SR 0.631.121.2

Konvention vom 15. Dezember 1950 betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (mit Anhang und Prot.)

vom 15. December 1950
(Stand am 26.02.2025)

0.631.121.2

 AS 1953 42; BBl 1952 I 525

Übersetzung

Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Dezember 1950
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1952[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 19. Dezember 1952
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Dezember 1952

(Stand am 26. Februar 2025)

Die Signatarstaaten vorliegender Konvention,

in Erwägung, dass es zweckmässig sei, in ihren Zollsystemen eine höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit herbeizuführen und insbesondere die mit der Entwicklung und Verbesserung der Zolltechnik im Zusammenhang stehenden Fragen und die diesbezügliche Gesetzgebung zu untersuchen,

in der Überzeugung, dass es im Interesse des internationalen Handels liegt, die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sowohl in Bezug auf die wirtschaftlichen Faktoren als auch auf das damit verbundene Zollverfahren zu fördern,

haben beschlossen:

Art. I

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, in der Folge «Zollrat» genannt, geschaffen.

Art. II
  1. a.

    Mitglieder des Zollrates sind:

    1. (i) die Vertragsparteien der vorliegenden Konvention;
    2. (ii) die Regierung jedes in seinen Aussenhandelsbeziehungen autonomen Zollgebietes, wenn sie durch die Vertragspartei vorgeschlagen wird, die für das betreffende Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist, und sofern ihre Zulassung als selbständiges Mitglied vom Zollrat genehmigt worden ist.
  2. b. – Die Regierung eines Zollgebietes, die gemäss Paragraph a (ii) selbständiges Mitglied des Zollrates ist, verliert ihre Mitgliedschaft im Zollrat, wenn ihr der Rücktritt durch die Vertragspartei mitgeteilt wird, welche für dieses Gebiet hinsichtlich seiner diplomatischen Beziehungen verantwortlich ist.
  3. c. – Jedes Mitglied des Zollrates ernennt einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten, die seine Vertretung im Zollrat übernehmen. Diesem Delegierten können Berater beigegeben werden.
  4. d. – Der Zollrat kann Vertreter von Nicht‑Mitgliedstaaten oder internationalen Körperschaften als Beobachter zulassen.
Art. III

Dem Zollrat sind folgende Aufgaben übertragen:

  1. a. – alle Fragen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu untersuchen, die die Vertragsparteien gemäss den allgemeinen Zielen vorliegender Konvention zu fördern übereingekommen sind;
  2. b. – die technischen Belange der Zollsysteme, sowie die sich darauf beziehenden wirtschaftlichen Fragen zu prüfen, mit dem Zwecke, den Mitgliedern praktische Vorschläge zu machen und so die höchstmögliche Übereinstimmung und Einheitlichkeit zu erreichen;
  3. c. – Vertragsentwürfe und Zusatzanträge zu Übereinkommen auszuarbeiten, sowie deren Annahme den in Betracht kommenden Regierungen zu empfehlen;
  4. d. – Empfehlungen zu unterbreiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Abkommen sicherzustellen, die als Ergebnis seiner Arbeiten abgeschlossen werden, sowie den durch die Studiengruppe für die Europäische Zollunion ausgearbeiteten Konventionen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife[*] und über den Zollwert[*]; zu diesem Zwecke nimmt er die Aufgaben wahr, die ihm durch die Bestimmungen der erwähnten Konventionen ausdrücklich übertragen werden;
  5. e. – in seiner Eigenschaft als Vermittlungsorgan Empfehlungen zu unterbreiten zwecks Beilegung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die bei Auslegung und Anwendung der in Paragraph d erwähnten Konventionen auftreten könnten, entsprechend den Bestimmungen dieser Konventionen; die beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, dass sie Empfehlungen des Zollrates als verbindlich anerkennen;
  6. f. – die Bekanntgabe von Auskünften über die Zollgesetzgebung und das Zollverfahren sicherzustellen;
  7. g. – den beteiligten Regierungen von Amtes wegen oder auf Antrag hin Auskünfte oder Gutachten über jene Zollfragen zu übermitteln, die sich innerhalb des Rahmens der allgemeinen Zweckbestimmungen der vorliegenden Konvention bewegen, und diesbezügliche Empfehlungen zu unterbreiten;
  8. h. – mit den andern zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen zusammenzuarbeiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
Art. IV

Die Mitglieder des Zollrates sind gehalten, diesem auf Verlangen hin alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu halten, welche zur Erledigung seiner Aufgabe notwendig sind; kein Mitglied des Zollrates ist jedoch zu vertraulichen Mitteilungen verpflichtet, deren Bekanntgabe der Anwendung des Gesetzes hinderlich wäre, mit dem öffentlichen Interesse nicht in Einklang stände oder den berechtigten Handelsinteressen der öffentlichen oder privaten Unternehmen abträglich sein würde.

