In dem auf Artikel 12 des Übereinkommens folgenden Geschehen‑Vermerk werden die Worte «wobei im Falle einer Abweichung der englische Wortlaut massgebend ist» gestrichen und durch die Worte «wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist» ersetzt.
Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
0.451.451
AS 1987 380
Übersetzung
Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser‑ und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Abgeschlossen in Paris am 3. Dezember 1982
Von der Schweiz unterzeichnet am 30. Mai 1984[*]
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Oktober 1986
(Stand am 23. Oktober 2023)
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass es für die Wirksamkeit des am 2. Februar 1971[*] in Ramsar beschlossenen Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser‑ und Watvögel, von internationaler Bedeutung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) unerlässlich ist, die Zahl der Vertragsparteien zu erhöhen,
in dem Bewusstsein, dass die Aufnahme weiterer verbindlicher Sprachfassungen eine grössere Teilnahme an dem Übereinkommen erleichtern würde,
sowie in der Erwägung, dass das Übereinkommen kein Änderungsverfahren vorsieht, so dass eine gegebenenfalls für erforderlich erachtete Änderung des Wortlauts schwierig ist
sind wie folgt übereingekommen:
Der revidierte Wortlaut der ursprünglichen französischen Fassung des Übereinkommens wird in der Anlage dieses Protokolls wiedergegeben.
Dieses Protokoll liegt vom 3. Dezember 1982 an am Sitz der Unesco in Paris zur Unterzeichnung auf.
1. Jeder in Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens genannte Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch
- a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und nachfolgende Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
- c) Beitritt.
2. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (im folgenden als «Verwahrer» bezeichnet).
3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei des Übereinkommens wird, gilt, sofern er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der in Artikel 9 des Übereinkommens genannten Urkunde keine gegenteilige Absicht bekundet hat, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
4. Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein, gilt mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für den betreffenden Staat in Kraft tritt, als Vertragspartei des Übereinkommens in seiner durch dieses Protokoll geänderten Fassung.
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Staaten, die zu dem Zeitpunkt Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zu dem das Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind.
2. Für jeden Staat, der in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt dieses Protokoll zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder des Beitritts in Kraft.
3. Für jeden Staat, der in der Zeit zwischen dem Tag, an dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wird, und dem Tag seines Inkrafttretens in der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 beschriebenen Weise Vertragspartei dieses Protokolls wird, tritt es zu dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
1. Die Urschrift dieses Protokolls in englischer und französischer Sprache, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt. Der Verwahrer übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften jeder dieser Fassungen.
2. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien des Übereinkommens sowie alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben und ihm beigetreten sind, so bald wie möglich von
- a) Unterzeichnungen dieses Protokolls;
- b) Hinterlegungen von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll;
- c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll;
- d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
3. Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, lässt der Verwahrer es nach Artikel 102 der Charta[*] beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.