SR 0.514.131.41

Abkommen vom 31. Mai 2012 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

vom 31. May 2012
(Stand am 31.05.2012)

0.514.131.41

 AS 2012 4207

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Abgeschlossen am 31. Mai 2012

In Kraft getreten am 31. Mai 2012

(Stand am 31. Mai 2012)

Einleitung

1. Definitionen

  1. 1.1

    Der Klarheit halber werden die folgenden Begriffsbestimmungen definiert:

    1. «Klassifizierte Informationen» bezeichnet jegliche Art von Informationen mit klassifiziertem Inhalt, welche in mündlicher oder visueller Form kommuniziert werden sowie die elektrische oder elektronischen Übermittlung klassifizierter Nachrichten;
    2. «Klassifiziertes Material» umfasst alle Teile von klassifizierten Geräten, Ausrüstungen und Waffen, welche entweder bereits bestehen oder sich in Herstellung befinden sowie Dokumente;
    3. «Dokument» umfasst jegliche Art von Briefen, Notizen, Protokollen, Berichten, Memoranda, Meldungen/Mitteilungen, Skizzen, Fotografien, Filmen, Karten, Grafiken, Plänen, Heften, Matrizen, Durchschlägen, Schreibmaschinenfarbbändern, Disketten usw. oder andere Arten von aufgezeichneten Informationen (z.B. Tonbandaufnahmen, Magnetaufzeichnungen, Lochkarten, Datenbänder, Kassetten, usw.);
    4. «Auftragnehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die juristisch in der Lage ist, Verträge abzuschliessen;
    5. «Auftrag» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, welche durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen zwischen den Vertragspartnern erzeugt und definiert;
    6. «Klassifizierter Auftrag» bezeichnet einen Vertrag, der klassifizierte Informationen beinhaltet oder betrifft;
    7. «Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Authority NSA)/ zuständige Sicherheitsbehörde (Designated Security Authority DSA)» bezeichnet die im jeweiligen Land für die Verteidigungssicherheit verantwortliche Behörde;
    8. «Übermittelnde Partei» ist die Vertragspartei, die der empfangenden Partei klassifizierte Informationen zur Verfügung stellt;
    9. «Empfangende Partei» ist die Vertragspartei, welche von der übermittelnden Partei klassifizierte Informationen erhält.
  2. 1.2 Zwecks der Bestimmungen im vorliegenden Abkommen werden die Klassifizierungsstufen und deren Entsprechungen in den beiden Ländern beschränkt auf:

2. Nationale Sicherheitsbehörden (NSA)/zuständige nationale Sicherheitsbehörden (DSA)

3. Restriktionen betreffend Nutzung und Offenlegung

  1. 3.1 Ohne schriftliches Einverständnis ist die Empfangende Partei nicht befugt, klassifizierte Informationen offenzulegen oder zu nutzen, oder deren Offenlegung oder Nutzung zu erlauben, ausser zum Zwecke und innerhalb der durch die Übermittelnde Partei oder in deren Namen festgelegten Einschränkungen.
  2. 3.2 Ohne vorherige Absprache mit der Übermittelnden Partei ist die Empfangende Partei nicht befugt, einem Regierungsbeamten, Auftragnehmer, Angestellten eines Auftragnehmers oder einem Bürger einer Drittnation oder einer internationalen Organisation klassifizierte Informationen im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens weiterzugeben oder offen zu legen, noch ist sie befugt, klassifizierte Informationen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der Übermittelnden Partei der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Des Weiteren ist es der Empfangenden Partei nicht erlaubt, ihr im Vertrauen bekannt gegebene Informationen, ob klassifiziert oder nicht, ohne vorherige Absprache mit der Übermittelnden Partei an Dritte weiter zu geben.
  3. 3.3 Nichts in diesem Abkommen darf als Befugnis oder anzuwendende Regelung ausgelegt werden, urheberrechtlich geschützte Informationen bekannt zu geben, zu benutzen, auszutauschen oder offen zu legen, bevor das entsprechende schriftliche Einverständnis des Besitzers der Urheberrechte vorliegt, ungeachtet dessen, ob er einer der Vertragsparteien oder einer Drittpartei angehört.
  4. 3.4 Der Austausch von klassifizierten Informationen zwischen den Nachrichtendiensten der beiden Vertragsparteien ist nicht Gegenstand des vorliegenden Sicherheitsabkommens.

