel

Zur Erleichterung des internationalen Warenverkehrs zielt dieses Übereinkommen darauf ab, die Anforderungen bezüglich der zu erfüllenden Förmlichkeiten sowie Zahl und Dauer der Kontrollen, insbesondere durch die innerstaatliche und internationale Koordinierung der Kontrollverfahren und ihrer Anwendungsmethoden, herabzusetzen.

Art. 3 Geltungsbereich

1. Dieses Übereinkommen gilt für sämtliche Waren bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, wenn sie über eine oder mehrere See-, Luft- oder Landgrenzen befördert werden.

2. Dieses Übereinkommen gilt für alle Kontrolldienste der Vertragsparteien.

Kapitel II Harmonisierung der Verfahren

Art. 4 Koordinierung der Kontrollen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Einsatz der Zollstellen und sonstigen Kontrolldienste soweit wie möglich zu harmonisieren.

Art. 5 Ausstattung der Dienststellen

Um das ordnungsgemässe Funktionieren der Kontrolldienste sicherzustellen, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese soweit wie möglich und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts ausgestattet werden mit:

  1. a) qualifiziertem Personal in ausreichender Zahl, entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs;
  2. b) zu Kontrollzwecken geeigneten Geräten und Einrichtungen; dabei sind die Beförderungsart, die zu prüfenden Waren und die Erfordernisse des Verkehrs zu berücksichtigen;
  3. c) Anweisungen für die Bediensteten gemäss den geltenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen sowie innerstaatlichen Bestimmungen zu verfahren.
Art. 6 Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, untereinander zusammenzuarbeiten und jede notwendige Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen zu suchen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen; sie verpflichten sich ferner, erforderlichenfalls den Abschluss neuer multilateraler oder bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen anzustreben.

Art. 7 Zusammenarbeit zwischen benachbarten Staaten

Wird eine gemeinsame Landgrenze überschritten, treffen die beteiligten Vertragsparteien wenn möglich geeignete Massnahmen, um den Grenzübergang der Waren zu erleichtern, und bemühen sich insbesondere:

  1. a) durch die Errichtung gemeinsamer Anlagen eine gemeinsame Kontrolle der Waren und Dokumente zu ermöglichen,
  2. b) eine Übereinstimmung
    1. der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen;
    2. der dort tätigen Kontrolldienste;
    3. der Warenarten, Beförderungsarten und internationalen zollgebundenen Transitverfahren, die dort zugelassen sind oder angewandt werden,
  3. sicherzustellen.
Art. 8 Informationsaustausch

Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig auf Ersuchen die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen nach Massgabe der in den Anlagen festgelegten Bedingungen.

Art. 9 Dokumente

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, untereinander und in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organen die Verwendung von Dokumenten zu fördern, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind.

2. Die Vertragsparteien erkennen alle durch ein geeignetes technisches Verfahren erstellten Dokumente an, sofern sie den amtlichen Vorschriften bezüglich ihrer Form, Echtheit und Bestätigung entsprechen sowie leserlich und verständlich sind.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die erforderlichen Dokumente in genauer Befolgung der einschlägigen Rechtsvorschriften erstellt und beglaubigt werden.

Kapitel III Bestimmungen über die Durchfuhr

Art. 10 Transitwaren

1. Die Vertragsparteien sehen für Transitwaren, insbesondere für solche, die im Rahmen eines internationalen Zollgutversandverfahrens befördert werden, wenn möglich eine vereinfachte und zügige Behandlung vor, indem sie ihre Kontrolle auf die Fälle beschränken, in denen diese auf Grund der gegebenen Umstände oder Gefahren gerechtfertigt ist. Ausserdem berücksichtigen sie die Situation von Binnenstaaten. Sie bemühen sich um eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen, die für die Zollabfertigung von in einem internationalen zollgebundenen Transitverfahren beförderten Waren zur Verfügung stehen.

2. Sie bemühen sich, die Durchfuhr von Waren in Behältern oder anderen Ladeeinheiten, die eine ausreichende Sicherheit bieten, weitestgehend zu erleichtern.

Kapitel IV Verschiedenes

Art. 11 Öffentliche Ordnung

1. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung der Verbote und Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und insbesondere der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums erlassen worden sind.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich jedoch, bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Anwendung der Massnahmen nach Absatz 1, die Bestimmungen dieses Übereinkommens, insbesondere die Artikel 6 bis 9, soweit wie möglich und ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit dieser Kontrollen anzuwenden.

Art. 12 Notmassnahmen

1. Die Notmassnahmen, zu denen sich die Vertragsparteien auf Grund besonderer Umstände veranlasst sehen können, müssen im angemessenen Verhältnis zu den Gründen stehen, die zu ihrer Einleitung führen; sie sind auszusetzen oder aufzuheben, wenn diese Gründe nicht mehr gegeben sind.

2. Sofern dies ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Massnahmen möglich ist, veröffentlichen die Vertragsparteien die einschlägigen Vorschriften für diese Massnahmen.

Art. 13 Anlagen

1. Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

2. Neue Anlagen, die andere Kontrollbereiche betreffen, können diesem Übereinkommen nach dem Verfahren der Artikel 22 oder 24 hinzugefügt werden.

Art. 14 Verhältnis zu anderen Verträgen

Unbeschadet des Artikels 6 werden die Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossen haben, bevor sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden, durch das Übereinkommen nicht berührt.

