Diese Vereinbarung regelt ergänzend das Verhältnis zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ab dem Inkrafttreten des EWR‑Abkommens für das Fürstentum Liechtenstein.
Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (mit Anhängen)
0.631.112.514.6
AS 1995 3829; BBl 1994 V 661
Originaltext
Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
Abgeschlossen am 2. November 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Dezember 1994[*]
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 25. April 1995
In Kraft getreten am 1. Mai 1995
(Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein,
gewillt, dem Fürstentum Liechtenstein die Teilnahme am Europäischen Wirtschaftsraum gemäss Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Anpassungsprotokoll vorn 17. März 1993, im folgenden «EWR-Abkommen» genannt, zu ermöglichen,
gewillt, die auf dem Vertrag vom 29. März 1923[*] über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, im folgenden «Zollvertrag» genannt, beruhenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen,
übereinstimmend, dass Zollvertragsrecht und EWR‑Recht im Fürstentum Liechtenstein unter Beibehaltung der offenen Binnengrenze gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Zollvertrages nebeneinander zur Anwendung gelangen sollen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, gestützt auf Artikel 8bis Absatz 2 des Zollvertrages, wie folgt übereingekommen sind:
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet:
- a) Zollvertragsrecht: Die Bestimmungen des Zollvertrages sowie das auf seiner Grundlage im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Recht;
- b) EWR-Recht: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA‑internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR‑Abkommens verbundener Vereinbarungen.
Zollvertragsrecht und EWR‑Recht finden im Fürstentum Liechtenstein nebeneinander Anwendung.Soweit Zollvertragsrecht und EWR‑Recht voneinander abweichen, findet für das Fürstentum Liechtenstein im Verhältnis zu den Vertragspartnern des EWR‑Abkommens EWR‑Recht Anwendung.
Das Fürstentum Liechtenstein stellt mit einem Marktüberwachungs‑ und Kontrollsystem, insbesondere nach Massgabe des Anhangs 1, sicher, dass ein Umgehungsverkehr von Waren gemäss EWR‑Recht über die offene Grenze zur Schweiz in das übrige schweizerische Zollgebiet, der gegen das schweizerische Recht verstösst, unterbunden werden kann.Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein behalten sich vor, Sofortmassnahmen, allenfalls an der schweizerisch‑liechtensteinischen Grenze, zu ergreifen, falls der Bundesrat oder die Fürstliche Regierung das gute Funktionieren dieser Vereinbarung als ungenügend oder der Bundesrat den Zollvertrag durch die Übernahme von EWR‑Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als gefährdet erachtet.Vor dem Ergreifen von Sofortmassnahmen ist die Gemischte Kommission zu konsultieren. Ist dies wegen der Dringlichkeit der zu ergreifenden Massnahmen nicht möglich, so ist die Gemischte Kommission ehestmöglich danach zu konsultieren.Diese Sofortmassnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Es sind vorzugsweise Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieser Vereinbarung so wenig wie möglich stören.Erweisen sich die Sofortmassnahmen wegen des nicht genügenden Funktionierens des in Absatz 1 vorgesehenen Marktüberwachungs‑ und Kontrollsystems oder wegen der Übernahme von neuem EWR‑Recht durch das Fürstentum Liechtenstein als notwendig, so verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Kosten solcher Sofortmassnahmen zu ersetzen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten geben einander Daten, insbesondere die in Anhang II genannten, bekannt, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendig ist.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen, von den Vertragsstaaten übermittelten Personendaten sind unter Berücksichtigung der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein geltenden Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu sichern. Dabei:
- a) kann der ersuchende Vertragsstaat die Daten nur dem Zweck der Vereinbarung entsprechend verwenden,
- b) gibt der eine Vertragsstaat auf Anfrage des anderen Vertragsstaates Auskunft über die Verwendung der übermittelten Daten;
- c) dürfen die übermittelten Daten nur durch die für die Durchführung dieser Vereinbarung zuständigen Behörden bearbeitet werden.
Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Personendaten zu verzeichnen und die übermittelten Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Vertragsstaaten überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Personendaten.Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunfterteilung überwiegt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft führt im Auftrag des Fürstentums Liechtenstein Verwaltungsmassnahmen nach Massgabe von Anhang 111 durch, die sich aus der Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Europäischen Wirtschaftsraum ergeben.
Der aufgrund dieser Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft entstehende zusätzliche Aufwand wird vom Fürstentum Liechtenstein abgegolten. Bemessungsgrundlage bilden die von der Eidgenössischen Finanzverwaltung berechneten durchschnittlichen jährlichen Kosten je Arbeitskraft in der allgemeinen Bundesverwaltung.Das Nähere regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einer Verwaltungsvereinbarung.
Es wird eine aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammengesetzte Gemischte Kommission eingesetzt.Die Gemischte Kommission handelt in gegenseitigem Einvernehmen.Die Gemischte Kommission tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Beide Vertragsstaaten können die Einberufung einer Sitzung beantragen.Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.Die Gemischte Kommission kann Unterkommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen, die sie bei ihren Aufgaben unterstützen.
Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Dazu tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und führen auf Antrag eines Vertragsstaates in der Gemischten Kommission Konsultationen durch.Die Gemischte Kommission spricht Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.Sie empfiehlt insbesondere Änderungen dieser Vereinbarung sowie alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind.Sie beschliesst Änderungen der Anhänge dieser Vereinbarung. Diese Beschlüsse sind durch den Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen.
Die Anhänge bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht.Diese Vereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten vereinbarten Tag in Kraft.
Diese Vereinbarung gilt so lange, als das EWR‑Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.