SR 0.515.091.4

Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V) (mit Anhang)

vom 28. November 2003
(Stand am 21.01.2025)

0.515.091.4

 AS 2006 3871; BBl 2005 5579

ÜbersetzungDie amtliche schweizerische Übersetzung ist mit den Aussenministerien Deutschlands, Österreichs und Liechtensteins abgestimmt. Deutschland und Österreich werden in ihren amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen durchgehend die in der nachfolgenden Übersicht wiedergegebenen abweichenden Begriffe verwenden und die daraus folgenden notwendigen grammatischen Anpassungen vornehmen: In den für Deutschland und Österreich amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen verwendete Begriffe: In den für die Schweiz und Liechtenstein amtlichen deutschsprachigen Übersetzungen verwendete Begriffe: explosive Kampfmittel explosive Munition explosive Kampfmittelaltlasten bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände explosive Kampfmittelrückstände explosive Kriegsmunitionsrückstände

Protokoll über explosive Kriegsmunitionsrückstände zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Protokoll V)

Abgeschlossen in Genf am 28. November 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Mai 2006[*]
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 12. Mai 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 12. November 2006

(Stand am 21. Januar 2025)

Die Hohen Vertragsparteien,

in der Erkenntnis, dass explosive Kriegsmunitionsrückstände nach Konflikten schwerwiegende humanitäre Probleme verursachen,

eingedenk der Notwendigkeit, ein Protokoll über Abhilfemassnahmen allgemeiner Art nach Konflikten zu schliessen, um die Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken,

sowie in dem Bestreben, durch die in einem Technischen Anhang niedergelegten freiwilligen bewährten Verfahren zur Verbesserung der Verlässlichkeit von Munition allgemeine vorbeugende Massnahmen zu treffen und somit das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

1. Die Hohen Vertragsparteien kommen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen[*] und den für sie geltenden Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts überein, die in diesem Protokoll niedergelegten Verpflichtungen sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Hohen Vertragsparteien einzuhalten, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren und Wirkungen nach Konflikten auf ein Mindestmass zu beschränken.

2. Dieses Protokoll findet Anwendung auf explosive Kriegsmunitionsrückstände im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragsparteien einschliesslich ihrer inneren Gewässer.

3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf aus Konflikten entstandene Situationen nach Artikel 1 Absätze 1 bis 6 des Übereinkommens[*] in der am 21. Dezember 2001[*] geänderten Fassung.

4. Die Artikel 3, 4, 5 und 8 dieses Protokolls finden auf explosive Kriegsmunitionsrückstände Anwendung, die nicht bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 dieses Protokolls sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls:

  1. 1. bedeutetexplosive Munitionkonventionelle sprengstoffhaltige Munition mit Ausnahme von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, wie sie im Protokoll II zu dem Übereinkommen in der am 3. Mai 1996SR 0.515.091.2geänderten Fassung definiert sind;
  2. 2. bedeutetnicht zur Wirkung gelangte explosiveMunition explosive Munition, die mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht und in einem bewaffneten Konflikt eingesetzt wurde. Sie wurde abgefeuert, abgeworfen, gestartet oder ausgestossen und ist entgegen ihrer Bestimmung nicht explodiert;
  3. 3. bedeutetaufgegebene explosive Munitionexplosive Munition, die während eines bewaffneten Konflikts nicht eingesetzt wurde, die von einer an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei zurückgelassen oder weggeworfen wurde und die sich nicht mehr unter der Kontrolle der Partei befindet, von der sie zurückgelassen oder weggeworfen wurde. Aufgegebene explosive Munition kann mit Zündmitteln versehen, gezündet, entsichert oder anderweitig einsatzbereit gemacht worden sein oder nicht;
  4. 4. bedeutetexplosiveKriegsmunitionsrückstände nicht zur Wirkung gelangte explosive Munition und aufgegebene explosive Munition;
  5. 5. bedeutetbestehende explosive Kriegsmunitionsrückständenicht zur Wirkung gelangte explosive Munition und aufgegebene explosive Munition, die vordem Inkrafttreten dieses Protokolls für die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, vorhanden waren.
Art. 3 Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände

1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei trägt entsprechend diesem Artikel die Verantwortung für alle explosiven Kriegsmunitionsrückstände im Gebiet unter ihrer Kontrolle. Kontrolliert eine Partei nicht das Gebiet, in dem sie explosive Munition verwendet hat, die zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sind, so leistet sie nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen oder andere einschlägige Organisationen, Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller oder personeller Art, soweit praktisch möglich, um die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung dieser explosiven Kriegsmunitionsrückstände zu erleichtern.

2. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich kennzeichnet und räumt, beseitigt oder zerstört jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei explosive Kriegsmunitionsrückstände in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle. Gebiete, die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffen sind, welche nach Absatz 3 als schwerwiegende humanitäre Gefahr bewertet werden, sind bei der Räumung, Beseitigung oder Zerstörung vorrangig zu behandeln.

