0.451.47
AS 20043249
Übersetzung
Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Abgeschlossen in Den Haag am 15. August 1996
Von der Schweiz unterzeichnet am 15. Oktober 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1999
(Stand am 20. März 2025)
Die Vertragsparteien –
eingedenk dessen, dass das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten von 1979 ermutigt, auf internationaler Ebene gemeinsame Massnahmen zum Schutz wandernder Tierarten zu treffen;
sowie eingedenk dessen, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die im Oktober 1985 in Bonn stattfand, das zuständige Sekretariat anwies, geeignete Massnahmen zur Ausarbeitung eines Abkommens über westpaläarktische Anatidae zu ergreifen;
in der Erwägung, dass die wandernden Wasservögel einen wichtigen Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer Erde ausmachen, und dem Geist des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt von 1992 und der Agenda 21 entsprechend zum Nutzen der heutigen und künftigen Generationen erhalten bleiben sollen;
im Bewusstsein des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Nutzens sowie des Erholungswerts, der mit der Entnahme aus der Natur bestimmter wandernder Wasservogelarten verbunden ist, sowie der umweltbezogenen, ökologischen, genetischen, wissenschaftlichen, ästhetischen, freizeitbezogenen, kulturellen, erzieherischen, sozialen und wirtschaftlichen Werte der wandernden Wasservögel ganz allgemein;
überzeugt, dass jegliche Entnahme aus der Natur von wandernden Wasservögeln im Sinne der Nachhaltigkeit und unter Berücksichtigung der Erhaltungssituation der jeweiligen Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet sowie ihrer biologischen Eigenheiten erfolgen muss;
im Bewusstsein dessen, dass die wandernden Wasservögel besonders gefährdet sind, weil sie bei ihrer Wanderung weite Strecken zurücklegen und auf Netze von Feuchtgebieten angewiesen sind, die ständig kleiner werden und Schaden leiden durch menschliche Eingriffe, die dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung nicht entsprechen, wie er im Übereinkommen von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung festgehalten wird;
in Anerkennung der Notwendigkeit, unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, um den Rückgang der wandernden Wasservogelarten und ihrer Lebensräume im geographischen Raum der Wanderrouten der Wasserzugvögel Afrikas und Eurasiens zu stoppen;
überzeugt, dass der Abschluss eines multilateralen Abkommens und seine Umsetzung durch koordinierte, abgesprochene Massnahmen erheblich zu einem wirksamen Schutz der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume beitragen und sich auch auf weitere Arten der Tier- und Pflanzenwelt günstig auswirken werden;
im Wissen darum, dass für die wirksame Umsetzung eines solchen Abkommens gewisse Arealstaaten bei Forschung und Ausbildung, bei der Überwachung der wandernden Wasservogelarten und ihrer Lebensräume, beim Management dieser Lebensräume und bei der Schaffung oder Verbesserung wissenschaftlicher und administrativer Einrichtungen zur Durchführung dieses Abkommens unterstützt werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Auslegung1. Der geographische Geltungsbereich dieses Abkommens ist das Gebiet der Wandersysteme der wandernden Wasservögel Afrikas und Eurasiens, wie es in Anhang 1 dieses Abkommens festgehalten und im Folgenden als «Abkommensgebiet» bezeichnet wird.
2. Im Sinne dieses Abkommens:
- (a) bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten von 1979;
- (b) bedeutet «Sekretariat des Übereinkommens» die gemäss Artikel IX des Übereinkommens eingerichtete Stelle;
- (c) bedeutet «Wasservögel» diejenigen Vogelarten, die ökologisch zumindest während eines Teiles ihres Jahreszyklus auf Feuchtgebiete angewiesen sind, deren Verbreitungsgebiet (Areal) sich ganz oder teilweise innerhalb des Abkommensgebiets befindet und die in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführt sind;
- (d) bedeutet «Sekretariat des Abkommens» die gemäss Artikel VI Absatz 7 Buchstabe b dieses Abkommens eingerichtete Stelle;
- (e) bedeutet «Vertragsparteien», sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, die Vertragsparteien dieses Abkommens;
- (f) bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgegeben haben; bei der Bestimmung der Mehrheit werden die Stimmenthaltungen beim Auszählen der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
- (g) Im Weiteren haben die in Artikel I Absatz 1 Buchstaben (a) bis (k) des Übereinkommens festgelegten Begriffe in diesem Abkommen mutatis mutandis dieselbe Bedeutung.
3. Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens.
4. Die Anhänge zu diesem Abkommen sind integrierender Bestandteil desselben. Jede Bezugnahme auf das Abkommen bedeutet auch eine Bezugnahme auf seine Anhänge.
Art. II Wesentliche Grundsätze1. Die Vertragsparteien ergreifen koordinierte Massnahmen, um den Fortbestand oder die Wiederherstellung einer günstigen Erhaltungssituation der wandernden Wasservogelarten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wenden sie innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets die in Artikel III vorgeschriebenen Massnahmen an, sowie die spezifischen Massnahmen, die im Aktionsplan in Artikel IV vorgesehen sind.
2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Massnahmen sollen die Vertragsparteien das Vorsorgeprinzip berücksichtigen.
Art. III Allgemeine Erhaltungsmassnahmen1. Die Vertragsparteien treffen Massnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel, wobei sie gefährdete Arten sowie solche mit ungünstiger Erhaltungssituation besonders berücksichtigen.
2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:
- (a) gefährdeten wandernden Wasservogelarten im Abkommensgebiet den gleichen strengen Schutz gewähren, der in Artikel III Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vorgesehen ist;
- (b) sicherstellen, dass sich jegliche Nutzung von wandernden Wasservögeln auf eine Beurteilung abstützt, die auf den besten verfügbaren Kenntnissen über ihre Ökologie und dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung dieser Arten und der ökologischen Systeme, von denen sie abhängen, beruht;
- (c) in Verbindung mit den in Artikel IX Buchstaben (a) und (b) des Abkommens aufgeführten, sich mit der Erhaltung der Habitate befassenden Gremien, die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Stätten und Habitate der wandernden Wasservögel bestimmen und Schutz, Management, Sanierung und Wiederherstellung dieser Stätten fördern;
- (d) ihre Anstrengungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass innerhalb des gesamten Verbreitungsgebiets der jeweiligen Wasserzugvogelart ein Netz geeigneter Habitate erhalten bleibt oder gegebenenfalls wiederhergestellt wird, insbesondere dort, wo Feuchtgebiete sich über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei erstrecken;
- (e) Probleme untersuchen, die sich wahrscheinlich aus menschlichen Tätigkeiten ergeben oder ergeben werden und sich bemühen, korrigierende Massnahmen, einschliesslich solcher zur Sanierung, Wiederherstellung und zum Ausgleich für den Verlust von Habitaten zu ergreifen;
- (f) in Notlagen, die eine grenzüberschreitende konzertierte Aktion erfordern, und bei der Bestimmung der wandernden Wasservogelarten, die in diesen Fällen am stärksten gefährdet sind, zusammenarbeiten; sie werden auch bei der Ausarbeitung von Dringlichkeitsverfahren, die in solchen Notlagen einen verstärkten Schutz dieser Arten gewährleisten, sowie von Richtlinien, die jeder beteiligten Vertragspartei helfen sollen, solchen Notlagen zu begegnen, mitarbeiten;
- (g) die absichtliche Einbürgerung nichtheimischer wandernder Wasservogelarten verbieten und alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um einer unbeabsichtigten Auswilderung solcher Arten zuvorzukommen, falls diese Einbürgerung oder Auswilderung der Erhaltungssituation wildlebender Pflanzen und Tiere schaden sollte; wenn nichtheimische wandernde Wasservogelarten bereits eingebürgert worden sind, treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Arten zu einer potentiellen Bedrohung für heimische Arten werden;
- (h) die Erforschung der Biologie und Ökologie der wandernden Wasservögel einschliesslich der Harmonisierung der Forschungs- und Überwachungsmethoden und gegebenenfalls der Einrichtung gemeinsamer oder kooperativer Forschungs- und Überwachungsprogramme in die Wege leiten oder unterstützen;
- (i) ihren Ausbildungsbedarf vor allem in Bezug auf die Untersuchungen von wandernden Wasservögeln, ihre Überwachung und ihre Beringung sowie das Management von Feuchtgebieten überprüfen, um vorrangige Themen und Bereiche für die Ausbildung zu bestimmen und bei der Entwicklung und Durchführung geeigneter Ausbildungsprogramme mitzuarbeiten;
- (j) Programme entwickeln und durchführen, die zur besseren Bewusstseinsbildung beitragen und Verständnis fördern für die Probleme der Erhaltung der wandernden Wasservögel im Allgemeinen und die spezifischen Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Abkommens im Besonderen;
- (k) Informationen und Ergebnisse von Forschungs-, Überwachungs-, Erhaltungs- und Bildungsprogrammen austauschen;
- (l) zusammenarbeiten, um gemeinsam besser in der Lage zu sein, das Abkommen umzusetzen, insbesondere auf den Gebieten der Forschung und Überwachung.
