Inhaltsverzeichnis

SR 0.515.103

Erklärung vom 29. Juli 1899 betreffend den Gebrauch von Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder abplatten

vom 29. July 1899
(Stand am 22.06.2023)

0.515.103

 BS 11 430; BBl 1900 III 1

Übersetzung

Erklärung betreffend den Gebrauch von Kugeln, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder abplatten Es handelt sich um das im Schlussprot. unter Ziff. IV 3 abgeschlossene Abkommen an der Haager Friedenskonferenz von 1899. Das Schlussprot. dieser Konferenz siehe in SR 0.193.211 am Schluss.

Abgegeben am 29. Juli 1899
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1900[*]
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Dezember 1900

(Stand am 22. Juni 2023)

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz in Den Haag vertretenen Mächte, von ihren Regierungen zu diesem Zwecke gehörig ermächtigt,

von dem Gedanken geleitet, welcher in der Deklaration von St. Petersburg vom 29. November/11. Dezember 1868[*] Ausdruck gefunden hat,

erklären:

Die vertragschliessenden Mächte untersagen sich gegenseitig, Kugeln zu verwenden, die sich leicht im menschlichen Körper ausbreiten oder plattdrücken, wie Kugeln mit hartem Mantel, welcher den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten versehen ist.

Die vorliegende Erklärung ist nur für die Vertragsmächte im Fall eines Krieges zwischen zwei oder mehreren unter ihnen verbindlich.

Sie tritt ausser Kraft im Augenblicke, da in einem Kriege zwischen Vertragsmächten dem einen der kriegführenden Teile eine Macht beitreten sollte, die an dieser Erklärung nicht beteiligt ist.

Die vorliegende Erklärung soll binnen möglichst kurzer Frist ratifiziert werden.

Die Ratifikationsurkunden werden in Den Haag hinterlegt.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird.

Nichtvertragsmächte können der vorliegenden Erklärung beitreten. Zu dem Ende haben sie ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche, an die Regierung der Niederlande gerichtete und von diesen allen andern Vertragsmächten übermittelte Erklärung kundzugeben.

Falls einer der hohen vertragsschliessenden Teile die vorliegende Erklärung kündigen sollte, so würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung der Niederlande erfolgten und von dieser unverzüglich allen andern Vertragsmächten übermittelten Mitteilung wirksam werden.

Die Wirkungen der Kündigung bleiben auf diejenige Macht beschränkt, welche gekündigt hat.