4. Schutz von klassifizierten Informationen

  1. 4.1

    Die Übermittelnde Partei stellt sicher, dass die Empfangende Partei informiert ist über:

    1. (a) die Klassifizierungsstufe der Information und alle Bedingungen hinsichtlich Überlassung oder Gebrauchseinschränkungen sowie die entsprechende Kennzeichnung der Dokumente;
    2. (b) jede spätere Änderung der Klassifizierungsstufe.
  2. 4.2

    Die Empfangende Partei wird:

    1. (a) gemäss ihrer nationalen Gesetzgebung für die von der andern Vertragspartei erhaltenen klassifizierten Informationen denselben Schutz gewährleisten, wie sie ihn für ihre eigenen klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe gewährleistet;
    2. (b) sicherstellen, dass klassifizierte Informationen mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe in Übereinstimmung mit Paragraph 1.2 dieses Abkommens gekennzeichnet sind;
    3. (c) sicherstellen, dass Klassifizierungsstufen nicht ohne schriftliche Genehmigung der Übermittelnden Partei oder einer in ihrem Namen handelnden Partei verändert werden.
  3. 4.3 Zur Erreichung und Aufrechterhaltung von gleichen Sicherheitsanforderungen wird jede der NSA/DSA der anderen auf Ersuchen hin Informationen über die Sicherheitsvorschriften, Verfahren und Gepflogenheiten zum Schutz von klassifizierten Informationen zur Verfügung stellen und zu diesem Zweck Besuche von Vertretern der anderen NSA/DSA ermöglichen.

5. Zugang zu klassifizierten Informationen

6. Übermittlung von klassifizierten Informationen

  1. 6.1 In der Regel werden klassifizierte Information zwischen den Vertragsparteien auf offiziellen Kanälen weitergeleitet. Sofern jedoch von beiden Vertragsparteien akzeptiert, können auch andere Abmachungen, wie zum Beispiel persönliche Überbringung, sichere Datenübertragung (verschlüsselt), getroffen werden.