Art. V

Der Zollrat wird von einem ständigen Technischen Komitee und einem Generalsekretär unterstützt.

Art. VI
  1. a. – Der Zollrat wählt alljährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und wenigstens zwei Vizepräsidenten;
  2. b. – er erstellt ein Geschäftsreglement, für dessen Annahmen das Zweidrittelsmehr seiner Mitglieder erforderlich ist;
  3. c. – er bestellt entsprechend der «Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife»[*] ein «Komitee für die Nomenklatur», sowie gemäss der «Konvention über den Zollwert»[*] ein «Komitee für den Zollwert». Er kann überdies beliebig weitere Komitees bestellen, die er zur praktischen Verwirklichung der in Artikel II d genannten Konventionen, oder für jede andere in seine Zuständigkeit fallende Sachfrage, zu errichten als notwendig erachtet;
  4. d. – er umschreibt den Aufgabenkreis des ständigen Technischen Komitees und die Vollmachten, die er ihm abtritt;
  5. e. – er genehmigt das jährliche Budget, überwacht die Ausgaben und gibt dem Generalsekretariat die nötigen Weisungen hinsichtlich seines Finanzgebarens.
Art. VII
  1. a. – Als Sitz des Zollrates wird Brüssel bestimmt;
  2. b. – der Zollrat, das Ständige Technische Komitee und die durch den Zollrat bestellten Komitees können auch an einem andern Orte als dem Sitz des Zollrates tagen, sofern der Zollrat dies bestimmt;
  3. c. – der Zollrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; seine erste Zusammenkunft hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention stattzufinden.
Art. VIII
  1. a. – Jedes Mitglied des Zollrates verfügt über eine Stimme; kein Mitglied kann jedoch an Abstimmungen über Fragen teilnehmen, welche die Auslegung und die Anwendung der geltenden, in Artikel III d erwähnten Konventionen betreffen, sofern diese in Hinsicht auf es selbst nicht anwendbar sind, sowie auch nicht über Zusatzanträge, welche diese Konventionen betreffen;
  2. b. – unter Vorbehalt von Artikel VI b werden die Beschlüsse des Zollrates mit dem Zweidrittelsmehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Der Zollrat kann rechtsgültig eine Frage nur entscheiden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind, die in dieser Frage das Stimmrecht besitzen.
Art. IX
  1. a. – Der Zollrat stellt mit den Vereinten Nationen, mit ihren Haupt‑ und Hilfsorganen und ihren Sonderinstitutionen sowie mit allen andern zwischenstaatlichen Organen alle Beziehungen her, welche geeignet sind, eine Zusammenarbeit in der Verfolgung ihrer besonderen Aufgaben zu gewährleisten;
  2. b. – der Zollrat kann Abkommen abschliessen, die geeignet sind, die Beratungen und die Zusammenarbeit mit jenen nichtstaatlichen Organisationen zu erleichtern, die an Fragen, welche in seine Zuständigkeit fallen, interessiert sind.
Art. X
  1. a. – Das Ständige Technische Komitee besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten des Rates. Jeder Mitgliedstaat des Zollrates kann einen Delegierten und einen oder mehrere Suppleanten zu seiner Vertretung im Zollrat ernennen.
  2. Die Vertreter sollen in zolltechnischen Fragen spezialisierte Beamte sein. Sie können durch Experten assistiert sein;
  3. b. – das Ständige Technische Komitee tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
Art. XI
  1. a. – Der Zollrat ernennt einen Generalsekretär und einen Adjunkten des Generalsekretärs und bestimmt deren Befugnisse, Pflichten, Anstellungsbedingungen und die Dauer ihrer Amtstätigkeit;
  2. b. – der Generalsekretär ernennt das Verwaltungspersonal des Generalsekretariates. Die Personalbestände und das Beamtenstatut bedürfen der Genehmigung des Zollrates.
Art. XII
  1. a. – Jeder Mitgliedstaat des Zollrates übernimmt die Auslagen seiner eigenen Vertretung im Zollrat, im Ständigen Technischen Komitee und in den durch den Zollrat bestellten Komitees;
  2. b. – die Auslagen des Zollrates gehen zu Lasten von seinen Mitgliedstaaten und werden gemäss einem vom Zollrat festgelegten Schlüssel auf sie verteilt;
  3. c. – der Zollrat kann das Stimmrecht jedem Mitgliedstaat entziehen, der seine finanziellen Verpflichtungen innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm die Höhe seines Beitrages mitgeteilt worden ist, nicht erfüllt hat;
  4. d. – jeder Mitgliedstaat des Zollrates ist verpflichtet, den vollen Jahresanteil an den Ausgaben des Rechnungsjahres zu bezahlen, in dessen Verlauf er Mitglied des Zollrates wurde, wie auch für das Jahr, in dessen Verlauf sein Rücktritt wirksam wird.
Art. XIII
  1. a. – Der Zollrat steht auf dem Territorium aller seiner Mitgliedstaaten im Genusse der für die Ausübung seiner Amtsgeschäfte notwendigen Rechtsfähigkeit, gemäss der im Anhang der vorliegenden Konvention enthaltenen Umschreibung;
  2. b. – der Zollrat, die Vertreter seiner Mitgliedstaaten, die Berater und Experten, welche zu deren Unterstützung bestimmt sind und die Beamten des Zollrates geniessen die im besagten Anhang festgelegten Privilegien und Immunitäten;
  3. c. – der Anhang bildet einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Konvention und jeder Hinweis auf die Konvention findet auch auf ihn Anwendung.
Art. XIV

