0.444.137.21
AS 20111537
ÜbersetzungÜbersetzung des französischen Originaltexts.
Vereinbarung
zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Hellenischen Republik
über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut
Abgeschlossen am 15. Mai 2007
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. April 2011
(Stand am 13. April 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Hellenischen Republik,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören, und in Befolgung der für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellen,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und den illegalen Kulturgütertransfer zu verbieten und zu verhindern,
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem, ausgeführtem oder übereignetem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die für das kulturelle Erbe der jeweiligen Vertragspartei von wesentlicher Bedeutung und im Anhang I zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Auf Kulturgüter, die nicht zu den im Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, kann gemäss jeweiligem innerstaatlichen Recht Anspruch erhoben werden.
(3) In Bezug auf die Hellenische Republik umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet, einschliesslich der Territorialgewässer und der Meeresgebiete, über das die Hellenische Republik in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausübt.
(4) In Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium gemäss schweizerischer Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht.
(1) Kulturgut darf in das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei erfüllt sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2) Bei der schweizerischen Zollanmeldung sind anzugeben und vorzulegen:
- a. der Objekttyp des Kulturguts;
- b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts;
- c. eine durch Verfügung des Griechischen Kulturministers ausgestellte Ausfuhrerlaubnis;
- d. eine gültige Ausfuhrbescheinigung, der neben anderen Informationen eine Fotografie des zur Ausfuhr bestimmten Objekts beiliegt. Anforderungen bezüglich Form und anderer Einzelheiten dieser Bescheinigung werden in Anhang II genauer festgelegt.
(3) Bei der griechischen Zolldeklaration sind anzugeben:
- a. der Objekttyp des Kulturguts;
- b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Entdeckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann bei der anderen Vertragspartei auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Hoheitsgebiet eingeführt worden ist.
(2) Die Klage kann vor den zuständigen Gerichten der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich das Kulturgut befindet.
(3) Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(4) Die nach Artikel VII zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:
- a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
- b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts;
- c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern;
- d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
(5) Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–4 können nicht als Verzicht einer der beiden Vertragsparteien darauf, in ihrem eigenen Land gemäss innerstaatlichem Recht Klage auf Rückführung eines Kulturgutes einzureichen, ausgelegt werden.
(1) Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
- a. dass das Kulturgut einer der im Anhang I verzeichneten Kategorien angehört; und
- b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2) Die Rückführungsklage der Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre Behörden Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre, nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.
(3) Dieses Übereinkommen enthält nichts, was als Verzicht einer der beiden Vertragsparteien auf ihr Recht, Klage zur Rückführung von Kulturgut gemäss dem vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Recht einzureichen, ausgelegt werden kann.
(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei. Diese kann die Kosten nach dem jeweilig anwendbaren innerstaatlichen Recht der Person auferlegen, die unrechtmässig und in bösem Glauben im Besitz des Kulturguts war oder es unrechtmässig eingeführt hatte.
(2) Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine gerechte und angemessene Entschädigung zu entrichten, unter Berücksichtigung des Kaufpreises und der notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts.
(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht des Landes festgelegt, in dem die Klage nach Artikel III eingereicht wurde.
(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurückgeben muss, ein Retentionsrecht an diesem.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden und dem Kunsthandel bekannt zu machen.
(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
- a. in der Hellenischen Republik: The Directorate for Museums, Exhibitions and Educational Programs, Greek Ministry of Culture;
- b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern.
(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
(3) Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VII zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang I aufgeführten Kategorien betreffen.
(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen des innerstaatlichen Rechts im Bereich der Einfuhr, der Ausfuhr und der Übereignung von Kulturgut.
(3) Wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Kulturgut verdächtiger Herkunft aufgefunden, informiert diese Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich. Der Zugang zum Ort, wo sich das Kulturgut befindet, wird gemäss dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gewährt.
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Interpol (Internationale kriminalpolizeiliche Organisation), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
(1) Die nach Artikel VII zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen abwechselnd in der Schweiz und in Griechenland zusammen; ein Treffen kann auch auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Übereignung von Kulturgut geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
(1) Die nach Artikel VII zuständigen Behörden können ihre Meinungen über Anwendung und Vollzug dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder die Umsetzung dieser Vereinbarung können durch Rücksprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach innerstaatlichem Recht für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(2) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die schriftlich vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
(3) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unberührt.Geschehen zu Bern, am 15. Mai 2007, in drei Urschriften in französischer, griechischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.