3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten und so früh wie praktisch möglich ergreift jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei die folgenden Massnahmen in betroffenen Gebieten unter ihrer Kontrolle, um die von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Gefahren zu begrenzen:

  1. a) Untersuchung und Bewertung der von explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Bedrohung;
  2. b) Einschätzung und Ermittlung der vorrangigen Erfordernisse und der Durchführbarkeit hinsichtlich der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung;
  3. c) Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände;
  4. d) Ergreifung von Massnahmen zur Mobilisierung von Mitteln für die Durchführung dieser Tätigkeiten.

4. Bei der Durchführung der oben genannten Tätigkeiten berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

5. Die Hohen Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls sowohl untereinander als auch mit anderen Staaten, einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen sowie nichtstaatlichen Organisationen bei der Bereitstellung von Hilfe unter anderem technischer, finanzieller, materieller und personeller Art zusammen – einschliesslich, wenn die Umstände es zulassen, bei der Ergreifung gemeinsamer Massnahmen, die notwendig sind, um diesen Artikel umzusetzen.

Art. 4 Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe von Informationen

1. Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien zeichnen und bewahren in grösstmöglichem Umfang und soweit durchführbar Informationen über den Einsatz explosiver Munition oder die Aufgabe von explosiver Munition auf, um die zügige Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände, die Aufklärung über Gefahren und die Bereitstellung einschlägiger Informationen an die Partei, die die Kontrolle über das Gebiet ausübt, und an die Zivilbevölkerung in diesem Gebiet zu erleichtern.

2. Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien, die explosive Munition eingesetzt oder aufgegeben haben, welche zu explosiven Kriegsmunitionsrückständen geworden sein könnte, stellen, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Sicherheitsinteressen, solche Informationen unverzüglich nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten der Partei oder den Parteien, die die Kontrolle über das betroffene Gebiet ausüben, bilateral oder über einen gemeinsam vereinbarten Dritten, unter anderem über die Vereinten Nationen oder auf Ersuchen über andere einschlägige Organisationen, von denen die informierende Partei überzeugt ist, dass sie Aufklärung über Gefahren und die Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände durchführen oder durchführen werden, zur Verfügung.

3. Bei der Aufzeichnung, Aufbewahrung und Weitergabe dieser Informationen sollten die Hohen Vertragsparteien Teil 1 des Technischen Anhangs berücksichtigen.

Art. 5 Sonstige Vorsichtsmassnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, einzelner Zivilpersonen und ziviler Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände

Die Hohen Vertragsparteien und die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien ergreifen alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen in von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffenem Gebiet unter ihrer Kontrolle, um die Zivilbevölkerung, einzelne Zivilpersonen und zivile Objekte vor den Gefahren und Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände zu schützen. Praktisch mögliche Vorsichtsmassnahmen sind solche Vorsichtsmassnahmen, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschliesslich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind. Zu diesen Vorsichtsmassnahmen können Warnungen, Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren, Kennzeichnung, Absperrung und Überwachung des von explosiven Kriegsmunitionsrückständen betroffenen Gebiets, wie in Teil 2 des Technischen Anhangs beschrieben, gehören.

Art. 6 Vorkehrungen zum Schutz humanitärer Missionen und Organisationen vor den Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände

1. Jede Hohe Vertragspartei und jede an einem bewaffneten Konflikt beteiligte Partei:

  1. a) schützt humanitäre Missionen oder Organisationen, die mit Zustimmung dieser Partei in dem Gebiet tätig sind oder tätig sein werden, das von dieser Hohen Vertragspartei oder an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Partei kontrolliert wird, soweit praktisch möglich vor den Wirkungen explosiver Kriegsmunitionsrückstände;
  2. b) stellt einer solchen humanitären Mission oder Organisation auf Ersuchen soweit praktisch möglich Informationen über die Lage aller explosiven Kriegsmunitionsrückstände zur Verfügung, die ihr in dem Gebiet, in dem die ersuchende humanitäre Organisation oder Mission tätig werden wird oder tätig ist, bekannt sind.

2. Dieser Artikel lässt das bestehende humanitäre Völkerrecht, sonstige internationale Übereinkünfte, soweit sie anwendbar sind, und Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sofern in ihnen ein umfassenderer Schutz vorgesehen ist, unberührt.

Art. 7 Hilfe betreffend bestehende explosive Kriegsmunitionsrückstände

1. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, von anderen Hohen Vertragsparteien, von Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und von einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen gegebenenfalls Hilfe bei der Behandlung der von bestehenden explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Probleme zu erbitten und zu erhalten.

2. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet, soweit notwendig und praktisch möglich, Hilfe bei der Behandlung der von bestehenden explosiven Kriegsmunitionsrückständen ausgehenden Probleme. Dabei berücksichtigen die Hohen Vertragsparteien auch die humanitären Ziele dieses Protokolls sowie internationale Normen einschliesslich der Internationalen Normen für Minenaktionen (International Mine Action Standards, IMAS).