7. Besuche

  1. 7.1 Vorgängige Zustimmung der NSA/DSA des Gastlandes ist erforderlich für  Besucher, inkl. solchen, die vom andern Land abkommandiert worden sind, sofern der Zugang notwendig ist zu klassifizierten Informationen oder Verteidigungseinrichtungen/Räumlichkeiten von Auftragnehmern, welche mit klassifizierten Arbeiten auf den schweizerischen Klassifizierungsstufen VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE und/ oder GEHEIM/SECRET/SEGRETO oder den dänischen FORTROLIGT und/ oder HEMMELIGT beauftragt sind. Solche Besuchsanträge müssen via die NSA/DSA gestellt werden.
  2. 7.2 Besuchsanträge müssen die folgenden Informationen beinhalten:
  3. 7.2.1 Name, Datum und Geburtsort, Nationalität und Pass-/Identitätskartennummer(n) des vorgesehenen Besuchers bzw. der vorgesehenen Besucher;
  4. 7.2.2 offizielle Funktion des Besuchers bzw. der Besucher mit Angabe der Dienststelle, des Unternehmens oder der Organisation, die der Besucher/die Besucherin vertritt bzw. der er/sie angehört;
  5. 7.2.3 Nachweis über die Stufe der Sicherheitsbescheinigung jedes Besuchers/jeder Besucherin;
  6. 7.2.4 Name und Adresse der Dienststelle, des Unternehmens oder der Organisation, die besucht werden soll;
  7. 7.2.5 Name und Funktion der zu besuchenden Person(en), falls bekannt;
  8. 7.2.6 Zweck des Besuches;
  9. 7.2.7 Datum des Besuches. Bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche zu vermerken.
  10. 7.3 Alle Besucher/-innen sind an die Sicherheitsvorschriften des Gastlandes gebunden.
  11. 7.4 Besuchsbegehren müssen gemäss den festgelegten Fristen der Gastgeberpartei (Schweiz 10 Arbeitstage/Dänemark 7 Arbeitstage) vor Besuchsbeginn eingereicht werden. In dringenden Fällen können mit Einverständnis des Gastgeberlandes kurzfristige Besuche vereinbart werden.
  12. 7.5 In Fällen, die ein spezifisches Projekt oder einen bestimmten Auftrag betreffen, können mit Zustimmung des Gastgeberlandes Listen für Mehrfachbesuche erstellt werden. Diese Listen sind für eine anfängliche Dauer von höchstens 12 Monaten gültig und können für eine weitere Zeitspanne (höchstens 12 Monate) verlängert werden, wenn sie vorgängig von der zuständigen NSA/DSA bewilligt worden sind. Sie müssen gemäss den üblichen Verfahren der empfangenden Partei eingereicht werden. Sobald eine Liste bewilligt wird, können die Abmachungen zum Besuch der aufgelisteten Personen direkt zwischen den beteiligten Dienststellen und Betrieben erfolgen.
  13. 7.6 Alle Informationen, zu denen das besuchende Personal Zugang oder von denen es Kenntnis erhält, müssen von diesem als unter den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt gehandhabt werden.

8. Aufträge

  1. 8.1 Wenn beabsichtigt ist, einen Auftrag, der klassifizierte Informationen der Klassifikationsstufen FORTROLIGT oder VERTRAULICH/CONFIDENTIEL/CONFIDENZIALE oder höher enthält an einen Auftragnehmer im Land der andern Vertragspartei zu vergeben oder ein Auftragnehmer dazu bevollmächtigt werden soll, holt die Übermittelnde Partei im Voraus von der NSA/DSA des andern Landes die Bestätigung ein, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer im erforderlichen Ausmass sicherheitsermächtigt ist und über geeignete Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der klassifizierten Informationen verfügt. Diese Bestätigung zieht die Verantwortung mit sich, dass der vertragsschliessende Auftragnehmer sich den nationalen gesetzlichen Sicherheitsvorschriften entsprechend verhält und von seiner NSA/DSA überwacht wird.
  2. 8.2 Die NSA/DSA stellt sicher, dass die Auftragnehmer, an die gemäss den Vorverhandlungen Aufträge vergeben werden, vertraut sind mit:
  3. 8.2.1 der Definition des Begriffs «klassifizierte Informationen» sowie den entsprechenden Klassifizierungsstufen in den beiden Ländern, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens;
  4. 8.2.2 den Namen der Sicherheitsbehörden der beiden Länder, welche zur Freigabe von klassifizierten Informationen unter diesem Vertrag sowie der Koordination derer Sicherheit bevollmächtig sind;
  5. 8.2.3 den zu benutzenden Kanälen für den Transfer von klassifizierten Informationen zwischen den beteiligten Regierungsbehörden und/oder Auftragnehmern;
  6. 8.2.4 den Verfahren und Mechanismen zur Mitteilung von Änderungen, die sich hinsichtlich klassifizierten Informationen ergeben könnten, entweder durch Änderungen der Klassifizierungsstufe oder weil kein Schutz mehr notwendig ist;
  7. 8.2.5 den Verfahren zur Bewilligung von Besuchen, Zugang oder Inspektion durch Personal eines der Länder von Betrieben des andern Landes, welche unter diesem Vertrag stehen;
  8. 8.2.6 der Verpflichtung, dass der Auftragnehmer klassifizierte Informationen nur an Personen weitergibt, welche vorher einer Sicherheitsprüfung für den Zugang unterzogen wurden, deren Erfordernis zur Kenntnis bestätigt ist und die unter dem Auftrag arbeiten oder mit dessen Ausführung beschäftig ist;
  9. 8.2.7 der Verpflichtung, dass der Auftragnehmer keine klassifizierten Informationen irgend einer Person, die nicht für den entsprechenden Zugang über eine ausdrückliche Sicherheitsbescheinigung seiner NSA/DSA verfügt, bekannt gibt oder deren Bekanntgabe erlaubt;
  10. 8.2.8 der Verpflichtung, dass der Auftragnehmer unverzüglich seine NSA/DSA in Kenntnis setzt über jeglichen Verlust oder vermuteten Verlust, undichte Stelle oder Gefährdung von im Auftrag enthaltenen klassifizierten Informationen.
  11. 8.3 Um eine geeignete Sicherheitsüberwachung zu ermöglichen, stellt die NSA/DSA der Übermittelnden Partei der zuständigen Sicherheitsbehörde der Empfangenden Partei zwei Kopien der betreffenden Teile des klassifizierten Auftrages zur Verfügung.
  12. 8.4 Jeder klassifizierte Auftrag beinhaltet Leitlinien über die Sicherheitsvorgaben und die Klassifikation jedes Auftragsaspekts/-elements. Die Leitlinien werden soweit erforderlich erfasst in spezifischen Sicherheitsklauseln oder in einem Anhang über Sicherheitsaspekte (Security Aspects Letter, SAL). Die Leitlinien müssen jeden klassifizierten Aspekt des Auftrages oder jeden klassifizierten Aspekt der durch den Auftrag entstehen könnte aufzeigen sowie diesem eine spezifische Klassifizierungsstufe zuordnen. Änderungen der Vorgaben und Aspekte/Elemente werden bei Bedarf mitgeteilt und die übermittelnde Partei informiert die empfangende Partei ob und wann eine Information deklassifiziert wurde.