Art. IV Aktionsplan und Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen1. Ein Aktionsplan ist diesem Abkommen als Anhang 3 beigefügt. In diesem Aktionsplan werden unter den nachstehenden Rubriken die Massnahmen festgelegt, welche die Vertragspartner in Bezug auf vorrangige Arten und Probleme in Übereinstimmung mit den in Artikel III vorgesehenen allgemeinen Erhaltungsmassnahmen ergreifen müssen:
- (a) Artenschutz;
- (b) Habitatschutz;
- (c) Steuerung menschlicher Tätigkeiten;
- (d) Forschung und Überwachung;
- (e) Bildung und Information;
- (f) Durchführung.
2. Der Aktionsplan wird auf jeder ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen überprüft.
3. Änderungen des Aktionsplans werden von der Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung von Artikel III beschlossen.
4. Die Leitlinien für Erhaltungsmassnahmen werden der Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zur Annahme unterbreitet und in regelmässigen Abständen überprüft.
Art. V Durchführung und Finanzierung1. Jede Vertragspartei:
- (a) bestimmt eine oder mehrere Behörden zur Durchführung dieses Abkommens, die unter anderem alle Tätigkeiten überwacht (überwachen), die für die Erhaltungssituation derjenigen wandernden Wasservogelarten von Belang sein könnten, zu deren Arealstaaten die Vertragspartei gehört;
- (b) bestimmt eine Anlaufstelle für die anderen Vertragsparteien und übermittelt unverzüglich deren Bezeichnung und Adresse dem Sekretariat des Abkommens zur sofortigen Weiterleitung an die anderen Vertragsparteien;
- (c) bereitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ab der zweiten Tagung einen Bericht über die von ihr getroffenen Massnahmen zur Durchführung des Abkommens vor, insbesondere in Bezug auf die von ihr unternommenen Erhaltungsmassnahmen. Die Form dieses Berichts wird auf der ersten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien festgelegt und nach Bedarf an einer darauf folgenden Tagung der Versammlung der Vertragsparteien revidiert. Jeder Bericht wird dem Sekretariat spätestens einhundertzwanzig Tage vor der ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien, für die er erarbeitet wurde, unterbreitet, und das Sekretariat des Abkommens stellt allen anderen Vertragsparteien umgehend eine Kopie des Berichtes zu.
- 2. (a) Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag zum Budget des Abkommens gemäss dem von den Vereinten Nationen festgelegten Beitragsschlüssel. Keine Vertragspartei, die ein Arealstaat ist, kann zu einem Beitrag verpflichtet werden, der höher ist als 25 % des Gesamtbudgets. Keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann verpflichtet werden, mehr als 2,5 % der Verwaltungskosten beizutragen.
- (b) Beschlüsse betreffend das Budget und eventuelle Änderungen des Beitragsschlüssels werden von der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens gefasst.
3. Die Versammlung der Vertragsparteien kann einen aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien oder aus anderen Quellen gespeisten Fonds für Erhaltungsmassnahmen einrichten, um damit die Überwachung, Forschung, Ausbildung sowie Projekte zur Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel zu finanzieren.
4. Die Vertragsparteien werden ermutigt, anderen Vertragsparteien auf multilateraler oder bilateraler Basis Unterstützung bei der Ausbildung sowie auf finanzieller und technischer Ebene zu gewähren, um ihnen bei der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens zu helfen.
Art. VI Versammlung der Vertragsparteien1. Die Versammlung der Vertragsparteien ist das Beschlussgremium dieses Abkommens.
2. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens beruft der Verwahrer in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens eine Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein. In der Folge beruft das Sekretariat des Abkommens in Konsultation mit dem Sekretariat des Übereinkommens mindestens alle drei Jahre eine ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien , sofern diese nichts anderes beschliesst. Diese Tagungen sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten werden.
3. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat des Abkommens eine ausserordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien ein.
4. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, und die Sekretariate internationaler Übereinkommen, die sich unter anderem mit der Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel befassen, können durch Beobachter auf Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein. Jede Stelle und jedes Gremium, die in den oben erwähnten Bereichen oder in der Erforschung der wandernden Wasservögel fachlich qualifiziert sind, können ebenfalls durch Beobachter auf den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien vertreten sein, insofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht.
5. Nur die Vertragsparteien haben ein Stimmrecht. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, aber Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration , die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, üben in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Abkommens sind. Die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
6. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlung der Vertragsparteien durch Konsens oder, wenn kein Konsens erzielt werden kann, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.
7. Auf ihrer ersten Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien:
- (a) ihre Geschäftsordnung durch Konsens annehmen;
- (b) innerhalb des Sekretariats des Übereinkommens ein Sekretariat des Abkommens zur Wahrnehmung der in Artikel VIII aufgeführten Sekretariatsaufgaben einsetzen;
- (c) den in Artikel VII vorgesehenen Fachausschuss einsetzen;
- (d) eine Form für die nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (c) vorzubereitenden Berichte bestimmen;
- (e) Kriterien für die Bestimmung von Notlagen annehmen, die sofortige Erhaltungsmassnahmen erforderlich machen, und die Art und Weise der Aufgabenverteilung zur Umsetzung dieser Massnahmen festlegen.
8. Auf jeder ordentlichen Tagung wird die Versammlung der Vertragsparteien:
- (a) tatsächliche und mögliche Veränderungen der Erhaltungssituation der wandernden Wasservögel und der für ihr Überleben wichtigen Habitate sowie die Faktoren, die sich darauf auswirken könnten, erörtern;
- (b) Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens prüfen;
- (c) einen Haushaltsplan annehmen und alle Angelegenheiten erörtern, die sich auf die finanziellen Regelungen für dieses Abkommen beziehen;
- (d) alle Fragen betreffend das Sekretariat des Abkommens und die Zusammensetzung des Fachausschusses behandeln;
- (e) einen Bericht annehmen, der den Vertragsparteien dieses Abkommens und der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zugestellt wird;
- (f) Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.
9. Auf jeder Tagung kann die Versammlung der Vertragsparteien
- (a) den Vertragsparteien für notwendig und zweckdienlich erachtete Empfehlungen unterbreiten;
- (b) spezifische Massnahmen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Abkommens und gegebenenfalls im Sinne von Artikel VII Absatz 4 Sofortmassnahmen ergreifen;
- (c) Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens prüfen und darüber beschliessen;
- (d) den Aktionsplan in Übereinstimmung mit Artikel IV Absatz 3 dieses Abkommens ändern;
- (e) die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Unterstützung bei der Durchführung dieses Abkommens für notwendig erachtet, insbesondere zur Koordinierung mit Gremien, die im Rahmen anderer internationaler Verträge, Übereinkommen und Abkommen geschaffen wurden, falls es mit ihren geographischen und taxonomischen Geltungsbereichen Überschneidungen gibt;
- (f) zu allen weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens Beschlüsse fassen.
1. Der Fachausschuss besteht aus:
- (a) neun Sachverständigen, die gemäss einer ausgewogenen geographischen Verteilung verschiedene Regionen des Abkommensgebiets vertreten;
- (b) einem Vertreter der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN), einem Vertreter des Internationalen Büros für Wasservogel- und Feuchtgebietforschung (IWRB) und einem Vertreter des Internationalen Jagdrats zur Erhaltung des Wildes (CIC);
- (c) je einem Sachverständigen aus folgenden Bereichen: Agrarwirtschaft, Management der Wildbestände, Umweltrecht.
Das Verfahren für die Ernennung der Sachverständigen, die Dauer ihres Mandats und das Verfahren für die Ernennung des Vorsitzenden des Fachausschusses werden von der Versammlung der Vertragsparteien bestimmt. Der Vorsitzende kann höchstens vier Beobachter aus internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Fachgremien zulassen.
2. Sofern die Versammlung der Vertragsparteien nichts anderes beschliesst, werden die Sitzungen des Fachausschusses vom Sekretariat des Abkommens einberufen; sie finden jeweils anlässlich der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien und mindestens einmal zwischen den ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien statt.
