SR 0.443.2

Europäisches Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (mit Anhängen)

vom 02. October 1992
(Stand am 13.02.2014)

0.443.2

AS 1996 794

Übersetzung

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Dieses Übereink. ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die dem revidierten Übereink. vom 30. Jan. 2017 ( SR 0.443.3 Art. 16; AS 2019 2353 ) nicht beigetreten sind

Abgeschlossen in Strassburg am 2. Oktober 1992
Von der Schweiz unterzeichnet[*] am 5. November 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1994

(Stand am 13. Februar 2014)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Vertragsstaaten des Europäischen KulturabkommensSR 0.440.1
die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;

in der Erwägung, dass der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;

in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;

in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;

in Anerkennung dessen, dass die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, Eurimages, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und dass damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;

entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Produktion zu steigern und die Regeln festzulegen, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;

in Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.

Art. 2 Anwendungsbereich

1  Dieses Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf dem Gebiet der mehrseitigen Gemeinschaftsproduktionen, die ihren Ursprung in den Hoheitsgebieten der Vertragspartner haben.

2  Dieses Übereinkommen findet Anwendung:

  1. a) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten beteiligt sind, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, und
  2. b) auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten, die in drei verschiedenen Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, sowie ein oder mehrere Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in solchen Vertragsparteien niedergelassen sind, beteiligt sind. Die Gesamtbeteiligung der Gemeinschaftsproduzenten, die nicht in den Vertragsparteien des Übereinkommens niedergelassen sind, darf jedoch 30 Prozent der Gesamtproduktionskosten nicht übersteigen.
  3. Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung dass der Gemeinschaftsfilm ein europäischer Kinofilm im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 ist.

3  Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.

4  Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein bilaterales Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 20 einen Vorbehalt angebracht hat.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet

  1. a) der Begriff «Kinofilm» einen Film von beliebiger Länge und auf beliebigem Träger – einschliesslich Spielfilme, Zeichentrickfilme und Dokumentarfilme –, der in jeder der beteiligten Vertragsparteien den für die Filmwirtschaft geltenden Bestimmungen entspricht und zur Aufführung in Kinos bestimmt ist;
  2. b) der Begriff «Gemeinschaftsproduzenten» Filmproduktionsgesellschaften oder Produzenten, die in den Vertragsparteien dieses Übereinkommens niedergelassen und durch einen Gemeinschaftsproduktionsvertrag gebunden sind;
  3. c) der Begriff «europäischer Kinofilm» einen Kinofilm, der den Voraussetzungen des Anhangs II entspricht, der Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
  4. d) der Begriff «mehrseitige Gemeinschaftsproduktion» einen Kinofilm, der von mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 hergestellt worden ist.

Kapitel II Für Gemeinschaftsproduktionen geltende Vorschriften

Art. 4 Gleichstellung, mit nationalen Filmen

1  In mehrseitiger Gemeinschaftsproduktion hergestellte europäische Kinofilme, die unter dieses Übereinkommen fallen, haben Anspruch auf die Vergünstigungen, die nationalen Filmen durch die in jeder der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien dieses Übereinkommens geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt werden.

2  Die Vergünstigungen werden jedem Gemeinschaftsproduzenten von der Vertragspartei, in der er niedergelassen ist, im Rahmen der Voraussetzungen und Grenzen, welche die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei vorsehen, und nach Massgabe dieses Übereinkommens gewährt.

Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion

1  Jeder in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilm bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in denen die Gemeinschaftsproduzenten niedergelassen sind. Der Entscheid über die Genehmigung erfolgt nach Konsultation zwischen diesen Behörden und im Einklang mit dem in Anhang 1 festgelegten Verfahren. Der Anhang ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

2  Die Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion werden den zuständigen Behörden nach dem in Anhang 1 festgelegten Antragsverfahren zur Genehmigung vorgelegt. Diese Genehmigung ist endgültig, ausser bei Nichteinhaltung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen im künstlerischen, finanziellen und technischen Bereich.

3  Filmvorhaben eindeutig pornographischer Art oder Vorhaben, die Gewalt befürworten oder die Würde des Menschen offen verletzen, können nicht als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden.

4  Die mit der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion verbundenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die über eine angemessene technische und finanzielle Organisation und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügen.

5  Jeder Vertragsstaat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Behörden durch eine Erklärung, die er bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgibt. Diese Erklärung kann zu jedem späteren Zeitpunkt geändert werden.

Art. 6 Höhe der Beteiligung, der einzelnen Gemeinschaftsproduzenten

1  Bei einer mehrseitigen Gemeinschaftsproduktion darf die Mindestbeteiligung nicht weniger als 10 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 70 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilms betragen. Beträgt die Mindestbeteiligung, weniger als 20 Prozent, so kann die betreffende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Produktionsförderprogrammen einzuschränken oder auszuschliessen.