9. Gegenseitige Sicherheitsvereinbarungen mit Firmen

  1. 9.1 Auf Ersuchen der andern Vertragspartei gibt jede NSA/DSA den Sicherheitsstatus einer Firmeneinrichtung in ihrem Land bekannt. Falls verlangt, gibt jede NSA/DSA den Sicherheitsstatus eines Staatsangehörigen bekannt. Diese Angaben werden Betriebssicherheitserklärung (Facility Security Clearance, FSC) und Personensicherheitsbescheinigung (Personnel Security Clearance, PSC) genannt.
  2. 9.2 Auf Verlangen erstellt die NSA/DSA einen Sicherheitsstatus für die Firmeneinrichtung/Person, welche Anlass für die Anfrage ist und liefert eine FSC/PSC Bestätigung, falls die Firmeneinrichtung/Person bereits sicherheitsüberprüft ist. Falls die Firmeneinrichtung/Person noch über keine Sicherheitsbescheinigung verfügt oder diese für eine tiefere Klassifizierungsstufe ausgestellt ist als die Anfrage beinhaltet, wird in einer Nachricht mitgeteilt, dass die Bestätigung nicht unverzüglich geliefert werden kann, jedoch in Bearbeitung ist. Nach erfolgreicher Überprüfung wird eine Bestätigung ausgestellt, die somit die Ausstellung einer gegenseitigen Sicherheitsbescheinigung ermöglicht.
  3. 9.3 Erachtet die NSA/DAS eines Landes, in welchem ein Unternehmen eingetragen ist, das Unternehmen als unter Eigentümerschaft, Kontrolle oder dem Einfluss eines Drittlandes, dessen Ziele nicht mit denjenigen des Gastgeberlandes vereinbar sind, wird ihm keine Sicherheitsbescheinigung ausgestellt und die anfragende NSA/DSA entsprechend informiert.
  4. 9.4 Erhält eine NSA/DSA nachteilige Informationen über eine Person, für welche eine PSC Bestätigung ausgestellt wurde, informiert sie die andere NSA/DSA über die Art dieser Information und geplante respektive bereits getroffene Massnahmen. Unter Darlegung der Beweggründe kann jede NSA/DSA die Überprüfung einer früher von der andern NSA/DSA ausgestellten PSC Bestätigung verlangen. Die anfragende NSA/DSA wird über das Resultat der Überprüfung und jegliche nachfolgende Massnahmen informiert.
  5. 9.5 Werden Informationen bekannt, welche Zweifel entstehen lassen, dass einem Unternehmen, für welches eine gegenseitige Sicherheitsbescheinigung besteht, weiterhin Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt werden soll, müssen die Details dieser Information umgehend an die NSA/DSA weitergeleitet werden, damit eine Untersuchung eingeleitet werden kann.
  6. 9.6 Wenn eine NSA/DSA eine gegenseitige PSC Bestätigung aufhebt oder Massnahmen ergreift, eine solche zu widerrufen oder einem Staatsangehörigen des andern Landes die auf einer Sicherheitsbescheinigung basierende erteilte Zugangsberechtigung entzieht oder Massnahmen dazu ergreift, informiert sie die andere Vertragspartei darüber und gibt die Gründe für diese Massnahme bekannt.
  7. 9.7 Jede NSA/DSA kann bei der andern die Überprüfung einer FSC-Bestätigung beantragen, insofern der Beweggrund dazu geliefert wird. Nach erfolgter Überprüfung wird die beantragende NSA/DSA über das Resultat sowie die Fakten, die zu Massnahmen geführt haben und jegliche Entscheide informiert.
  8. 9.8 Auf Ersuchen der andern Vertragspartei beteiligt sich jede NSA/DSA an Überprüfungen und Untersuchungen betreffend Sicherheitsbescheinigungen.