3. Der Fachausschuss:
- (a) sorgt für die fachlich-wissenschaftliche Beratung und Unterrichtung der Versammlung der Vertragsparteien und – über das Sekretariat des Abkommens – der einzelnen Vertragsparteien;
- (b) legt der Versammlung der Vertragsparteien Empfehlungen zum Aktionsplan, zur Durchführung des Abkommens und zu künftigen Forschungsarbeiten vor;
- (c) bereitet für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien einen Tätigkeitsbericht vor, der dem Sekretariat des Abkommens jeweils mindestens einhundertzwanzig Tage vor der betreffenden Tagung eingereicht und von diesem umgehend in Abschrift an die Vertragsparteien weitergeleitet wird;
- (d) führt alle weiteren Aufgaben aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden.
4. Sofern nach Meinung des Fachausschusses eine Notlage eingetreten ist, die den Beschluss von Sofortmassnahmen erfordert, um eine Verschlechterung der Erhaltungssituation einer oder mehrerer wandernder Wasservogelarten zu verhindern, kann dieser das Sekretariat des Abkommens ersuchen, sofort eine Sitzung der betroffenen Vertragsparteien einzuberufen. Diese treten dann so bald wie möglich zusammen, um umgehend einen Mechanismus für den Schutz der Arten zu schaffen, die als besonders stark bedroht bestimmt worden sind. Wenn auf einer solchen Sitzung eine Empfehlung angenommen wurde, unterrichten die Vertragsparteien einander und das Sekretariat des Abkommens über die Massnahmen, die sie zur Umsetzung der Empfehlung getroffen haben, oder über die Gründe, die ihre Umsetzung verhindert haben.
5. Der Fachausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Aufgaben einsetzen.
Art. VIII Sekretariat des AbkommensDas Sekretariat des Abkommens hat folgende Aufgaben:
- (a) Es organisiert und betreut die Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien sowie die Sitzungen des Fachausschusses.
- (b) Es führt die Beschlüsse aus, die ihm von der Versammlung der Vertragsparteien zugewiesen werden.
- (c) Es fördert und koordiniert in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Versammlung der Vertragsparteien die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten einschliesslich des Aktionsplans.
- (d) Es hält die Verbindungen mit den nicht zu den Vertragsparteien gehörenden Arealstaaten aufrecht, erleichtert die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien und mit internationalen und nationalen Organisationen, deren Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar für die Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel von Belang sind.
- (e) Es sammelt Informationen, die der Zielerreichung und der Durchführung dieses Abkommens förderlich sind, wertet sie aus und sorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen.
- (f) Es macht die Versammlung der Vertragsparteien auf alle Fragen aufmerksam, die mit den Zielen dieses Abkommens im Zusammenhang stehen.
- (g) Es leitet Kopien der Berichte der in Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) bezeichneten Behörden und des Fachausschusses zusammen mit Kopien der nach Buchstabe (h) dieses Artikels vorzulegenden Berichten mindestens sechzig Tage vor Beginn der jeweiligen ordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien an jede Vertragspartei weiter.
- (h) Es bereitet jedes Jahr und für jede ordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung des Abkommens vor.
- (i) Es verwaltet den Haushalt für das Abkommen und gegebenenfalls den Fonds für Erhaltungsmassnahmen.
- (j) Es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Abkommen und seine Ziele.
- (k) Es nimmt alle weiteren Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen des Abkommens oder von der Versammlung der Vertragsparteien übertragen werden.
Art. IX Beziehungen zu internationalen Gremien, die sich mit wandernden Wasservögeln und ihren Habitaten befassenDas Sekretariat des Abkommens konsultiert
- (a) regelmässig das Sekretariat des Übereinkommens und gegebenenfalls die für die Sekretariatsaufgaben zuständigen Gremien im Rahmen von Abkommen, die nach Artikel IV Absätze 3 und 4 des Übereinkommens geschlossen wurden und die für wandernde Wasservögel von Belang sind, sowie des Übereinkommens von 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, des Übereinkommens von 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, des Afrikanischen Übereinkommens von 1968 über die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen, des Übereinkommens von 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt im Hinblick darauf, dass die Versammlung der Vertragsparteien mit den Vertragsparteien dieser Übereinkünfte in allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zusammenarbeitet, insbesondere bei der Ausarbeitung und Durchführung des Aktionsplans;
- (b) die Sekretariate anderer einschlägiger Übereinkommen und sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte in Bezug auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse;
- (c) sonstige Organisationen, die im Bereich der Erhaltung – einschliesslich Schutz und Management – der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume sowie in den Bereichen Forschung, Bildung und Bewusstseinsbildung zuständig sind.