Art. 8 Zusammenarbeit und Hilfe

1. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Kennzeichnung und Räumung, Beseitigung oder Zerstörung explosiver Kriegsmunitionsrückstände, sowie bei der Aufklärung der Zivilbevölkerung über Gefahren und bei damit zusammenhängenden Tätigkeiten, unter anderem über das System der Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene.

2. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Betreuung und Rehabilitation sowie der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Opfer explosiver Kriegsmunitionsrückstände. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, einschlägige internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, nationale Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds und deren Internationale Föderation, nichtstaatliche Organisationen oder auf bilateraler Ebene geleistet werden.

3. Jede Hohe Vertragspartei, die hierzu in der Lage ist, leistet einen Beitrag zu den innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds sowie zu anderen einschlägigen Treuhandfonds, um die Hilfeleistung im Rahmen dieses Protokolls zu erleichtern.

4. Jede Hohe Vertragspartei hat das Recht, an einem möglichst umfassenden Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen, mit Ausnahme von waffenbezogener Technologie, teilzunehmen, die für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Austausch im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu erleichtern, und erlegen der Bereitstellung von Räumungsausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

5. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichteten einschlägigen Datenbanken zu Minenaktionen weiterzugeben, insbesondere Informationen über die verschiedenen Mittel und Technologien zur Räumung explosiver Kriegsmunitionsrückstände, Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationale Kontaktstellen für die Räumung explosiver Kriegsmunitionsrückstände sowie, auf freiwilliger Basis, technische Informationen über die einschlägigen Arten explosiver Munition.

6. Die Hohen Vertragsparteien können den Vereinten Nationen, sonstigen geeigneten Gremien oder anderen Staaten durch sachdienliche Angaben begründete Hilfeersuchen unterbreiten. Diese Ersuchen können dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugeleitet werden, der sie allen Hohen Vertragsparteien und einschlägigen internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen übermittelt.

7. Bei Ersuchen, die an die Vereinten Nationen gerichtet werden, kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel geeignete Schritte unternehmen, um die Sachlage zu beurteilen, und in Zusammenarbeit mit der ersuchenden Hohen Vertragspartei und anderen Hohen Vertragsparteien, denen die in Artikel 3 beschriebene Verantwortung zufällt, die geeignete Hilfeleistung empfehlen. Der Generalsekretär kann den Hohen Vertragsparteien auch über eine solche Beurteilung sowie über die Art und den Umfang der benötigten Hilfe, einschliesslich möglicher Beiträge aus dem innerhalb des Systems der Vereinten Nationen eingerichteten Treuhandfonds, berichten.

Art. 9 Allgemeine vorbeugende Massnahmen

1. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Situationen und Fähigkeiten wird jede Hohe Vertragspartei ermutigt, allgemeine vorbeugende Massnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, das Vorkommen explosiver Kriegsmunitionsrückstände auf ein Mindestmass zu beschränken, darunter die in Teil 3 des Technischen Anhangs genannten Massnahmen, ohne darauf begrenzt zu sein.

2. Jede Hohe Vertragspartei kann freiwillig Informationen im Zusammenhang mit Bemühungen um die Förderung und Einführung bewährter Gepflogenheiten in Bezug auf Absatz 1 austauschen.

Art. 10 Konsultationen der Hohen Vertragsparteien

1. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander über alle Fragen im Zusammenhang mit der Wirkungsweise dieses Protokolls zu konsultieren und miteinander zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck wird bei Zustimmung einer Mehrheit, mindestens jedoch von 18 Hohen Vertragsparteien, eine Konferenz der Hohen Vertragsparteien abgehalten.

2. Die Arbeit der Konferenzen der Hohen Vertragsparteien umfasst:

  1. a) die Überprüfung des Status und der Wirkungsweise dieses Protokolls;
  2. b) die Prüfung von Fragen betreffend die nationale Durchführung dieses Protokolls, einschliesslich der jährlichen nationalen Berichterstattung oder Aktualisierung;
  3. c) die Vorbereitung von Überprüfungskonferenzen.

3. Die Kosten der Konferenz der Hohen Vertragsparteien werden von den Hohen Vertragsparteien und den sich an der Konferenz beteiligenden Staaten, die keine Vertragsparteien sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Art. 11 Einhaltung

1. Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet ihre Streitkräfte sowie ihre zuständigen Behörden und Ministerien zur Erstellung sachgerechter Vorschriften und Dienstanweisungen sowie dazu, dass ihr Personal eine den einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls entsprechende Ausbildung erhält.

2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, einander bilateral, über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder im Rahmen sonstiger geeigneter internationaler Verfahren zu konsultieren und zusammenzuarbeiten, um Probleme zu lösen, die sich hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Protokolls ergeben können.