Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen
0.515.081.514
AS 2002 3127
Notenaustausch vom 17. März/1. Mai 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Durchführung des Chemiewaffenübereinkommens durch die zuständigen schweizerischen Dienststellen
In Kraft getreten am l. Mai 2000
(Stand am 8. Oktober 2002)
Originaltext
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein den Empfang ihrer Note vom 17. März 2000 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
«Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Falls der Schweizerische Bundesrat dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die schweizerische Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar ist.
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein benützt auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Das Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein die Zustimmung des Schweizerischen Bundesrates zum Vorstehenden bekanntzugeben. Die Note der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen, die am 1. Mai 2000 in Kraft tritt.