Art. X Änderung des Abkommens1. Dieses Abkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Versammlung der Vertragsparteien geändert werden.
2. Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
3. Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung samt Begründung wird dem Sekretariat des Abkommens mindestens einhundertfünfzig Tage vor Eröffnung der Tagung zugestellt. Das Sekretariat leitet den Vertragsparteien Kopien davon umgehend weiter. Stellungnahmen der Vertragsparteien zum Wortlaut werden dem Sekretariat des Abkommens mindestens sechzig Tage vor Eröffnung der Tagung eingereicht. So bald wie möglich nach Ablauf dieses Termins übermittelt das Sekretariat den Vertragsparteien alle bis zu diesem Tag eingegangenen Stellungnahmen.
4. Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen des Anhangs werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunden zu der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden hinterlegt haben, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.
5. Weitere Anhänge und Änderungen von Anhängen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 dieses Artikels einen Vorbehalt angebracht haben, am neunzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft.
6. Während des in Absatz 5 dieses Artikels vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbehalt in Bezug auf einen weiteren Anhang oder eine Änderung eines Anhangs anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden; der weitere Anhang oder die Änderung tritt dann am dreissigsten Tag nach Rückzug des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Art. XI Auswirkung dieses Abkommens auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften1. Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund derzeit geltender internationaler Verträge, Übereinkommen oder Abkommen.
2. Dieses Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere Massnahmen zur Erhaltung der wandernden Wasservögel und ihrer Lebensräume aufrechtzuerhalten oder einzuführen.
Art. XII Beilegung von Streitigkeiten1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beigelegt.
2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie in gegenseitigem Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Ständigen Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt1. Dieses Abkommen liegt für jeden Arealstaat, gleichviel ob seiner Hoheitsgewalt unterstehende Gebiete im Abkommensgebiet liegen oder nicht, und für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, unter deren Mitgliedern mindestens ein Arealstaat ist, zur Unterzeichnung auf. Diese kann erfolgen:
- (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder
- (b) durch Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2. Dieses Abkommen liegt bis zum Tag seines Inkrafttretens in Den Haag zur Unterzeichnung auf.
3. Dieses Abkommen steht vom Tag seines Inkrafttretens an allen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arealstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer dieses Abkommens hinterlegt.
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens vierzehn Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens sieben aus Afrika und sieben aus Eurasien einschliessen, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder nach Artikel XIII ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
2. Für einen Arealstaat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die für das Inkrafttreten erforderliche Zahl von Arealstaaten und Organisationen der Wirtschaftsintegration das Abkommen ohne Vorbehalt unterzeichnet oder es gegebenenfalls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben,
- (a) dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,
- (b) es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, oder
- (c) ihm beitreten,
tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem dieser Staat oder diese Organisation es ohne Vorbehalt unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Jedoch kann jeder Staat oder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung beziehungsweise bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt in Bezug auf eine bestimmte, dem Abkommen unterliegende Art oder auf eine konkrete Bestimmung des Aktionsplans anbringen. Ein solcher Vorbehalt kann vom Staat oder von der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die ihn angebracht haben, jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden; dieser Staat oder diese Organisation sind nicht vor Ablauf von dreissig Tagen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorbehalt zurückgezogen wurde, durch die Bestimmungen gebunden, die Gegenstand des Vorbehalts waren.
Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
1. Die Urschrift dieses Abkommens, die in englischer, arabischer, französischer und russischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Königreichs der Niederlande als Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen in Artikel XIII Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie dem Sekretariat des Abkommens, sobald es eingerichtet ist, beglaubigte Abschriften dieser Fassungen.
2. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt der Verwahrer dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
3. Der Verwahrer unterrichtet alle Staaten und alle Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie das Sekretariat des Abkommens über:
- (a) jede Unterzeichnung,
- (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
- (c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens und jedes weiteren Anhangs sowie jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge,
- (d) jeden Vorbehalt betreffend einen neuen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs,
- (e) jede Notifikation des Rückzugs eines Vorbehalts,
- (f) jede Notifikation der Kündigung des Abkommens.
Der Verwahrer übermittelt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Sekretariat des Abkommens den Wortlaut jedes Vorbehalts, jedes weiteren Anhangs und jeder Änderung des Abkommens oder seiner Anhänge.