2  Tritt dieses Übereinkommen nach Artikel 2 Absatz 4 an die Stelle eines bilateralen Abkommens zwischen zwei Vertragsparteien, so darf die Mindestbeteiligung, nicht weniger als 20 Prozent und die Höchstbeteiligung nicht mehr als 80 Prozent der Gesamtproduktionskosten des Kinofilmes betrauen.

Art. 7 Rechte der Gemeinschaftsproduzenten

1  Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag, muss jedem Gemeinschaftsproduzenten das Miteigentum am Originalnegativ (Bild und Ton) gewährleisten. Der Vertrag muss die Bestimmung enthalten, dass dieses Negativ an einem von den Gemeinschaftsproduzenten einvernehmlich bestimmten Ort aufbewahrt wird, und ihnen freien Zugang dazu gewährleisten.

2  Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muss jedem Gemeinschaftsproduzenten auch das Recht auf ein Internegativ oder jeden anderen zur Vervielfältigung. geeigneten Träger gewährleisten.

Art. 8 Technische und künstlerische Beteiligung

1  Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung umfassen. Grundsätzlich und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien muss der Beitrag der Gemeinschaftsproduzenten an schöpferischem, technischem und künstlerischem Personal, an Darstellern und an technischen Einrichtungen ihrer finanziellen Beteiligung entsprechen.

2  Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien und der Erfordernisse des Drehbuches müssen die an den Dreharbeiten beteiligten technischen Mitarbeiter Angehörige der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten sein und wird die Postproduktion in der Regel in diesen Staaten durchgeführt.

Art. 9 Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

1  Ungeachtet des Artikels 8 und unter Vorbehalt der durch die in den Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften festgelegten besonderen Voraussetzungen und Grenzen können Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) Sie umfassen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen, die lediglich finanzieller Art sein können, entsprechend dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag; jedoch darf der jeweilige nationale Anteil nicht weniger als 10 Prozent und nicht mehr als 25 Prozent der Produktionskosten betragen;
  2. b) sie umfassen einen Mehrheitsgemeinschaftsproduzenten, der einen tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrag leistet und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Kinofilms als nationaler Film in seinem Land erfüllt;
  3. c) sie tragen zur Förderung der europäischen Identität bei;
  4. d) sie sind Gegenstand von Gemeinschaftsproduktionsverträgen, die Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen enthalten.

2  Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen können nur als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt werden, wenn die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 10, ihre Genehmigung erteilt haben.

Art. 10 Ausgewogene Beteiligung

1  In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms muss im Hinblick sowohl auf den investierten Gesamtbetrag als auch auf die künstlerische und technische Beteiligung an in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen eine allgemeine Ausgewogenheit gewahrt bleiben.

2  Eine Vertragspartei, die über einen angemessenen Zeitraum feststellt, dass ihre Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen unausgewogen sind, kann zur Wahrung ihrer eigenen kulturellen Identität die Wiederherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses in ihren Beziehungen zu dieser oder diesen Vertragsparteien im Bereich des Kinofilms zur Voraussetzung für die Genehmigung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion machen.

Art. 11 Einreise und Aufenthalt

Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.

Art. 12 Nennung der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten

1  Die an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Staaten müssen in den in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Kinofilmen genannt werden.

2  Die Namen dieser Staaten müssen im Vorspann und in der gesamten Werbung sowie bei der Vorführung der Kinofilme deutlich angegeben werden.

Art. 13 Ausfuhr

Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,

  1. a) so wird der Kinofilm in der Regel dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Mehrheitsbeteiligung hat;
  2. b) so wird der Kinofilm bei gleicher Beteiligung, verschiedener Staaten dem Kontingent des Staates zugerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkeiten in den Einfuhrstaat verfügt;
  3. c) so wird der Kinofilm, wenn die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, dem Kontingent der Vertragspartei zugerechnet, die den Regisseur stellt.
Art. 14 Sprachen

Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.

Art. 15 Filmfestspiele

Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschliessen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.

Kapitel III Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung

1  Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 17 Inkrafttreten

1  Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 16 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

2  Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 18 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

1  Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats[*] vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2  Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 19 Geltungsbereichsklausel

1  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet, auf das, oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, bezeichnen.

2  Jede Vertragspartei kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung, dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung, bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 20 Vorbehalte

1  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass Artikel 2 Absatz 4 auf seine zweiseitigen Beziehungen zu einer oder mehreren Vertragsparteien im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen keine Anwendung findet. Er kann sich ausserdem das Recht vorbehalten, eine von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung festzusetzen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

2  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 21 Kündigung

1  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2  Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf von sechs Monaten nach Eingang, der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 22 Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden sind,

  1. a) jede Unterzeichnung,
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde,
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 17, 18 und 19,
  4. d) jede nach Artikel 5 Absatz 5 abgegebene Erklärung,
  5. e) jede nach Artikel 21 notifizierte Kündigung,
  6. f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.