10. Verlust und Gefährdung von Informationen

  1. 10.1 Im Falle eines Sicherheitsverstosses betreffend den Verlust von klassifizierten Informationen oder klassifiziertem Material oder falls der Verdacht besteht, dass klassifizierte Informationen oder klassifiziertes Material unbefugten Personen bekannt gemacht wurde, informiert die NSA/DSA der Empfangenden Partei unverzüglich die NSA/DSA der Übermittelnden Partei.
  2. 10.2 Die Empfangende Partei führt unverzüglich eine Untersuchung durch (unter Beizug der Übermittelnden Partei, falls gewünscht), gemäss den in diesem Land gültigen Vorschriften zum Schutz von klassifizierten Informationen und klassifiziertem Material. Die Empfangende Partei informiert die Übermittelnde Partei sobald wie möglich über den Sachverhalt, die getroffenen Massnahmen und das Ergebnis der Untersuchung.

11. Kosten

12. Vertragsänderungen

13. Beilegung von Streitigkeiten

14. Inkrafttreten, Beendigung und Überarbeitung

  1. 14.1 Dieses Sicherheitsabkommen tritt am Tag der letzten Unterschrift durch die Vertragsparteien in Kraft und ist gültig bis zur Aufhebung, entweder in gegenseitigem Einvernehmen oder durch schriftliche Kündigung, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist einer Vertragspartei an die andere. Im Falle einer Vertragsaufhebung ist jede der Vertragsparteien dafür verantwortlich, dass alle im Rahmen dieses Abkommens bereits zur Verfügung gestellten klassifizierten Informationen oder klassifiziertes Material sowie klassifizierte Informationen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, gemäss den darin enthaltenen Vertragsbestimmungen gehandhabt und weiterhin so lange wie notwendig geschützt werden.
  2. 14.2 Die Vertragsparteien werden dieses Sicherheitsabkommen spätestens zehn Jahre nach dessen Inkraftsetzung gemeinsam überarbeiten.
  3. 14.3 Die vorgehenden Bestimmungen verkörpern das zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Dänemark erreichte Einverständnis betreffend den in diesem Abkommen enthaltenen Vertragsgegenständen.