Art. 15

Dieses Übereinkommen steht weder der Anwendung weitergehender Erleichterungen entgegen, die zwei oder mehr Vertragsparteien einander gewähren möchten, noch dem Recht der in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragsparteien sind, ihre eigenen Rechtsvorschriften auf die Kontrollen an ihren inneren Grenzen anzuwenden, vorausgesetzt, dass dadurch in keiner Weise die sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Erleichterungen eingeschränkt werden.

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen, das beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt wird, steht allen Staaten und den aus souveränen Staaten zusammengesetzten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration, die befugt sind, internationale Übereinkünfte in den durch das Übereinkommen erfassten Bereichen auszuhandeln, abzuschliessen und anzuwenden, zur Teilnahme offen.

2. Die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können auf in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten in eigenem Namen die Rechte ausüben und die Verpflichtungen erfüllen, die das Übereinkommen sonst ihren Mitgliedstaaten überträgt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, diese Rechte einschliesslich des Stimmrechts individuell auszuüben.

3. Staaten und die vorgenannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden:

  1. a) indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, nachdem sie es unterzeichnet haben,
  2. oder
  3. b) indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

4. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und die in Absatz 1 genannten regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration beim Büro der Vereinten Nationen in Genf vom 1. April 1983 bis einschliesslich 31. März 1984 zur Unterzeichnung auf.

5. Ab 1. April 1984 liegt es für sie auch zum Beitritt auf.

6. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 17 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Nachdem fünf Staaten ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für weitere Vertragsparteien drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

3. Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegt wird, gilt als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

4. Jede Urkunde dieser Art, die nach der Annahme einer Änderung gemäss dem Verfahren nach Artikel 22, jedoch vor deren Inkrafttreten hinterlegt wird, gilt ab dem Tage des Inkrafttretens der Änderung als für dieses Übereinkommen in der geänderten Fassung hinterlegt.

Art. 18 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Art. 19 Ausserkrafttreten

Beträgt die Zahl der Staaten, die Vertragsparteien sind, nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf, so tritt dieses Übereinkommen am Ende dieses Zeitraums von zwölf Monaten ausser Kraft.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden möglichst durch Verhandlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.

2. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: Jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter, und diese Schiedsrichter ernennen einen weiteren Schiedsrichter als Vorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.

3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien endgültig und bindend.

4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit und auf der Grundlage der zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts.

6. Streitfragen, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruchs ergeben, können von jeder der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

7. Jede der am Streitfall beteiligten Parteien trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters und ihrer Vertreter in dem Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den am Streitfall beteiligten Parteien getragen.

Art. 21 Vorbehalte

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt erklären, dass sie sich durch Artikel 20 Absätze 2 bis 7 nicht gebunden fühlt. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt macht, durch diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 macht, kann ihn durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen jederzeit zurücknehmen.

3. Von den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten abgesehen, ist gegenüber diesem Übereinkommen kein Vorbehalt zulässig.

Art. 22 Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens

1. Dieses Übereinkommen kann mit seinen Anlagen auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.

2. Jeder Vorschlag einer Änderung dieses Übereinkommens wird von einem Verwaltungsausschuss geprüft, der sich gemäss der Geschäftsordnung in Anlage 7 aus allen Vertragsparteien zusammensetzt. Jeder derartige auf einer Sitzung des Verwaltungsausschusses geprüfte oder ausgearbeitete und vom Ausschuss angenommene Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Annahme mitgeteilt.

3. Jeder nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsvorschlag tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist ein Staat, der Vertragspartei ist, oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die selbst Vertragspartei ist und die in diesem Falle im Rahmen der Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 handelt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Einwand gegen den Änderungsvorschlag mitgeteilt hat.

4. Ist nach Absatz 3 ein Einwand gegen einen Änderungsvorschlag mitgeteilt worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

Art. 23 Ersuchen, Mitteilungen und Einwände

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und über das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

Art. 24 Revisionskonferenz

Nachdem dieses Übereinkommen fünf Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Übereinkommens verlangen; hierbei sind die Vorschläge anzugeben, die von der Konferenz behandelt werden sollten. In diesem Fall wird wie folgt verfahren:

  1. (i) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert dieses Ersuchen allen Vertragsparteien und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten zu den Vorschlägen Stellung zu nehmen sowie gegebenenfalls sonstige Vorschläge zu unterbreiten, die ihres Erachtens von der Konferenz geprüft werden sollten.
  2. (ii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt ferner allen Vertragsparteien den Wortlaut etwaiger sonstiger Vorschläge mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum dieser Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihr Einverständnis mit der Einberufung dieser Konferenz notifiziert.
  3. (iii) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann jedoch, wenn er der Auffassung ist, dass ein Revisionsvorschlag als Vorschlag einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 angesehen werden könnte, im Einvernehmen mit der Vertragspartei, die den Vorschlag unterbreitet hat, statt des Revisionsverfahrens das Änderungsverfahren nach Artikel 22 einleiten.
Art. 25 Notifikationen

Ausser den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln 23 und 24 notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Staaten:

  1. a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel 16;
  2. b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 17;
  3. c) die Kündigungen nach Artikel 18;
  4. d) das Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19;
  5. e) die Vorbehalte nach Artikel 21.
Art. 26 Beglaubigte Texte

Nach dem 31. März 1984 übersendet der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsparteien und allen Staaten, die keine Vertragsparteien sind, zwei beglaubigte Abschriften der Urschrift dieses Übereinkommens.