SR 0.515.123

Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe

vom 18. October 1907
(Stand am 27.10.2015)

0.515.123

BS 11 446; BBl 1909 I 1

Übersetzung

Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe Sogenanntes VII. Abkommen der Haager Friedenskonferenz von 1907. Die Schlussakte dieser Konferenz siehe in SR 0.193.212 am Schluss.

Abgeschlossen in Den Haag am 18. Oktober 1907
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. April 1910[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 1910
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Juli 1910

(Stand am 27. Oktober 2015)

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; der Präsident
der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König
der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik
der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von
Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik
Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät
der König von Dänemark; der Präsident der Republik Ecuador; Seine Majestät
der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland und
der Britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan;
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit
der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät
die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und
Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König
von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Einreihung von Schiffen der Handelsmarine in die Kriegsflotten zur Zeit eines Krieges wünschenswert ist, die Bedingungen festzustellen, unter denen eine solche Massregel vorgenommen werden kann,

dass jedoch in Ermangelung einer Einigung der Vertragsmächte darüber, ob die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe auf hoher See stattfinden darf, die Frage wegen des Ortes der Umwandlung bestehendem Einverständnisse zufolge ausser Betracht bleiben und durch die nachstehenden Regeln in keiner Weise berührt werden soll,

von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu schliessen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Kein Kauffahrteischiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt ist, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.

Art. 2

Die in Kriegsschiffe umgewandelten Kauffahrteischiffe müssen die äusseren Abzeichen der Kriegsschiffe ihres Heimatlandes tragen.

Art. 3

Der Befehlshaber muss im Staatsdienste stehen und von der zuständigen Staatsgewalt ordnungsgemäss bestellt sein. Sein Name muss in der Rangliste der Kriegsmarine stehen.

Art. 4

Die Mannschaft muss den Regeln der militärischen Disziplin unterworfen sein.

Art. 5

Jedes in ein Kriegsschiff umgewandelte Kauffahrteischiff hat bei seinen Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges zu beobachten.

Art. 6

Der Kriegführende, der ein Kauffahrteischiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muss diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste seiner Kriegsschiffe vermerken.

Art. 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

Art. 8

Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.Beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die Regierung der Niederlande unverzüglich den zur zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 9

Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später beitreten.Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.

Art. 10

Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen worden ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritt erhalten hat.

Art. 11

Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.

Art. 12

Ein im niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäss Artikel 8 Absätze 3 und 4 erfolgten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 9 Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 11 Absatz 1) eingegangen sind.Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.