Die Vertragsparteien anerkennen die Bestimmungen des Protokolls über die Studiengruppe für die Europäische Zollunion, das gleichen Datums wie die vorliegende Konvention zur Unterzeichnung in Brüssel aufliegt. Bei der Festlegung des in Artikel XII b erwähnten Schlüssels für die Beiträge wird der Zollrat die Mitwirkung seiner Mitglieder in der Studiengruppe berücksichtigen.

Art. XV

Die vorliegende Konvention liegt bis zum 31. März 1951 zur Unterzeichnung auf.

Art. XVI
  1. a. – Die vorliegende Konvention bedarf der Ratifizierung;
  2. b. – die Ratifikationsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten, sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird.
Art. XVII
  1. a. – Die vorliegende Konvention tritt in Kraft, sobald sieben Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben werden;
  2. b. – für jeden Signatarstaat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt die Konvention mit dem Datum der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde in Kraft.
Art. XVIII
  1. a. – Die Regierung jedes Nicht‑Signatarstaates der vorliegenden Konvention kann dieser ab 1. April 1951 beitreten;
  2. b. – die Beitrittsurkunden sind beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu hinterlegen, welches die Deponierung allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dein Generalsekretär zur Kenntnis bringen wird;
  3. c. – die vorliegende Konvention tritt für jeden Beitrittsstaat mit Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunden in Kraft, jedoch nicht vor ihrem Inkrafttreten (der Konvention selbst) gemäss der Bestimmung in Artikel XVII a.
Art. XIX

Die vorliegende Konvention ist auf unbeschränkte Dauer abgeschlossen, aber jede Vertragspartei kann sie fünf Jahre nach dem in Artikel XVII a festgelegten Inkrafttreten jederzeit kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Mitteilung der Kündigung an das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten; dieses wird alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär von dem Eingang der Kündigungsanzeige in Kenntnis setzen.

Art. XX
  1. a. – Der Zollrat kann den Vertragsparteien Änderungen der vorliegenden Konvention empfehlen;
  2. b. – jede Vertragspartei, die einer Änderung zustimmt, wird deren Annahme schriftlich dem Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitteilen; dieses wird den Empfang dieser Annahmeanzeige allen Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie dem Generalsekretär zur Kenntnis bringen;
  3. c. – eine Änderung tritt drei Monate nach Eingang der Zustimmungserklärungen aller Vertragsparteien beim Belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft. Sobald alle Vertragsparteien einer Änderung zugestimmt haben, wird das Belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten alle Signatar‑ und Beitrittsstaaten sowie den Generalsekretär hiervon in Kenntnis setzen, indem es ihnen gleichzeitig das Datum des Inkrafttretens der Änderung bekannt gibt;
  4. d. – nach Inkrafttreten einer Änderung kann keine Regierung die vorliegende Konvention ratifizieren, ohne auch die Änderung anzuerkennen.