Die hohen vertragschliessenden Teile werden ihren Landheeren Verhaltungsmassregeln geben, welche den der vorliegenden Übereinkunft beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs entsprechen.
Internationale Übereinkunft vom 29. Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (mit Reglement)
0.515.111
BS 11 393; BBl 1900 III 1, 1907 I 824
Übersetzung
Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen zu jenen Staaten, die dem Abk. vom 18. Okt. 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs ( SR 0.515.112 Art. 4) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten am Schluss des R zum vorliegenden Abkommen). Es handelt sich um das im Schlussprotokoll unter Ziff. II abgeschlossene Abkommen an der Haager Friedenskonferenz von 1899. Das Schlussprotokoll dieser Konferenz siehe in SR 0.193.211 am Schluss.
Abgeschlossen in Den Haag am 29. Juli 1899
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1907[*]
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 18./28. Juni 1907
In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juni 1907
(Stand am 1. Juni 1979)
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen; Seine Majestät
der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König
von Ungarn;Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König
von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen
Ihre Majestät die Königin‑Regentin des Königreiches; der Präsident
der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten
von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät
die Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland,
Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät
der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und
Algarbien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reussen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; Seine Majestät
der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien,
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu suchen, um den Frieden zu sichern und bewaffnete Konflikte zwischen den Staaten zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins Auge gefasst werden muss, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der Zivilisation zu dienen,
in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, zu diesem Zwecke die allgemeinen Kriegsgesetze und Gebräuche einer Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel als möglich von ihrer Schärfe verlieren,
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hochherzige Fürsorge nahegelegt sind,
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Teile sollen diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertragschliessenden Teile liegen, dass die nicht vorgesehenen Fälle, in Ermangelung eines schriftlichen Übereinkommens, der willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.
In der Hoffnung, dass es später gelingen wird, ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch zu erlassen, halten es die hohen vertragschliessenden Teile für zweckmässig, festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführenden unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens herausgebildet haben.
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschliessenden Teile, die hierüber eine Übereinkunft abzuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf, verbindlich zu sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.
Diese Übereinkunft soll sobald wie möglich ratifiziert werden.Die Ratifikationsurkunden sollen in Den Haag hinterlegt werden.Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
Die Nichtsignatarmächte können dieser Übereinkunft beitreten.Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekanntzugeben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen andern Vertragsmächten mitzuteilen ist.
Falls einer der hohen vertragschliessenden Teile diese Übereinkunft kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen andern Vertragsmächten unverzüglich mitzuteilenden Benachrichtigung wirksam werden.Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die gekündigt hat.