0.444.126.31
AS 2011 3579
ÜbersetzungDer französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut
Abgeschlossen am 1. Februar 2010
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. August 2011
(Stand am 4. August 2011)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kolumbien
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören, und in Befolgung der für die Vertragsparteien diesbezüglich geltenden Bestimmungen,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellen,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und den illegalen Kulturgütertransfer zu verhindern,
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem und ausgeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien. Sie hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel mit Kulturgut zwischen den Vertragsparteien zu verhüten.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe jeder der beiden Vertragsparteien sind.
(1) Kulturgut darf nur in das Gebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die in der anderen Vertragspartei geltenden Ausfuhrbestimmungen erfüllt sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verhindern mit allen geeigneten Mitteln die Einfuhr von Kulturgut in ihr Hoheitsgebiet, die die erforderlichen Ein- oder Ausfuhrbestimmungen nicht erfüllen.
(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei die Rückführung eines Kulturguts begehren, das rechtswidrig in deren Gebiet eingeführt worden ist, weil es die in Artikel II Absatz 1 dieser Vereinbarung genannte Bestimmung nicht erfüllt.
(2) Das Begehren kann geltend gemacht werden:
- a. in der Schweiz: durch Rückführungsklage vor den zuständigen Gerichten;
- b. in Kolumbien: vor der zuständigen Behörde.
(3) Für das Geltendmachen des Begehrens ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(4) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:
- a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
- b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
- c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern sowie allenfalls von Experten;
- d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
(5) Die Vertragsparteien sorgen während der Dauer des Rückführungsverfahrens und bis zur Rückführung des Kulturguts für einen geeigneten, vor Beschädigung schützenden Ort für dessen Aufbewahrung.
(1) Die begehrende Vertragspartei hat nachzuweisen:
- a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und
- b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2) Im Falle einer Rückführungsklage in der Schweiz verjährt diese Klage ein Jahr nachdem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; vorausgesetzt es bestehen keine anderen Verfahren zur Rückführung von Kulturgut.
(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die begehrende Vertragspartei.
(2) Die begehrende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Falle einer Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei bemisst.
(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei festgelegt, in der das Begehren nach Artikel III geltend gemacht wurde.
(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat, ein Retentionsrecht an diesem.
Die klagende Vertragspartei verpflichtet sich, den angemessenen Schutz zurückgeführter Kulturgüter sowie deren Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für Forschungs- und Ausstellungszwecke im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern.
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Abschluss und den Inhalt dieser Vereinbarung den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunsthandel und den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, bekannt zu machen.
(2) Die Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit mit den geeigneten Mitteln über die zur Ausfuhr verbotenen Kulturgüter und über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze zu deren Schutz.
(3) Die Vertragsparteien ziehen Massnahmen zur Zusammenarbeit im Austausch und der Verbesserung von Kenntnissen und Information betreffend ihr Kulturgut in Betracht.
(4) Die Vertragsparteien prüfen Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Bezug auf die Bewirtschaftung und die Sicherheit ihres Kulturguts.
(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
- a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
- b. in Kolumbien: das Kulturministerium (Ministerio de Cultura).
(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
(3) Diese Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VIII zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen. Diese Information wird den zuständigen Behörden und betroffenen Akteuren gemeldet, um der rechtswidrigen Einfuhr solcher Güter vorzubeugen und die Rückführung zu erleichtern.
(2) Bei der Lokalisierung solcher Kulturgüter übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig alle verfügbaren Informationen, die eine Rückführung erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen des innerstaatlichen Rechts im Bereich der Einfuhr und der Rückführung von Kulturgut.
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
(1) Die nach Artikel VIII zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor.
(2) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kommen die Vertreter der zuständigen Behörden oder deren Delegierte spätestens am Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in der Schweiz und in Kolumbien.
(3) Ein Treffen kann auf Antrag einer der Vertragsparteien auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung können auf dem diplomatischen Weg Gegenstand von Absprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien sein.
(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(3) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsbegehren unberührt.Geschehen zu Bern, am 1. Februar 2010, in zwei Urschriften in französischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.